Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Frankfurt 09/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 09/1983



Erbrecht; Fiskuserbrecht und Grundbuchrecht; Voraussetzungen für die Eintragung des Fiskus als gesetzlichen Erben im Grundbuch.
BGB § 1964; GBO § 35

Zu der Eintragung des Fiskus als gesetzlichen Erben bedarf es eines Erbscheins; der Feststellungsbeschluß nach § 1964 BGB genügt den Anforderungen des Grundbuchrechts nicht.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 5. September 1983 - 20 W 515/83
MDR 1984, 145

Speichern Öffnen f-1983-09-05-515-83.pdf (54,35 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; erhöhter Unterhaltsbedarf durch Auszug aus dem elterlichen Hause.
BGB §§ 1601 ff, 1618a

Zieht ein nunmehr volljähriges Kind bei dem bisher sorgeberechtigten Elternteil aus, begründet es einen eigenen Hausstand, und macht es deswegen einen erhöhten Unterhaltsbedarf geltend, so hat es schlüssig darzulegen, welche triftigen Gründe es für den Auszug hatte.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. September 1983 - 1 UF 178/83
FamRZ 1983, 1156

Speichern Öffnen f-1983-09-09-178-83.pdf (44,74 kb)
_______________

Familienvermögensrecht; Gütergemeinschaft; Auseinandersetzung aus Anlaß der Ehescheidung der Parteien.
BGB §§ 1459, 1471, 1475, 1477, 1478

1. Wird der Güterstand der Gütergemeinschaft durch rechtskräftige Scheidung aufgelöst, und wandelt sich die Gütergemeinschaft dadurch in eine Liquidationsgemeinschaft zur gesamten Hand um, so kommt eine Übertragung der eingebrachten Vermögensgegenstände auf den jeweiligen geschiedenen Ehegatten solange nicht in Betracht, als noch Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen sind.
2. Das gilt nur dann nicht, wenn sicher feststeht, daß die herauszugebenden Gegenstände zur Schuldentilgung nicht benötigt werden, oder wenn ein Ehegatte die Gesamtgutsverbindlichkeiten als alleiniger Schuldner übernimmt, und die Gläubiger den anderen Ehegatten aus der Haftung entlassen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 16. September 1983 - 1 UF 12/83
FamRZ 1984, 170

Speichern Öffnen f-1983-09-16-012-83.pdf (60,82 kb)
_______________

Unterhaltsrecht; Verfahrensrecht; Erlaß einer einstweiligen Verfügung über Unterhalt für die Vergangenheit.
ZPO §§ 935, 940

Unterhalt für die Vergangenheit kann im Wege der einstweiligen Verfügung grundsätzlich nicht zugesprochen werden, auch soweit es sich um die Zeit nach dem Eingang des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei Gericht handelt, jedenfalls dann, wenn der gesamte Zeitraum, über den eine Entscheidung ergehen kann, der Vergangenheit angehört.

OLG Frankfurt, Urteil vom 28. September 1983 - 2 UF 207/83
FamRZ 1983, 1258 [Ls]

Entscheidungen OLG Frankfurt 09/1983 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel