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Entscheidungen OLG Bremen 10/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 10/1983



Unerlaubte Handlungen; Arzthaftung; Nichtigkeit eines ärztlichen Behandlungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Abtreibungsverbot des § 218 StGB (hier: fehlende soziale Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch); Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst bei der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs; unvollständige Mitteilung eines Arztes über einen möglicherweise fehlgeschlagenen Schwangerschaftsabbruch als Mitverschulden; Unterhaltspflichten gegenüber einem nach fehlgeschlagener Sterilisation geborenen und unerwünschten Kindes als Schaden; Zurückweisung der Berufung gegen ein klageabweisendes Teilurteil.
BGB § 134; StGB §§ 218, 218a, 218b

1. Die Nachprüfung der Frage, ob bei einem - versuchten - Schwangerschaftsabbruch eine soziale oder medizinische Indikation vorgelegen hat, ist bei Streit über die Rechtmäßigkeit des ärztlichen Eingriffs Sache des zuständigen Gerichts.
2. Zu der Frage der Nichtigkeit eines ärztlichen Behandlungsvertrages gemäß § 134 BGB, wenn bei der schwangeren Frau tatsächlich nicht die Voraussetzungen nach § 218a StGB vorlagen, obwohl sie in dem Besitz einer Bescheinigung über die Sozialberatung, und über das Vorliegen einer sozialen Indikation war.

OLG Bremen, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 1 U 221/82
VersR 1984, 288 = FamRZ 1984, 582 [Ls]

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