Entscheidungen OLG Zweibrücken 11/1983
BRAGO §§ 122, 127
1. Die mit Rückwirkung ausgesprochene Aufhebung der Prozeßkostenhilfe kann ausnahmsweise auch den beigeordneten Rechtsanwalt beschweren, und damit dessen Beschwerdeberechtigung begründen.
2. Die Anordnung, daß die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe »Rückwirkung« habe, ist bedeutungslos.
3. Bereits entstandene Gebührenansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts können, auch wenn sie noch nicht befriedigt sind, durch die Aufhebung der Prozeßkostenhilfe nicht verkürzt werden.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 3. November 1983 - 2 WF 163/83
JurBüro 1984, 237 = Rpfleger 1984, 115


Prozeßkostenhilfe; keine Beschwerde gegen die Anordnung der Einholung ärztlicher Gutachten im Prozeßkostenhilfeverfahren.
ZPO §§ 118, 127, 252
Die in dem Verfahren über die Prozeßkostenhilfe getroffene Anordnung des Gerichts, ein ärztliches Gutachten einzuholen, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 10. November 1983 - 2 WF 173/83
FamRZ 1984, 74 = JurBüro 1984, 1255


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Sonderbedarf iSd § 1613 Abs. 2 BGB (hier: Zahnbehandlungskosten über eine längere Zeit hinweg).
BGB §§ 1360a, 1361, 1613
Die Kosten einer sich über längere Zeit erstreckenden Zahnbehandlung sind jedenfalls dann kein Sonderbedarf, wenn sie rechtzeitig vorhersehbar waren, so daß der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit hatte, Rücklagen zu bilden.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 23. November 1983 - 2 UF 78/83
FamRZ 1984, 169


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