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Entscheidungen OLG Karlsruhe 10/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 10/1983



Versorgungsausgleich; mehrere nach dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich auszugleichende Anwartschaften.
BGB §§ 1587a, 1587b; VAHRG § 1

1. Versorgungsanwartschaften bei der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung sind volldynamisch.
2. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Zusammentreffen mehrerer, nach dem Härteregelungsgesetz auszugleichender Anwartschaften.
3. Aus Gründen des § 1587b Abs. 4 BGB kann es geboten sein, von einer gleichmäßig quotierenden Abwicklung des Versorgungsausgleichs in einem solchen Fall zu Lasten eines Versorgungsträgers abzuweichen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 4. Oktober 1983 - 16 UF 90/83
FamRZ 1983, 1239 = Justiz 1984, 104 [Ls]

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Ehewohnung und Hausrat; Zuweisung der Ehewohnung vor Anhängigkeit eines Ehescheidungsantrages.
BGB § 1361a; HausrVO §§ 1, 2 ff, 18a; ZPO § 621

Eine Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung ist vo der Einleitung eines Scheidungsverfahrens nicht zulässig.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 4. Oktober 1983 - 16 UF 232/83
FamRZ 1984, 51 = Justiz 1984, 137 [Ls]

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Elterliche Sorge; Unteilbarkeit der Personensorge; Abänderung der Sorgerechtsregelung bei geplanter Auswanderung des sorgeberechtigten Elternteils.
BGB §§ 1671, 1696

1. Eine Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts von der elterlichen Sorge ist nicht zulässig: Aus § 1671 Abs. 4 BGB ergibt sich der Grundsatz der Unteilbarkeit der Personensorge.
2. Zu der Frage, ob die Auswanderung des sorgeberechtigten Elternteils mit den Kindern Anlaß für eine Abänderung der Regelung des Sorgerechts geben kann (hier: entschieden für eine von dem anderen Elternteil begehrte vorläufige Anordnung betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht).

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19. Oktober 1983 - 2 WF 77/83
FamRZ 1984, 91

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Versorgungsausgleich; Bewertung von Beamtenversorgungsanwartschaften und Kapitalabfindungen.
BGB §§ 1587, 1587a; BeamtVG §§ 22, 55

1. Ist im Rahmen der Bewertung von Beamtenversorgungsanwartschaften bei der Kürzung nach § 55 BeamtVG eine nichtdynamische Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen, so ist diese nur mit dem nach der Barwertverordnung umgerechneten dynamischen Wert anzusetzen.
2. Die Zahlung einer Kapitalabfindung nach § 1587 Abs. 1 BGB kann eine unbillige Belastung des Ausgleichsverpflichteten darstellen, wenn der Ausgleichsberechtigte wegen des ihm nach § 22 Abs. 2 BeamtVG gegenüber dem Versorgungsträger zustehenden Unterhaltsanspruchs in Höhe der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsleistung im Falle des etwaigen Vorversterbens des Verpflichteten ausreichend gesichert ist.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. Oktober 1983 - 2 UF 216/80
FamRZ 1984, 287 = Justiz 1984, 208 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Ausbildungsunterhalt; Anrechnung von BAföG-Leistungen als Darlehen auf den Unterhaltsbedarf.
BGB § 1610; BAföG § 17

Die Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf den Unterhaltsbedarf kommt nur dort in Betracht, wo die Ausbildungsförderungsleistung Unterhaltsersatzfunktion hat; das ist bei darlehensweise gewährten Leistungen nicht der Fall.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 UF 237/82
Justiz 1984, 22

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Erbrecht; Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erblassers; Auslegung eines Testamentes zur Enterbung eines Kindes; Bezug der Enterbung auf den gesamten Stamm des Kindes.
BGB §§ 1938, 2084

1. Für die Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erblassers reicht es aus, wenn dieser Wille in der Verfügung von Todes wegen irgendwie - wenn auch nur versteckt oder andeutungsweise - zum Ausdruck gekommen ist.
2. Zu der Auslegung eines Testamentes, ob sich die Enterbung eines Kindes auf den gesamten Stamm bezieht.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25. Oktober 1983 - 4 W 68/83
BWNotZ 1984, 69

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel bei Ablehnung von Akteneinsicht gegenüber Nichtbeteiligten.
EGGVG §§ 23 ff; StPO §§ 147, 304; RiStBV

Lehnt der Vorsitzende das in einem gerichtlich anhängigen Strafverfahren gestellte Gesuch eines an dem Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht ab, so ist dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO, nicht der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG gegeben.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 27. Oktober 1983 - 4 VAs 65/83
Justiz 1984, 108

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