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Entscheidungen OLG Karlsruhe 04/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 04/1983



Adoptionsrecht; Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption; Erfordernis der »anhaltend gröblichen Pflichtverletzung«.
BGB § 1748

1. Für eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 1748 Abs. 1 BGB ist jedes Verhalten ausreichend, das zu einer objektiven Gefährdung lebenswichtiger Bedürfnisse eines Kindes führen kann.
2. Das Tatbestandsmerkmal der »anhaltend gröblichen Pflichtverletzung« erfordert weder subjektiv »Böswilligkeit«, noch individuelle Schuld; erforderlich ist lediglich, aber auch ausreichend, daß dem Elternteil die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens erkennbar ist.
3. Die Adoption gestattet eine wesentlich weitergehende Integration des Kindes in einem Familienverband, als Übernahme eines Kindes zur Pflege. Das Unterbleiben der Adoption muß deshalb für ein Pflegekind als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 1748 Abs. 1 BGB auch dann angesehen werden, wenn die Pflegeeltern bereit sind, das Kind auch ohne Adoption zu behalten.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 5. April 1983 – 18 Wx 15/83
FamRZ 1983, 1058 = ZfJ 2000, 218 [Ls] = Justiz 1983, 464 [Ls]

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Ehewohnung und Hausrat; Teilanfechtung einer Entscheidung in Hausratsverfahren; vorläufige Vollstreckbarkeit.
HausrVO §§ 13, 16; ZPO §§ 534, 621a

Bei Teilanfechtung einer im Hausratsverfahren getroffenen Entscheidung ist in Beschwerdeverfahren für eine Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit in entsprechender Anwendung des § 534 ZPO kein Raum.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. April 1983 - 2 UF 255/82
FamRZ 1983, 731 = Justiz 1983, 393 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; unterhaltsrechtliche Behandlung eines Kindes aus einer hinkenden Ehe.
EGBGB Art. 13, Art. 18; GG Art. 6

Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, einer Auslegung des Art. 13 Abs. 3 EGBGB den Vorzug zu geben, nach welcher die Unterhaltsansprüche eines Kindes aus einer hinkenden Ehe, wenn sie (hier: gemäß dem Haager Unterhaltsstatut-Übereinkommen von 1956) nach deutschem Recht zu beurteilen sind, als Unterhaltsansprüche des ehelichen Kindes anzusehen sind.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27. April 1983 - 2 WF 21/83
FamRZ 1983, 757 = Justiz 1983, 393 [Ls]

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