Entscheidungen OLG Düsseldorf 10/1983
BGB §§ 1571, 1574, 1601 ff
1. Ist der Unterhaltspflichtige verurteilt, über einen freiwillig (monatlich) gezahlten Betrag hinaus einen bestimmten (weiteren) Unterhaltsbetrag (monatlich) zu zahlen, so ist nur über diesen Spitzenbetrag, nicht über den freiwillig gezahlten Sockelbetrag rechtskräftig entschieden.
2. Stellt dann der Unterhaltspflichtige die Zahlung des Sockelbetrages (ganz oder teilweise) ein, und erstrebt der Unterhaltsberechtigte einen Titel über diesen Betrag, so ist eine Erstklage zu erheben, der Bedarf in Höhe des Sockelbetrages darzulegen, und über diesen ohne Bindung an das frühere Urteil zu entscheiden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Oktober 1983 - 2 UF 9/83
FamRZ 1984, 489


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhalt wegen Kinderbetreuung; Leistungsfähigkeit; eigene Bemühungen des arbeitslosen Unterhaltsschuldners um eine neue Arbeitsstelle; Umschulung eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners.
BGB § 1570: ZPO § 323
Im Hinblick auf die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit sind eigene Bemühungen des arbeitslosen Unterhaltsschuldners um eine neue Arbeitsstelle dann entbehrlich, wenn das Arbeitsamt dem Arbeitslosen die Förderung einer Umschulungsmaßnahme bewilligt hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 1983 - 7 UF 54/83
FamRZ 1984, 392


Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; Prozeßkostenhilfe in Ehelichkeitsanfechtungsverfahren; kein Entgegentreten des Beklagten.
BGB §§ 1594 ff; ZPO §§ 114 ff
Kann oder will der in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß Beklagte dem Klageantrag nicht entgegentreten, bietet seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mit dem Ergebnis, daß sein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe abzuweisen ist.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. Oktober 1983 - 3 W 268/83
DAVorm 1985, 1032


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Pfändbarkeit des Kindergeldes.
ZPO §§ 829, 850i; SGB I § 54
Der Anspruch auf Kindergeld ist für Kosten einer Krankenhausbehandlung der Kindesmutter nicht pfändbar.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19. Oktober 1983 - 3 W 299/83
FamRZ 1984, 502 = MDR 1984, 152


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