Entscheidungen OLG Bremen 09/1983
BGB § 1610
1. Der Unterhaltsbedarf eines Studenten wird in erster Linie durch das »Studentsein« geprägt; daneben sind auch der Lebensstandard und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen.
2. Bei erheblich überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des unterhaltspflichtigen Vaters (hier: 10.000 DM bis 12.000 DM netto monatlich, allerdings fünf Kinder, davon drei im Studium) beträgt der Unterhaltsbedarf der auswärts studierenden Tochter rund 1.100 DM (Unterhaltssatz nach Düsseldorfer Tabelle: 750 DM + 40%).
OLG Bremen, Urteil vom 8. September 1983 - 3 UF 12/83


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verpflichtung geschiedener Eltern zur Zahlung von Kindesunterhalt; Ermittlung der nachehelichen Unterhaltspflichten im Wege einstweiliger Anordnung nach § 620 ZPO; keine Geltung der Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB.
BGB §§ 1601 ff, 1629; ZPO §§ 620, 620f
1. Wird »die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde im Verhältnis der Ehegatten zueinander« durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 S. 1 Nr. 4 ZPO geregelt, so ist aus diesem Titel nur derjenige Elternteil berechtigt, bei dem das Kind lebt, nicht das Kind selbst.
2. Die gesetzliche Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB gilt insoweit nicht.
3. Die negative Feststellungsklage, durch die eine »anderweitige Regelung« im Sinne des § 620f ZPO herbeigeführt werden soll, kann auch nach Rechtskraft der Scheidung gegen den aus der einstweiligen Anordnung berechtigten Elternteil erhoben werden.
OLG Bremen, Beschluß vom 14. September 1983 - 3 WF 54/83
FamRZ 1984, 70


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