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Entscheidungen OLG München 04/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 04/1983



Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Verkehrsanwalts.
ZPO § 121

»Besondere Umstände« im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO, welche die Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Rahmen gewährter Prozeßkostenhilfe erforderlich erscheinen lassen, liegen grundsätzlich dann vor, wenn einer nicht hilfsbedürftigen Partei die Kosten eines Verkehrsanwalts von dem unterliegenden Gegner nach § 91 ZPO als »zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig« zu erstatten wären.

OLG München, Beschluß vom 14. April 1983 - 25 W 1125/83
OLGZ 1983, 335 = MDR 1983, 675 = Rpfleger 1983, 328

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