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Entscheidungen OLG München 12/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 12/1983



Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit durch den ägyptischen Scheinvater; Übereinstimmung des ägyptischen Rechts (Gesetz über das Personenrecht und die Erbfolge nach dem hanefitischen Ritus) mit dem deutschen ordre public; Verfassungsmäßigkeit des Art. 18 Abs. 1 EGBGB.
BGB § 1594; EGBGB Art. 18, Art. 30

1. Es liegt keine unzulässige Differenzierung nach dem Geschlecht der Ehegatten vor, wenn in dem deutschen internationalen Privatrecht grundsätzlich auf das Heimatrecht des Ehemannes verwiesen wird, und dem Heimatrecht der Mutter keine Bedeutung zukommt, da sich die Anfechtung mit ihrem Schwergewicht auf die Rechtsstellung des Ehemannes, und wesentlich geringer auf die Rechtsstellung der Mutter gegenüber dem Kind auswirkt.
2. Die in dem ägyptischen Recht sehr kurze Anfechtungsfrist des Scheinvaters verstößt nicht in so schwerwiegender Weise gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck der deutschen Anfechtungsregel des § 1594 Abs. 1 BGB, daß die Anwendung ägyptischen Rechts aus deutscher Sicht untragbar erscheinen würde.

OLG München, Urteil vom 14. Dezember 1983 - 20 U 1945/81
DAVorm 1984, 328 = NJW 1984, 2043 [Ls] = IPRax 1984, 163 [Ls]

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Abstammungsrecht; Feststellung der Vaterschaft nach dem Essen-Möller-Verfahren; Richtlinien des Bundesgesundheitsamtes für die Erstellung von Blutgruppengutachten; serostatistische Bilanzierung von Blutgruppenbefunden; Zugehörigkeit des Mannes zu einer ausländischen, weißen Bevölkerungsgruppe.
BGB § 1600o

Genfrequenzen der deutschen Bevölkerung können im Rahmen des Essen-Möller-Verfahrens auch auf sonstige Weiße angewandt werden, wenn alle Beteiligten der kaukasischen Rasse angehören.

OLG München, Urteil vom 14. Dezember 1983 - 20 U 3008/83
NJW 1984, 1826 = DAVorm 1984, 314 = FamRZ 1984, 1148 [Ls]

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Kosten und Gebühren; Gebühren des Rechtsanwalts; Beweisaufnahmegebühr und Reisekostenerstattung des beigeordneten Rechtsanwalts in Sorgerechtsregelungsverfahren.
FGG §§ 12, 15, 50a, 50b; BRAGO §§ 118, 126

1. Zu der Entstehung der Beweisaufnahmegebühr in Sorgerechtsverteilungsverfahren.
2. Die Beweisgebühr wird nur durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei solchen Tätigkeiten des Familiengerichts ausgelöst, in der die vorgenommenen Handlungen der Klärung streitiger bzw. zweifelhafter entscheidungserheblicher Einzeltatsachen dienen.
3. Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts sind stets erstattbar, wenn dieser von dem Familiengericht einem Beteiligten beigeordnet worden ist. Unerheblich ist dabei eine von dem Gericht geäußerte Ansicht, seine Anwesenheit in einem bestimmten Verhandlungstermin sei nicht erforderlich.

OLG München, Beschluß vom 15. Dezember 1983 - 11 WF 1227/83
JurBüro 1984, 707 = AnwBl 1984, 210

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Prozeßkostenhilfe; Kosten und Gebühren; Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Zahlung seiner weiteren Vergütung trotz voreiliger Rückzahlungsanordnung; Zuständigkeit für die Anordnung einer Wiederaufnahme von Ratenzahlungen.
BRAGO § 124; ZPO §§ 117, 118, 119, 120

1. Der Anspruch eines im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts auf Zahlung seiner »weiteren Vergütung« aus der Staatskasse entfällt nicht infolge einer voreiligen Rückzahlungsanordnung des Kostenbeamten.
2. Für die Anordnung einer Wiederaufnahme von Ratenzahlungen ist das Prozeßgericht des betreffenden Gerichtszuges zuständig.

OLG München, Beschluß vom 19. Dezember 1983 - 11 WF 1142/83
JurBüro 1984, 892 = AnwBl 1984, 105

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