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Entscheidungen OLG München 06/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 06/1983



Prozeßkostenhilfe; Bindung der Gebührenfestsetzungsstelle an den Beschluß über Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (hier: an die angeordnete zeitliche Wirkung der Prozeßkostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts).
BRAGO §§ 122, 128

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist der bei Festsetzung der Vergütung im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts an den Bewilligungsbeschluß des Gerichts auch dann gebunden, wenn Prozeßkostenhilfe ohne Vorliegen der formellen oder inhaltlichen Voraussetzungen bewilligt, und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde.

OLG München, Beschluß vom 6. Juni 1983 - 11 WF 780/83
JurBüro 1983, 1843 = Rpfleger 1983, 503

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Kosten und Gebühren; Gebühren des Rechtsanwalts; keine Verhandlungsgebühr bei Klagerücknahme und Zustimmungserklärung hierzu als Prozeßerklärungen.
ZPO § 269; BRAGO § 31

Die Rücknahme der Klage und die Zustimmungserklärung des Beklagten hierzu sind keine Sachanträge, sondern lediglich Prozeßerklärungen; sie vermögen die Verhandlungsgebühr des § 31 BRAGO deshalb nicht auszulösen.

OLG München, Beschluß vom 21. Juni 1983 - 11 WF 885/83
JurBüro 1983, 1660 = MDR 1983, 944 = Rpfleger 1983, 458 = Rbeistand 1983, 200

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Versorgungsausgleich; Bewertung der Anwartschaft auf die qualifizierte Versicherungsrente der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.
BGB § 1587a; BetrAVG § 1

Die Bewertung der Anwartschaft auf eine sogenannte qualifizierte Versicherungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes richtet sich nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4c BGB (Bruchteil der entrichteten Beiträge), nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB (»pro rata temporis«).

OLG München, Beschluß vom 23. Juni 1983 - 4 UF 366/82
FamRZ 1983, 1042

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