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Entscheidungen OLG Hamburg 05/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 05/1983



Personenstandsrecht; Namensrecht; Namenswahl gemäß § 1355 Abs. 2 S. 1 BGB nach Einbürgerung der ausländischen Ehefrau.
BGB § 1355; EheG § 13a

Haben ein Deutscher und eine Niederländerin im Inland geheiratet, ohne daß die Ehefrau für deutsches Namensrecht optiert hat, und wird die Ehefrau später eingebürgert, so können die Eheleute in entsprechender Anwendung von § 13a Abs. 2 EheG auch dann noch eine Namenswahl gemäß § 1355 Abs. 2 S. 1 BGB erklären.

OLG Hamburg, Beschluß vom 2. Mai 1983 - 2 W 9/83
OLGZ 1983, 291 = StAZ 1983, 341

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Unterhaltsrecht; Anpassung eines Scheidungsfolgenvergleichs an die Geldentwertung.
ZPO § 323

1. § 323 ZPO gestattet nur, den Unterhalt einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse anzupassen. Führt die Veränderung der Verhältnisse nur dazu, daß der Unterhalt um weniger als 10% herabzusetzen ist, so ist eine solche Veränderung der Verhältnisse nicht wesentlich.
2. Zu der Anpassung eines Scheidungsfolgenvergleichs an die Geldentwertung.

OLG Hamburg, Urteil vom 5. Mai 1983 - 15 UF 129/82
FamRZ 1983, 932

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Bestimmung des Vaters zum Kindergeldberechtigten wegen eines ihm erwachsenden Zählkindvorteils.
BKGG § 3

Ist die Sorge für die Person eines bei ihr lebenden Kindes der Mutter übertragen, so rechtfertigt auch der Umstand, daß bei der Bestimmung des Vaters zum Kindergeldberechtigten diesem wegen eines ihm erwachsenden Zählkindvorteils ein höheres Kindergeld zufällt, als wenn es bei der Kindergeldberechtigung der Mutter bleibt, in der Regel nicht die Bestimmung des Vaters zum Kindergeldberechtigten.

OLG Hamburg, Beschluß vom 6. Mai 1983 - 2 W 5/83
FamRZ 1984, 88

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Prozeßkostenhilfe; Festsetzung einer Vergleichsgebühr gegen die Landeskasse aufgrund Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich.
BRAGO §§ 23, 121, 122

Der einer Partei im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich die Festsetzung einer Vergleichsgebühr gegen die Landeskasse verlangen, wenn der Vergleich in demjenigen Rechtszug zustande kommt, für den das Gericht den Rechtsanwalt beigeordnet hat.

OLG Hamburg, Beschluß vom 9. Mai 1983 - 15 WF 60/83
AnwBl 1983, 572

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Forderungsübergang nach dem UVG; Offensichtlichkeit der Rechtsnachfolge.
ZPO § 727 ZPO; UVG § 7

1. Der Beweis der erfolgten Leistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz als Voraussetzung im Sinne von § 727 ZPO kann nicht durch eine privatschriftliche Quittung der gesetzlichen Vertreterin des Kindes geführt werden.
2. Ein Stempel der zur Unterschriftsbeglaubigung nicht befugten Behörde ersetzt die öffentliche Beglaubigung nicht.

OLG Hamburg, Beschluß vom 10. Mai 1983 - 15 WF 133/83
DAVorm 1983, 739

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Abstammungsrecht; Aufklärungspflicht und Beweis im Vaterschaftsfeststellungsverfahren; weitere Aufklärung trotz hoher biostatistischer Vaterschaftswahrscheinlichkeit.
BGB § 1600o; ZPO §§ 286, 539

1. Auch bei hoher biostatistischer Vaterschaftswahrscheinlichkeit kann weitere Aufklärung geboten sein.
2. Die Nichtvernehmung/Nichtuntersuchung von fünf Zeugen ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht, und stellt einen Verfahrensmangel dar, der nach § 539 ZPO zu der Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht berechtigt.

OLG Hamburg, Urteil vom 13. Mai 1983 - 14 U 45/83
DAVorm 1984, 505

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Elterliche Sorge; Kollision zwischen Elterninteressen, Pflegeelterninteressen und Kindesinteressen; Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Sorgerechtsänderung für ein ghanaisches Kind wegen Gefährdung des Kindeswohles; Geltung der Schutzmaßnahmen nach §§ 1666, 1666a, 1632 Abs. 4 BGB auch für einen Minderjährigen anderer Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; Vorrang der leiblichen Eltern bei Kollision von faktischer und rechtlicher/biologischer Elternschaft außerhalb einer ernstlichen Besorgnis der Gefährdung des Kindeswohles; Vorrang der Belange des Kindes bei der Kollision von kindlichen und elterlichen Bedürfnissen; Herausnahme eines Kindes aus der Pflegefamilie; Schaden für das Kind durch Verlust von Bezugspersonen; Gefahrenabwehr; Anforderungen an die gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts; Erforderlichkeit richterlicher Kindesanhörung; notwendige Begründung unterlassener Kontaktaufnahme.
BGB §§ 1632, 1666, 1666a

1. Zu der Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Sorgerechtsänderung für ein ghanaisches Kind wegen Gefährdung des Kindeswohles.
2. Hat ein Minderjähriger anderer Staatsangehörigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, so gelten auch für ihn die Schutzmaßnahmen der §§ 1666, 1666a, 1632 Abs. 4 BGB.
3. Bei Kollision von kindlichen und elterlichen Bedürfnissen ist den Belangen des Kindes der Vorrang zu geben.
4. Es bedarf einer eingehenden Prüfung, ob die Herausnahme eines Kindes aus der Pflegefamilie, und somit der Verlust von Bezugspersonen dem Kind Schaden zufügt; dabei gebührt in dem Verhältnis leibliche Eltern und Pflegeeltern den leiblichen Eltern von der Verfassung her ein Vorrang, der nur zurücktritt, wenn das Kindeswohl konkret gefährdet ist.
5. Die Gefahrenabwehr besteht notfalls in dem zeitweiligen oder ständigen Verzicht auf ihr Personensorgerecht, wobei nicht jedes elterliche Versagen den Staat berechtigt, die Eltern auszuschließen.
6. Zu den Anforderungen an die gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts (§ 12 FGG), wenn Neigungen und Bindungen des Kindes im Rahmen einer Sorgerechtsregelung feststellungsbedürftig sind.
7. Zu der Erforderlichkeit der richterlichen Kindesanhörung bei Sorgerechtsentscheidungen, und zu der notwendigen Begründung der unterlassenen Kontaktaufnahme.

OLG Hamburg, Beschluß vom 17. Mai 1983 - 2 W 22/83
FamRZ 1983, 1271

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