Entscheidungen OLG Bremen 11/1983
Kosten und Gebühren; anwaltliche Vollstreckungsgebühr für Zahlungsaufforderung.
ZPO §§ 91, 788; BRAGO § 57
ZPO §§ 91, 788; BRAGO § 57
1. Es bleibt dahingestellt, ob für den Prozeßbevollmächtigten der obsiegenden Partei eine Gebühr gemäß § 57 Abs. 1 BRAGO dadurch entsteht, daß er noch vor der Zustellung des Vollstreckungstitels den Schuldner auffordert, den danach geschuldeten Betrag zu zahlen.
2. Eine solche Gebühr wäre jedenfalls gemäß §§ 91 Abs. 1, 788 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähig.
OLG Bremen, Beschluß vom 30. November 1983 - 2 W 65/83
JurBüro 1984, 298 = Rbeistand 1984, 196


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