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Entscheidungen OLG Hamm 08/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 08/1983



Verfahrensrecht; Einhaltung der einmonatigen Vollziehungsfrist bei einstweiligen, auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen gerichtete Verfügungen.
ZPO §§ 929, 936

1. Zu der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung in der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO reicht eine Zustellung im Parteibetrieb allein nicht aus; es ist vielmehr der Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlich.
2. Soweit es sich jedoch um eine einstweilige Verfügung auf wiederkehrende Leistungen handelt, genügt es, wenn wegen der konkreten Einzelleistung jeweils innerhalb eines Monats ab deren Fälligkeit mit der Vollstreckung begonnen wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 26. August 1983 - 6 UF 439/83
FamRZ 1983, 1256

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