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Entscheidungen OLG Frankfurt 11/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 11/1983



Versorgungsausgleich; Gesamtzeit iSd § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB eines Wahlbeamten.
BGB §§ 1587, 1587a

1. Bei einem Wahlbeamten ist als Gesamtzeit im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB diejenige Zeit, für die er in das Amt gewählt worden ist, und nicht die Zeit bis zu der Vollendung des 65 Lebensjahres zu rechnen, da an dem Bewertungsstichtag - wie bei einem dienstunfähigen Beamten - das Ende der Dienstzeit konkret feststeht.
2. Zu der Abfindung des Anspruchs auf künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. November 1983 - 4 UF 201/81
FamRZ 1984, 182

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit; Unterschreitung des notwendigen Eigenbedarfs auf seiten des Unterhaltsschuldners.
BGB §§ 1602, 1603

Der notwendige Eigenbedarf = kleine Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen darf dann unterschritten werden, wenn es sich um die Auskehrung des Kinderzuschusses der gesetzlichen Rentenversicherung an seine sonst leer ausgehenden minderjährigen Kinder handelt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 3. November 1983 - 1 UF 250/83
FamRZ 1984, 87

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Verfahrensrecht; Anerkennung deutscher Ehescheidungsurteile in Italien.
ZPO §§ 114, 606b

Es ist nunmehr davon auszugehen, daß die italienischen Justizbehörden bundesdeutsche Ehetrennungs- und Scheidungsurteile betreffend italienische Staatsangehörige anerkennen werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, OLG Frankfurt FamRZ 1983, 618).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 7. November 1983 - 1 WF 168/83
FamRZ 1984, 59 = NJW 1984, 572

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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Berechnung der Rechtsmittelbegründungsfrist bei Feriensachen.
ZPO §§ 85, 233; GVG § 200

1. In Feriensachen muß der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt die Rechtsmittelbegründungsfrist selbst berechnen, das Fristende in den Handakten vermerken, und das Büropersonal entsprechend informieren. Das hat spätestens bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift zu erfolgen.
2. Eine allgemeine Anweisung des Rechtsanwalts, alle Berufungsakten seien ihm nach der schriftlichen Mitteilung des Berufungsgerichts über den Zeitpunkt des Rechtsmitteleingangs zwecks Fristüberprüfung bzw. Fristberechnung vorzulegen, genügt nicht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 7. November 1983 - 1 UF 206/83
JurBüro 1984, 456

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Versorgungsausgleich; Unzulässigkeit einer nachträglichen Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich; Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens.
BGB §§ 1587b, 1587o; FGG § 18; ZPO §§ 580, 582, 586, 621e

1. Ist die Entscheidung zum Versorgungsausgleich formell und materiell rechtskräftig geworden, dann können nachträglich inhaltliche Veränderungen - vor allem zu dem Ausgleich nach § 1587b Abs. 1 BGB - weder im Beschwerdewege, noch durch Berichtigung herbeigeführt werden.
2. Auch eine Parteivereinbarung kommt nicht in Betracht.
3. Allein zulässig erscheint eine Wiederaufnahme des Verfahrens, falls die Voraussetzungen der §§ 580, 582, 586 ZPO vorliegen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. November 1983 - 4 UF 169/83
FamRZ 1984, 66

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes in isolierten Hausratsteilungsverfahren.
ZPO § 3; HausrVO §§ 1, 2, 8, 21

1. In Hausratsverfahren ist der Gegenstandswert nicht regelmäßig identisch mit dem Gesamtwert des Hausrats; vielmehr ist er nach freiem richterlichen Ermessen unter Gesamtabwägung aller Umstände festzusetzen. Maßgebend ist, in welchem Umfang die Parteien streiten, ferner das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens.
2. In Beschwerdeverfahren ist nur der Wert der Gegenstände maßgebend, deren anderweitige Zuweisung erstrebt wird.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 11. November 1983 - 4 WF 164/83
JurBüro 1984, 753

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Berücksichtigung der Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern bei dem Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners.
BGB §§ 1570, 1581, 1634

Das Nettoeinkommen eines einer geschiedenen Ehefrau, der das Sorgerecht für zwei gemeinsame Kinder übertragen wurde, zum nachehelichen Unterhalt verpflichteten Ehemannes ist um die Aufwendungen, die dem verpflichteten Vater für Fahrt- und Übernachtungskosten bei der Ausübung seiner Umgangsbefugnis mit den Kindern entstehen, zu bereinigen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 18. November 1983 - 1 UF 113/83
FamRZ 1984, 178

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Prozeßkostenhilfe; Mietzahlung als besondere Belastung.
ZPO § 115

1. Die von einem Antragsteller zu zahlende Wohnungsmiete ist als besondere Belastung im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 ZPO anzuerkennen, soweit sie 18% des Einkommens übersteigt, das dem Antragsteller nach Abzug anderer anzuerkennender Belastungen verbleibt.
2. Eine Minderung des Einkommens wegen Zahlung von Mietnebenkosten (Heizung, Warmwasser) erfolgt nicht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. November 1983 - 3 WF 224/83
MDR 1984, 409 = FamRZ 1984, 304 [Ls]

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Zwischenvergleich in einem Zugewinnausgleichsverfahren.
BGB §§ 317, 319, 1363 ff, 1376; ZPO §§ 3, 1025

Einigen sich die Parteien in einem Zwischenvergleich, den Wert eines Gewerbebetriebes, der den wesentlichen Faktor des Zugewinnausgleichs darstellt, durch einen Schiedsgutachter schätzen zu lassen, dann ist der Wert des Zwischenvergleichs dem des Zugewinnausgleichsausspruchs anzunähern: Die Parteien beenden damit weiteren Streit über die Art und Weise der Wertermittlung sowie ihre Höhe, und schränken die Entscheidungsbefugnis des Gerichts auf die Prüfung ein, ob das Schiedsgutachten offenbar unbillig ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 24. November 1983 - 4 WF 131/83
JurBüro 1984, 279

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Vormundschaft und Pflegschaft; Pflegschaft für eine in einem Ehescheidungsrechtsstreit prozeßunfähige Partei.
BGB § 1910; ZPO §§ 52, 57

Das Fürsorgebedürfnis für den partiell Geschäftsunfähigen entfällt weder durch die Beauftragung eines Prozeßbevollmächtigten, noch durch die Bestellung eines Prozeßpflegers; es ist ein Pfleger als gesetzlicher Vertreter zu bestellen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 28. November 1983 - 20 W 814/83
Rpfleger 1984, 101

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Vollstreckbarkeit eines möglicherweise formunwirksamen Prozeßvergleichs.
ZPO §§ 78, 732

Ein (möglicherweise) formunwirksamer Prozeßvergleich ist jedenfalls dann als weiterhin vollstreckbar anzusehen, wenn es sich um Unterhalt handelt, die Unterhaltsgläubiger auf die Wirksamkeit vertrauen durften, und zwischen der Klauselerteilung und der Erinnerung des Unterhaltsschuldners inzwischen eine längere Zeit verstrichen ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 30. November 1983 - 1 WF 258/83
FamRZ 1984, 302

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Entscheidungen OLG Frankfurt 11/1983 - FD-Platzhalter-rund
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