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Entscheidungen OLG Stuttgart 11/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 11/1983



Erbrecht; gemeinschaftliches Testament von Ehegatten; keine uneingeschränkte Bekanntmachungspflicht für Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten.
BGB §§ 2262, 2273

Die in einem gemeinschaftlichen Testament von dem zuerst verstorbenen Ehegatten für den Fall seines Überlebens getroffenen und deshalb eindeutig gegenstandslosen Verfügungen brauchen den gesetzlichen Erben nicht mitgeteilt zu werden.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 7. November 1983 - 8 W 84/83
DNotZ 1984, 505 = Justiz 1984, 20 = BWNotZ 1984, 38 = FamRZ 1984, 423 [Ls] = NJW 1984, 888 [Ls]

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Erbrecht; Erbscheinsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs.
BGB § 2353; FGG §§ 12, 86

1. In Erbscheinsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit können die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich abschließen, der die Rücknahme eines Erbscheinsantrages oder die Verpflichtung dazu, sowie Regelungen über die Verteilung des Nachlasses enthält.
2. Wird von einem Beteiligten die anfängliche Unwirksamkeit eines solchen Vergleichs geltend gemacht, und die Fortsetzung des Erbscheinsverfahrens begehrt, so ist darüber von dem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also in dem Erbscheinsverfahren selbst, zu entscheiden.
3. Soweit die Unwirksamkeit des Vergleichs aus dem mitverglichenen Sachverhalt hergeleitet wird, der nicht Gegenstand des Erbscheinsverfahrens war, so gilt für diese Feststellungen nicht der Untersuchungs-, sondern der Verhandlungsgrundsatz.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 22. November 1983 - 8 W 328/83
OLGZ 1984, 131 = Justiz 1984, 100 = BWNotZ 1984, 70 = MDR 1984, 403

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Bestimmungsrecht der Eltern; Bestimmung des anteiligen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil mit wesentlich geringerem Einkommen als der andere.
BGB §§ 267, 362, 1606, 1612, 1614

1. Das Bestimmungsrecht der Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 BGB beschränkt sich auf Art und Zeit der Unterhaltsgewährung.
2. Gewährt ein getrennt lebender oder geschiedener Elternteil dem bei ihm lebenden Kind den Unterhalt in Natur, so erlischt hierdurch die Unterhaltsforderung des Kindes gegen den anderen Elternteil nur, wenn der Naturalunterhalt mit dem - wirklich vorhandenen - Willen geleistet wird, dadurch auch die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils zu erfüllen; es genügt nicht schon, daß der leistende Elternteil im Verhältnis zu dem anderen zu der Erfüllung verpflichtet war.

OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 1983 - 17 UF 221/83
FamRZ 1984, 308

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