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Entscheidungen OLG Düsseldorf 01/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 01/1983



Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes in Ehesachen bei einverständlicher Scheidung geringen Umfangs.
GKG § 12

Einverständliche Scheidungen geringen Umfangs stellen den Regelfall dar; der Streitwert bemißt sich deshalb in der Regel ohne Abschlag nach dem dreimonatigen Einkommen des/der Ehegatten.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10. Januar 1983 - 3 WF 362/82
JurBüro 1983, 407

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Regelung der elterlichen Sorge; Festsetzung des Verfahrenswertes eines isolierten Verfahrens nach § 1672 BGB.
BGB § 1672; GKG § 12; KostO § 30

Der Gegenstandswert einer isolierten Familiensache zu der Regelung der elterlichen Sorge (§ 1672 BGB) ist im Regelfall mit 5.000 DM anzunehmen; eine Wertfestsetzung auf 1.500 DM in Anlehnung an die Regelung in § 12 Abs. 2 S. 3 GKG kommt nicht in Betracht.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. Januar 1983 - 6 WF 154/82
JurBüro 1983, 901

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Unterhaltsrecht; Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche; Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners; Pfändung von Kindergeld; Zählkindvorteil.
BGB §§ 1601 ff; ZPO §§ 850d, 850e, 851; BKGG § 12; SGB I §§ 48, 53, 54

1. Bei der Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche kann der Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Kindergeld wie Arbeitseinkommen pfänden (§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I); die Pfändungsgrenzen ergeben sich deshalb ausschließlich aus §§ 850 ff ZPO. Zusätzliche Einschränkungen sind weder § 12 Abs. 4 BKGG, noch §§ 48, 53 SGB I zu entnehmen.
2. Die Pfändung von Kindergeld richtet sich ausschließlich nach § 54 SGB I.
3. Arbeitseinkommen und Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zusammenzurechnen. Es ist dem Schuldner nur soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Selbstbehalt und für die gleichmäßige Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten benötigt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26. Januar 1983 - 3 W 378/82
DAVorm 1983, 403

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Fälligkeit der Vergütung für die Tätigkeit in einstweiligen Anordnungsverfahren.
BRAGO §§ 16, 41

Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit in Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 620 ZPO) wird schon vor der Beendigung des Hauptverfahrens - der Ehesache - jedenfalls dann fällig, wenn in dem betreffenden Nebenverfahren länger als drei Monate nichts mehr veranlaßt worden ist, also auch keine Anträge nach § 620b Abs. 1 oder 2 ZPO gestellt worden sind.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 31. Januar 1983 - 6 WF 160/82
JurBüro 1983, 1037

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