Entscheidungen OLG München 04/1983
Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Verkehrsanwalts.
ZPO § 121
ZPO § 121
»Besondere Umstände« im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO, welche die Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Rahmen gewährter Prozeßkostenhilfe erforderlich erscheinen lassen, liegen grundsätzlich dann vor, wenn einer nicht hilfsbedürftigen Partei die Kosten eines Verkehrsanwalts von dem unterliegenden Gegner nach § 91 ZPO als »zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig« zu erstatten wären.
OLG München, Beschluß vom 14. April 1983 - 25 W 1125/83
OLGZ 1983, 335 = MDR 1983, 675 = Rpfleger 1983, 328


Aktuelles
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel