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Entscheidungen OLG Düsseldorf 05/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 05/1983



Prozeßkostenhilfe; Reisekosten des in einer Familiensache beigeordneten Rechtsanwalts.
ZPO § 78; BRAGO § 126

1. Dem vor dem Familiengericht postulationsfähigen, dort aber nicht residierenden Rechtsanwalt sind aus der Staatskasse grundsätzlich keine Reisekosten zu vergüten.
2. Eine Ausnahme ist jedoch dann zuzulassen, wenn der von ihm vertretenen Partei ein Verkehrsanwalt beizuordnen gewesen wäre: In einem solchen Fall sind Reisekosten bis zur Höhe der einem Verkehrsanwalt zustehenden gesetzlichen Vergütung erstattungsfähig.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. Mai 1983 - 6 WF 73/83
JurBüro 1983, 1532

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