Entscheidungen OLG Frankfurt 06/1983
ZPO §§ 170, 315, 317, 318, 319, 322, 519b
1. Ist eine (erste) Berufung wegen Fristversäumnis unangefochten als unzulässig verworfen, dann ist der Berufungsführer in einem (zweiten) Berufungsverfahren mit dem Vorbringen ausgeschlossen, mangels wirksamer Zustellung habe die Berufungsfrist nicht zu laufen begonnen, weil die Urschrift des Urteils von dem Richter nicht ordnungsgemäß unterzeichnet sei.
2. Für die Zustellung und den Lauf der Berufungsfrist ist allein die Ausfertigung des Urteils maßgebend, denn nur sie tritt nach außen in Erscheinung.
3. Mängel der Unterschrift des Richters auf der Urschrift des Urteils können jederzeit berichtigt werden, auch noch nach Einlegung des Rechtsmittels.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 9. Juni 1983 - 4 UF 83/83
NJW 1983, 2395 = VersR 1984, 242 [Ls]


Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit.
BGB §§ 1372, 1373, 1378, 1381
Der zugewinnausgleichspflichtige Ehegatte kann seine Leistung gemäß § 1381 BGB verweigern, wenn er während der Ehezeit aufgrund des gemeinsamen Lebensplanes der Eheleute keine Versorgungsanwartschaften erworben hat, und ihm der geschiedene Ehegatte wegen Unterschreitens des Selbstbehalts auch keinen nachehelichen Unterhalt bezahlt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Juni 1983 - 1 UF 270/81
FamRZ 1983, 921


Unerlaubte Handlungen; Ersatz des Unterhaltsschadens bei Tötung des Verlobten.
BGB §§ 844, 1297; GG Art. 6; PflVG § 3
Der Tod des Verlobten begründet keinen Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts.
OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Juni 1983 - 7 U 267/82
FamRZ 1984, 790 = VersR 1984, 449


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