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Entscheidungen OLG Köln 04/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 04/1983



Ehescheidung; Verfahren auf Ehetrennung oder Ehescheidung nach italienischem Recht; Beteiligung der Staatsanwaltschaft.
BGB §§ 1565, 1566; ZPO § 606b; GVG § 170

In Verfahren auf Ehetrennung (Separazione giudiziale) oder Ehescheidung nach italienischem Recht ist die Beteiligung der Staatsanwaltschaft an dem Verfahren für die Anerkennung der deutschen Entscheidung in Italien geboten, nach deutschem Recht zulässig, und für die Anerkennung mit großer Wahrscheinlichkeit ausreichend.

OLG Köln, Urteil vom 12. April 1983 - 21 UF 193/82
FamRZ 1983, 922

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Wirkungen der Ehe im allgemeinen; Ehestörungen; Schutz des gegenständlichen Bereichs der Ehe; Betrieb eines von Ehegatten gemeinsam aufgebauten Ladenlokals; Unterlassung der Weiterbeschäftigung einer Angestellten bei ehewidrigen Beziehungen.
BGB §§ 823, 1004, 1353; GG Art. 6

1. Der geschützte Bereich der Ehe umfaßt nicht nur die eheliche Wohnung selbst, sondern erstreckt sich auch auf die Geschäftsräume eines von den Ehegatten gemeinsam geführten Handelsgeschäfts.
2. Die Anwesenheit einer Angestellten, mit der ein Ehegatte ehewidrige Beziehungen unterhält, in den Geschäftsräumen eines von den Ehegatten gemeinsam betriebenen Unternehmens verletzt das Recht des anderen Ehegatten an dem räumlich und gegenständlich geschützten Bereich der Ehe.
3. Betreiben Eheleute ein gemeinsam aufgebautes Ladenlokal, und unterhält der das Geschäft allein führende Ehegatte ehewidrige Beziehungen zu einer seiner Angestellten, so kann der andere Ehegatte daher die Unterlassung der weiteren Beschäftigung dieser Angestellten von seinem Ehegatten verlangen.

OLG Köln, Urteil vom 19. April 1983 - 15 U 118/82
FamRZ 1984, 267

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Versorgungsausgleich; Direktversicherung; versicherungs- und arbeitsrechtliche Auswirkungen; Ausgleich von Direktversicherungen als Zugewinn oder als Versorgung.
BGB §§ 1373, 1375, 1587a; BetrAVG § 1

1. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG liegt eine Direktversicherung vor, wenn der Arbeitgeber das Leben des Arbeitnehmers versichert, und dieser oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.
2. Es ist umstritten, ob im Falle der Ehescheidung zwischen den Ehegatten der Ausgleich einer derartigen Direktversicherung nach den Vorschriften über den Zugewinnausgleich oder nach denjenigen über den Versorgungsausgleich zu erfolgen hat.

OLG Köln, Urteil vom 28. April 1983 - 14 UF 164/82
FamRZ 1983, 1143

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