Entscheidungen OLG Hamm 08/1983
Verfahrensrecht; Einhaltung der einmonatigen Vollziehungsfrist bei einstweiligen, auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichtete Verfügungen.
ZPO §§ 929, 936
ZPO §§ 929, 936
1. Zu der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung in der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO reicht eine Zustellung im Parteibetrieb allein nicht aus; es ist vielmehr der Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlich.
2. Soweit es sich jedoch um eine einstweilige Verfügung auf wiederkehrende Leistungen handelt, genügt es, wenn wegen der konkreten Einzelleistung jeweils innerhalb eines Monats ab deren Fälligkeit mit der Vollstreckung begonnen wird.
OLG Hamm, Beschluß vom 26. August 1983 - 6 UF 439/83
FamRZ 1983, 1256


Aktuelles
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel