Entscheidungen OLG Stuttgart 08/1983
ZPO § 621; BRAGO §§ 41, 118
Für ein Verfahren wegen einstweiliger Anordnung entstehen für den Rechtsanwalt in entsprechender Anwendung von § 41 BRAGO auch in den isolierten Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO besondere Gebühren im Rahmen von § 118 BRAGO (im Anschluß an OLG Karlsruhe JurBüro 1979, 1842; gegen OLG Hamm JurBüro 1979, 1820).
OLG Stuttgart, Beschluß vom 2. August 1983 - 8 WF 83/82
JurBüro 1983, 1676 = Justiz 1983, 418


Kosten und Gebühren; Urteilsergänzung nach Übersehen von Säumniskosten.
ZPO §§ 91a, 321, 344
Zu der analogen Anwendung des § 321 ZPO, wenn in der auf § 91a ZPO beruhenden Kostenentscheidung die Berücksichtigung der Kostenregelung des § 344 ZPO übersehen worden war.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 3. August 1983 - 2 U 30/83 u.a. (2 U 31/83)
Justiz 1984, 19


Kosten und Gebühren; volle Prozeßgebühr für Regelung des Versorgungsausgleichs bei Erledi-gung vor der mündlichen Verhandlung.
ZPO § 623; BRAGO § 32
Mit Eingang des Scheidungsantrages ist für den Prozeßbevollmächtigten des An-tragstellers die volle Prozeßgebühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO) aus dem Gesamtstreitwert einschließlich des Versorgungsausgleichs entstanden, ohne daß es darüber einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 18. August 1983 - 8 WF 27/83
JurBüro 1983, 1666 = Justiz 1983, 418


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