Entscheidungen OLG Stuttgart 05/1983
BGB §§ 1629, 1796, 1909
In dem Rechtsstreit über die Ehelichkeitsanfechtung darf der Mutter die gesetzliche Vertretung des Kindes durch Bestellung eines Ergänzungspflegers nur dann teilweise entzogen werden, wenn in dem konkreten Einzelfall Umstände festgestellt werden, aus denen sich ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Mutter und Kind ergibt. Im Normalfall ist dabei von dem natürlichen Interesse des Kindes an einer Feststellung seiner wirklichen Abstammung auszugehen.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 6. Mai 1983 - 8 W 162/83
FamRZ 1983, 831 = OLGZ 1983, 299 = MDR 1983, 841 = Justiz 1983, 260


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kostenentscheidung bei Rücknahme einer auf eine Folgesache gerichteten Beschwerde.
ZPO §§ 93a, 515, 621a, 629a; FGG § 13a
Wird die gegen ein Verbundurteil gerichtete Beschwerde in einer Folgesache der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zurückgenommen, so ist über die Beschwerdekosten gemäß § 13a Abs. 1 S. 1 FGG zu entscheiden, nicht nach § 515 Abs. 3 ZPO.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 18. Mai 1983 - 17 UF 153/83
FamRZ 1983, 936


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