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Entscheidungen OLG Köln 02/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 02/1983



Abstammungsrecht; Klage wegen Anfechtung der Vaterschaft; Anforderungen an die Begründung des Prozeßkostenhilfeantrages.
BGB § 1600h; ZPO § 114

1. Der Prozeßkostenhilfe begehrende Kläger einer Klage wegen Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung muß Tatsachen vortragen und gegebenenfalls glaubhaft machen, die hinreichend verdeutlichen, warum die Vaterschaftsanerkennung unrichtig sein soll, damit geprüft werden kann, ob die Klage mutwillig ist.
2. Offen bleibt, ob es eines solchen Vortrags auch zu der Begründung der Klage selbst bedarf.

OLG Köln, Beschluß vom 2. Februar 1983 - 16 W 2/83
FamRZ 1983, 736

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Prozeßkostenhilfe; Bedürftigkeit; Einsatz der Arbeitskraft zur Minderung der Hilfsbedürftigkeit.
ZPO §§ 114, 115, 117; BSHG §§ 11, 18, 28, 76, 88, 89

1. Der nicht realisierte Wert der eigenen Arbeitskraft einer Partei kann bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei im Sinne des § 114 ZPO nicht als Bestandteil des Vermögens oder Einkommens der Partei berücksichtigt werden.
2. Familienverhältnisse und Beruf einer Partei, die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei ebenfalls prägen, können es aber rechtfertigen, in eindeutigen offenkundigen Fällen ungenutzter Verdienstmöglichkeiten für diese ein monatliches Einkommen zu schätzen, und insoweit § 115 Abs. 1 ZPO anzuwenden.
3. Das kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn das Gericht unter realistischer Würdigung der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage der sicheren, zweifelsfreien Überzeugung sein kann, daß diese Partei unter Berücksichtigung ihres besonderen Berufs, ihrer familiären Verpflichtungen, ihres Alters- und Gesundheitszustands sowie ihres bisherigen beruflichen Werdegangs unschwer Arbeit haben könnte, die die gesamte oder ratenweise Finanzierung der Prozeßkosten erlauben würde.
4. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn der Partei Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wird.

OLG Köln, Beschluß vom 3. Februar 1983 - 25 WF 21/83
FamRZ 1983, 637

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anrechenbarkeit von Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit; Darlegungs- und Beweislast für mangelnde Leistungsfähigkeit von Verwandten.
EheG § 63; BGB §§ 1584, 1603, 1606, 1608

1. Im Rahmen des § 63 Abs. 1 S. 2 EheG trifft den unterhaltsberechtigten Ehegatten die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß seine Verwandten nicht leistungsfähig sind (§ 1603 Abs. 1 BGB).
2. Jedenfalls wenn der Unterhaltsschuldner nur bis zu der Grenze seines eigenen angemessenen Selbstbehalts haftet, sind seine Einkünfte aus einer aus gesundheitlichen Gründen unzumutbaren Erwerbstätigkeit bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

OLG Köln, Urteil vom 8. Februar 1983 - 21 UF 134/82
FamRZ 1983, 714

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; keine Anwendung des § 1582 BGB auf nach altem Recht geschiedene Ehegatten.
BGB § 1582; EheG §§ 58 ff; 1. EheRG Art. 12

§ 1582 BGB ist auf Ehegatten, die nach altem Recht geschieden worden sind, nicht anzuwenden.

OLG Köln, Beschluß vom 16. Februar 1983 - 25 WF 20/83
FamRZ 1983, 508

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Personenstandsrecht; Namensrecht; Familiennamen von Kindern bei Fehlen eines gemeinsamen Ehenamens der Eltern.
BGB §§ 1355, 1616 BGB

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, weil der ausländische Ehepartner sich nicht dem deutschen Namensrecht unterstellt hat, so besteht kein Wahlrecht der Eltern für die Namensführung der Kinder; die Kinder führen dann als Familiennamen den Familiennamen des Vaters.

OLG Köln, Beschluß vom 21. Februar 1983 - 16 Wx 12/83
StAZ 1983, 202

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Doppelverdienerehe; Berücksichtigung von Einkünften des Unterhaltsberechtigten aus überobligationsmäßiger, unzumutbarer Mehrarbeit; Berücksichtigung des kindbezogenen Anteils des Ortszuschlages.
BGB § 1361; BAT § 29; BBesG §§ 39 ff

1. Bezieht eine Ehefrau für ein Kind aus einer früheren, geschiedenen Ehe den sogenannten kindbezogenen Anteil des erhöhten Ortszuschlages, so ist dieser Betrag bei der Bemessung ihres gesetzlichen Anspruchs auf Leistung von Trennungsunterhalt gegenüber ihrem derzeitigen Ehemann außer Betracht zu lassen.
2. Dasselbe gilt für steuerrechtliche Vergünstigungen, die ihr wegen eines solchen Urteils zufließen.
3. Das neben dem vollen tarifvertraglichen ganztägigen Arbeitspensum durch zusätzliche Tätigkeit erzielte Einkommen des Unterhaltsgläubigers - sogenannte überobligationsmäßige Mehrarbeit - ist bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs nicht zu berücksichtigen.

OLG Köln, Urteil vom 22. Februar 1983 - 21 UF 205/82
FamRZ 1983, 706

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Ehewohnung und Hausrat; einstweilige Wohnungszuweisung nach § 13 Abs. 4 HausrVO; Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 19 FGG.
HausrVO § 13; ZPO §§ 621, 621a; FGG § 19

Gegen einstweilige Wohnungszuweisungen nach § 13 Abs. 4 HausrVO - auch solche in einem isolierten Verfahren vor der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens - findet die Beschwerde nach § 19 FGG statt.

OLG Köln, Beschluß vom 24. Februar 1983 - 14 WF 32/83
FamRZ 1983, 732

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