Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Frankfurt 05/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 05/1983



Internationales Privatrecht; Unterhalt in der Bundesrepublik lebender Türken.
BGB §§ 1601 ff, 1629; EGBGB Art. 14; HUÜ Art. 1

Zu der Unterhaltspflicht eines türkischen Ehemannes gegenüber Ehefrau und Kind gleicher Staatsangehörigkeit bei Aufenthalt aller Beteiligten in der Bundesrepublik Deutschland.

OLG Frankfurt, Urteil vom 6. Mai 1983 - 1 UF 25/82
FamRZ 1983, 917

Speichern Öffnen f-1983-05-06-025-82.pdf (68,70 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Vormundschaft und Pflegschaft; Wegnahme eines Kindes von der Pflegeperson.
BGB § 1632

1. § 1632 Abs. 4 BGB ist auch bei erziehungsgeeigneten leiblichen Eltern anwendbar; auf die Umstände der Trennung des Kindes von den Eltern (hier: ungerechtfertigte Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) kommt es allein nicht an.
2. Einer Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB steht nicht entgegen, daß die Inpflegegabe ohne Pflegevertrag und ohne Pflegeerlaubnis erfolgt ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Mai 1983 - 20 W 141/83
FamRZ 1983, 1163 = OLGZ 1983, 297

Speichern Öffnen f-1983-05-06-141-83.pdf (57,09 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen geschiedenen Ehegatten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit; inländische Rentenanwartschaften.
BGB §§ 1587 ff; EGBGB Art. 17

Bei einer Scheidung der Ehe schweizerischer Eheleute durch ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Versorgungsausgleich auch dann nicht durchzuführen, wenn beide Ehegatten Anwartschaften in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Mai 1983 - 1 UF 262/82
FamRZ 1983, 728

Speichern Öffnen f-1983-05-06-262-82.pdf (53,85 kb)
_______________

Vormundschaft und Pflegschaft; Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB.
BGB §§ 1632, 1666, 1751

1. Pflegeeltern sind im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB beschwerdeberechtigt; gegen den die leiblichen Eltern beschwerenden Entzug der elterlichen Sorge haben die Pflegeeltern dagegen kein Beschwerderecht.
2. Mit der Adoptionseinwilligung begibt sich der Einwilligende nicht des Rechts, die Entziehung des Sorgerechts anzufechten.
3. § 1632 Abs. 4 BGB ist auch anwendbar, wenn das Kind aus seiner bisherigen Pflegestelle herausgenommen worden ist.
4. § 1632 Abs. 4 BGB will Kinder schützen, die auf längere Zeit nicht bei ihren Eltern leben; auf die Erteilung einer Pflegeerlaubnis kommt es nicht an.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. Mai 1983 - 20 W 207/83
FamRZ 1983, 1164 = OLGZ 1983, 301 = ZblJugR 1984, 96 [Ls]

Speichern Öffnen f-1983-05-19-207-83.pdf (62,15 kb)
_______________

Wirkungen der Ehe im Allgemeinen; Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs; Abschluß des Reisevertrages durch die Ehefrau; Gewährleistung.
BGB §§ 651a, 670, 675, 1357

1. Der Abschluß von Reiseverträgen fällt nicht unter die Schlüsselgewalt.
2. Das Gesetz geht davon aus, daß ein Vertrag zwischen den verhandelnden Parteien geschlossen wird. Wer das Gegenteil geltend macht, also behauptet, ein Dritter sei Vertragspartner, ist dafür beweispflichtig.
3. Dem Reisebüro gegenüber, das den Pauschalreisevertrag nur vermittelt hat, können Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag nicht geltend gemacht werden.

OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Mai 1983 - 17 U 140/82
FamRZ 1983, 913 = MDR 1983, 841

Speichern Öffnen f-1983-05-25-140-82.pdf (56,01 kb)
_______________

Personenstandsrecht; Namensrecht; Familienname des Kindes aus der Ehe einer Deutschen mit einem Spanier.
BGB § 1616; EGBGB Art. 7 ff

Der Familienname des aus der Ehe einer Deutschen mit einem Spanier stammenden Kindes, das sich mit seinen einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führenden Eltern seit der Geburt in Deutschland aufhält, und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bestimmt sich auch dann nach deutschem Recht, wenn seine älteren Geschwister aufgrund früherer Rechtsprechung einen anderen Familiennamen führen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 25. Mai 1983 - 20 W 267/83
StAZ 1983, 277

Speichern Öffnen f-1983-05-25-267-83.pdf (50,40 kb)
_______________

Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegenüber dem Scheinvater im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren.
BGB § 1610; ZPO § 114

Bei der Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in Ehelichkeitsanfechtungsverfahren kann das Kind für seine Klage nicht auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Beklagten verwiesen werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. Mai 1983 - 11 W 35/83
FamRZ 1983, 827 = DAVorm 1983, 734 = MDR 1983, 760

Speichern Öffnen f-1983-05-26-035-83.pdf (52,08 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerden gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs; Bindung des Beschwerdegerichts an einen bezifferten Antrag des Rechtsmittelführers (»ne ultra petita«).
BGB §§ 1587 ff; ZPO §§ 308, 536, 621a

1. Beschwerden gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs bedürfen keines bestimmten Rechtsmittelantrages. Es gilt das Verbot der »reformatio in peius« zu Lasten des Rechtsmittelführers.
2. Hat der Rechtsmittelführer indessen einen bezifferten Antrag gestellt, dann ist das Beschwerdegericht an diesen nicht gebunden; der Grundsatz »ne ultra petita« gilt im Rahmen des vorgebrachten Anfechtungsgrundes nicht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. Mai 1983 - 3 UF 349/79
FamRZ 1983, 1041

Speichern Öffnen f-1983-05-26-349-79.pdf (57,45 kb)
_______________

Elterliche Sorge; gemeinsames Sorgerecht getrennt lebender oder geschiedener Eltern.
BGB § 1671

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise den getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern das gemeinsame Sorgerecht belassen werden kann.
2. Eine solche Regelung kann in Betracht kommen, wenn beide Eltern voll erziehungsfähig und gewillt sind, die gemeinschaftliche Elternverantwortung weiterhin zu tragen, Gründe des Kindeswohles dem nicht entgegen stehen, und die Eltern in der Lage sind, auch nach der Scheidung die Pflege und Erziehung des Kindes weiterhin gemeinsam wahrzunehmen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Mai 1983 - 1 UF 58/83
FamRZ 1983, 758 = DAVorm 1985, 700

Speichern Öffnen f-1983-05-27-058-83.pdf (52,71 kb)
Entscheidungen OLG Frankfurt 05/1983 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel