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Entscheidungen OLG Köln 01/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 01/1983



Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Sicherheitsleistung für künftigen Zugewinnanspruch; Hausratverteilung; Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung durch Vorlage unbeglaubigter Fotokopien.
BGB §§ 232 ff, 1363 ff, 1378, 1389; HausrVO § 8; ZPO §§ 294, 916 ff

1. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 1389 BGB kann durch die Anordnung des dinglichen Arrestes (§§ 916 ff ZPO) gesichert werden, wenn der Schuldner mit der Gestellung von Sicherheiten in Verzug geraten ist.
2. Hausrat wird im Regelfall nach den Vorschriften der Hausratsverordnung ausgeglichen; daneben findet kein Zugewinnausgleich statt.
3. Gemäß § 294 ZPO kann die Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung auch durch Vorlage unbeglaubigter Fotokopien erfolgen.

OLG Köln, Urteil vom 6. Januar 1983 - 25 UF 194/82
FamRZ 1983, 709

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Familienvermögensrecht; eheliches Güterrecht; Güterrechtsregister; Vollmachtfiktion bei Eintragungsantrag in ein Güterrechtsregister.
BGB § 1560; FGG §§ 129, 161

Der Antrag nach § 1560 S. 1 BGB auf Eintragung einer güterrechtlichen Vereinbarung in das Güterrechtsregister hat materiell-rechtlichen Inhalt; deshalb ist nur derjenige Notar zu der Stellung des - verfahrensrechtlichen - Eintragungsantrages fiktiv bevollmächtigt, der den materiell-rechtlichen Eintragungsantrag der Eheleute beurkundet oder beglaubigt hat.

OLG Köln, Beschluß vom 10. Januar 1983 - 2 Wx 47/82
OLGZ 1983, 267 = Rpfleger 1983, 159 = MDR 1983, 490 = MittRhNotK 1983, 155

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Unterhaltsprozeßrecht; Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung.
ZPO § 940

1. Eine einstweilige Verfügung auf Unterhaltszahlung (Leistungsverfügung) muß gegenüber der Hauptsacheentscheidung die Ausnahme bleiben; es sind strenge Voraussetzungen an Anspruchs- und an Verfügungsgrund zu stellen.
2. Eine derartige Verfügung darf nur den notwendigen Unterhalt auf in der Regel sechs Monate höchstens befristet, frühestens ab dem Tage des Eingangs des Antrages, zuerkennen.
3. Ein Verfügungsgrund (= Rechtsschutzinteresse) ist in der Regel dann noch nicht gegeben, wenn der Antragsteller den Antrag so spät einreicht, daß, hätte er bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt alsbald nach der Trennung unverzögert Hauptsachenklage erhoben, zu der Zeit der Einreichung des Antrages bereits ein im ordentlichen Verfahren ergangenes Unterhaltsurteil vorläge. Davon ist im Regelfall nach einem Zeitablauf von vier bis sechs Monaten auszugehen.

OLG Köln, Urteil vom 14. Januar 1983 - 4 UF 291/82
FamRZ 1983, 410

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Prozeßkostenhilfe; Ansatz der Tabellenwerte; Berücksichtigung der Kaltmiete.
ZPO § 115; BSHG §§ 76, 79

Vor der Anwendung der Tabelle zu § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO ist von dem tatsächlichen Nettoeinkommen der um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Partei gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 ZPO die Kaltmiete abzusetzen, soweit sie 18% des jeweils gegebenen Nettoeinkommens übersteigt.

OLG Köln, Beschluß vom 17. Januar 1983 - 25 WF 176/82
FamRZ 1983, 633

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Verfahrensrecht; Beweisaufnahme durch Sachverständige; Zeitpunkt für Ablehnung eines Sachverständigen.
ZPO § 406

Nach Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens müssen Ablehnungsgründe zwar nicht unverzüglich, aber alsbald nach einer angemessenen Überlegungszeit unabhängig von der Prozeßlage und dem Erfolg anderer Anträge geltend gemacht werden. Sie können auch bei Anordnung eines schriftlichen Zusatzgutachtens nicht nachgeschoben werden.

OLG Köln, Beschluß vom 19. Januar 1983 - 4 WF 4/83
MDR 1983, 412

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Personenstandsrecht; Namensrecht; Wahlrecht für Ehenamen in gemischt-nationaler Ehe.
BGB § 1355; EGBGB Art. 14

Kann in einer gemischt-nationalen Ehe kein gemeinsamer Ehename gewählt werden, weil das Heimatrecht des ausländischen Ehepartners ein solches Wahlrecht nicht kennt, er sich deutschem Namensrecht nicht unterwirft, und die Eheleute nicht in der Bundesrepublik Deutschland ihren Aufenthaltsort haben, dann kann der deutsche Ehepartner wählen, welchen Namen er in der Ehe führen will.

OLG Köln, Beschluß vom 24. Januar 1983 - 16 Wx 88/82
StAZ 1983, 278 = OLGZ 1983, 140

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