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Entscheidungen OLG Köln 07/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 07/1983



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unterhaltsprozeßrecht; Unterhaltsvergleich im einstweiligen Verfügungsverfahren als vorläufige Regelung oder als Hauptsachevergleich.
BGB § 1361; ZPO §§ 323, 797, 940

1. Es spricht keine Vermutung dafür, daß Unterhaltsvergleiche in einstweiligen Verfügungsverfahren nur eine vorläufige Regelung herbeiführen.
2. Fehlt eine zeitliche Begrenzung der Geltungsdauer des Vergleichs, spricht das dafür, daß der Unterhaltsanspruch selbst geregelt wurde.

OLG Köln, Urteil vom 5. Juli 1983 - 4 UF 84/83
FamRZ 1983, 1122

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Unterhaltsprozeßrecht; Feststellungsinteresse bei Klage auf Feststellung einer Unterhaltspflicht.
EheG § 58; ZPO §§ 256, 321

Für eine Klage auf Feststellung einer Unterhaltspflicht fehlt das Feststellungsinteresse, wenn nur über eine rechtsvernichtende Einwendung, nicht aber endgültig darüber entschieden werden kann, ob die Unterhaltspflicht demnächst, etwa von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder unter einer bestimmten Voraussetzung, bestehen wird.

OLG Köln, Urteil vom 14. Juli 1983 - 25 UF 72/82
FamRZ 1985, 507

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt (hier: 24-jähriges arbeitslos gewordenes Kind).
BGB §§ 1601 ff; ZPO § 114

Ein 24 Jahre alter, unverheirateter Sohn, der das Abitur nicht geschafft, seit vier Jahren das Elternhaus verlassen und sich in Berlin niedergelassen hat, wo er verschiedene Arbeiten verrichtet hat, nachdem er keine konkrete Berufsausbildungspläne mehr besitzt, kann, wenn er in Berlin arbeitslos geworden ist, von seinem Vater keinen Unterhalt mit der Begründung verlangen, in Berlin könne er derzeit keine Arbeit finden; vielmehr ist es ihm zuzumuten, in dem gesamten Bundesgebiet nach einer Arbeitsstelle als ungelernter Arbeiter zu suchen.

OLG Köln, Beschluß vom 14. Juli 1983 - 4 WF 152/83
FamRZ 1983, 942

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Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit durch volljährig gewordenes Kind; Fristbeginn.
BGB §§ 1594 ff, 1598

1. Die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit durch ein volljährig gewordenes Kind beginnt in den Fällen des § 1596 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BGB mit Eintritt der Volljährigkeit, falls sein früherer gesetzlicher Vertreter es versäumt hat, die Ehelichkeit rechtzeitig anzufechten.
2. Die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn das Kind selbst von Umständen, die für seine Nichtehelichkeit sprechen, und von dem Sachverhalt, der Voraussetzung für die Anfechtung ist, keine Kenntnis hat.

OLG Köln, Beschluß vom 28. Juli 1983 - 16 W 28/83
FamRZ 1984, 77

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Versorgungsausgleich; keine Einbeziehung von nachentrichteten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.
BGB § 1587; HwVG § 1

1. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Handwerker-Versicherungsgesetz, die (verspätet) nach dem Ende der Ehezeit für in die Ehezeit fallende Zeiträume nachentrichtet werden, sind nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
2. Das sogenannte In-Prinzip gilt auch für die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen.

OLG Köln, Beschluß vom 28. Juli 1983 - 14 UF 75/83
FamRZ 1984, 63

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