Entscheidungen OLG Zweibrücken 06/1983
BRAGO §§ 31, 122
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe kann sich auf die in einem Scheidungsfolgenvergleich enthaltene Schuldenregelung erstrecken, auch soweit hierbei andere als Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betroffen sind.
2. Die Entstehung der Erörterungsgebühr ist nur bei rechtshängigen Ansprüchen möglich.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 14. Juni 1983 - 2 WF 140/82
FamRZ 1984, 74 = JurBüro 1983, 1522


Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; Anforderungen an die Kenntnis iSd § 1594 Abs. 2 BGB.
BGB § 1594
1. Zu dem Umfang der Kenntnis von den Umstanden, die für die Nichtehelichkeit sprechen, im Sinne des § 1594 BGB.
2. Die Beweislast dafür, daß die Anfechtungsfrist versäumt ist, obliegt dem beklagten Kind: Es muß somit darlegen und nachweisen, daß der Kläger bereits früher als zwei Jahre vor der Erhebung der Anfechtungsklage Kenntnis von gegen seine Vaterschaft sprechenden Umständen erlangt hat.
3. Umstände in diesem Sinne sind nur Tatsachen, die sachlich geeignet sind, Zweifel an der ehelichen Abstammung zu erwecken, wobei Gerüchte oder allgemeine Vermutungen nicht ausreichen; vielmehr muß der Kläger sichere Kenntnis von konkreten Tatsachen erhalten, die er selbst auch als zutreffend erachtet.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 16. Juni 1983 - 6 U 7/82
FamRZ 1984, 80


Elterliche Sorge; Voraussetzungen für einstweilige Anordnung hinsichtlich Regelung des Sorgerechts; Regelungsbedürfnis (hier: betreffend zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmte Sachen).
BGB § 1672; FGG 19; ZPO § 621
Eine einstweilige (vorläufige) Anordnung im Rahmen einer (selbständigen) Familiensache der Freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt ein Regelungsbedürfnis voraus; sie muß außerdem einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (hier: entschieden für zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmte Sachen).
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 21. Juni 1983 - 6 WF 92/83
FamRZ 1983, 1162


Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Beschwer eines Teilurteils.
ZPO §§ 301, 511
Wird im Zugewinnausgleichsprozeß durch Teilurteil lediglich ein Teil des Ausgleichsanspruchs zugesprochen, so ist der hierdurch begünstigte Ehegatte auch dann nicht beschwert, wenn in den Gründen des Urteils einzelne Rechnungspositionen des Zugewinnausgleichs zum Nachteil des begünstigten Ehegatten abgehandelt sind; das gilt auch, wenn das angefochtene Teilurteil zulässigerweise nicht hätte ergehen dürfen.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. Juni 1983 - 2 UF 7/83
FamRZ 1983, 1046


Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Zulässigkeit einer Berufung gegen ein unzulässiges Kostenschlußurteil im Anschluß an eine unerledigte Stufenklage.
ZPO §§ 91a, 99, 251a, 254, 269, 330, 511
1. Weigert sich der Kläger einer als Stufenklage erhobenen Zugewinnausgleichsklage nach Erledigung der beiden ersten Stufen die allein noch anhängige dritte, auf unbestimmte Zahlung gerichtete Stufe zu beziffern, so liegt darin keine Klagerücknahme; es muß vielmehr über diese Stufe entschieden werden, gegebenenfalls im Wege des Prozeßurteils durch Abweisung als unzulässig.
2. Erläßt das Gericht in einem solchen Falle unzulässigerweise ein Kostenschlußurteil, so ist der Beklagte durch die fehlende Abweisung der letzten Stufe der Zugewinnausgleichsklage beschwert. Seiner Berufung steht § 99 ZPO nicht entgegen.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. Juni 1983 - 2 UF 34/83
FamRZ 1983, 1154


Adoptionsrecht; Aufhebung einer Erwachsenenadoption.
BGB §§ 1768, 1771, 1772; GG Art. 14, Art. 103
1. In Adoptionsaufhebungsverfahren wird das Vorliegen der Annahmevoraussetzungen auch dann nicht geprüft, wenn in dem Adoptionsausspruchsverfahren gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen worden ist.
2. § 1768 BGB ist nicht verfassungswidrig.
3. Die Wirkung der Volladoption eines Erwachsenen (Wegfall von Unterhaltsansprüchen) ist mit Art. 14 GG vereinbar.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 24. Juni 1983 - 3 W 56/83
FamRZ 1984, 204


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Anwaltszwang bei einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Vergleich vor dem Familiengericht.
ZPO §§ 78, 323, 769, 794
Ist vor dem Familiengericht ein Unterhaltsvergleich durch eine anwaltlich nicht vertretene Partei mitgeschlossen worden, so handelt es sich nicht um einen Prozeßvergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfinden darf.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28. Juni 1983 - 6 UF 40/83
JurBüro 1983, 1866


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; rechtskräftige Abweisung eines Unterhaltsbegehrens wegen grober Unbilligkeit (hier: eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem Dritten); Rechtskraftwirkung für die Zukunft; Voraussetzungen für eine Abänderungsklage wegen Wegfalls der Voraussetzungen des § 1579 BGB.
BGB § 1579; ZPO § 323
Ist ein Unterhaltsbegehren rechtskräftig abgewiesen worden, weil die Gewährung von Unterhalt unbillig wäre, kann eine Abänderungsklage nicht darauf gestützt werden, die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB seien nunmehr entfallen.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28. Juni 1983 - 6 WF 97/83
FamRZ 1983, 1039


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Sittenwidrigkeit eines in einem Vergleich enthaltenen Unterhaltsverzichts (hier: Unterhaltsregelung zum Nachteil der Sozialhilfe).
BGB §§ 138, 139, 1585c; ZPO §§ 323, 794
1. Eine Vereinbarung, nach der die Parteien ihre auf der Ehe beruhenden Vermögensverhältnisse zum Nachteil der Sozialhilfe (hier: zum Zwecke der Tilgung erheblicher ehebedingter Schulden) geregelt, und sich auf diese Weise objektiv zum Nachteil eines Dritten (hier: der öffentlichen Hand) über ihre Familienlasten geeinigt haben, kann den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nach § 138 BGB nichtig sein, auch wenn sie nicht auf einer Schädigungsabsicht der Ehegatten gegenüber dem Sozialhilfeträger beruht. Entscheidend kommt es auf den aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter der Verzichtsvereinbarung an.
2. Ist in einem solchen Falle der Unterhaltsvergleich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, so bildet er keine geeignete Grundlage für ein Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO; die Parteien sind vielmehr darauf verwiesen, gegebenenfalls den alten Unterhaltsrechtsstreit fortzusetzen.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 UF 144/82
FamRZ 1983, 930


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