Entscheidungen OLG Oldenburg 1983
ZPO § 117
Auch Antragsteller, die von dem Sozialamt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, haben - entgegen dem Hinweis in Abschnitt A des nach § 117 Abs. 3 ZPO eingeführten Vordrucks - dem Gericht vollständige Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 117 Abs. 2 ZPO zu machen, und diese zu belegen; die Vorlage eines Bewilligungsbescheides des Sozialamtes reicht hierfür nicht aus.
OLG Oldenburg, Beschluß vom 3. März 1983 - 11 UF 173/82
FamRZ 1983, 636 = NdsRpfl 1983, 119


Unerlaubte Handlungen; Schadensersatz; stillschweigende, eine familienrechtliche Mitarbeitspflicht ausschließende vertragliche Vereinbarung besonderer Art.
BGB §§ 844, 845, 1619
Eine stillschweigende, eine familienrechtliche Mitarbeitungspflicht ausschließende vertragliche Vereinbarung besonderer Art liegt vor, wenn der Hofinhaber die selbständige Bewirtschaftung des Hofes aufgegeben, statt dessen zur Unterhaltssicherung eine abhängige gewerbliche Tätigkeit aufgenommen hat, und der als Hoferbe vorgesehene, als Landwirt ausgebildete Sohn vereinbarungsgemäß anstelle des Vaters den Hof weitgehend selbständig und im Ergebnis für sich bewirtschaftet.
OLG Oldenburg, Urteil vom 14. März 1983 - 9 U 60/82
NdsRpfl 1983, 138
Kosten und Gebühren; Kostenübernahme durch den Notar bei Vorschußpflicht der Partei in Grundbuchsachen.
KostO §§ 3, 8
Eine Kostenübernahme durch den Notar ist dann gegeben, wenn er erklärt, er stehe für die Kosten ein; er kann daher dann als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden.
OLG Oldenburg, Beschluß vom 24. Juni 1983 - 5 W 58/83
JurBüro 1984, 93


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch eines Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbedarf; Anrechnung des tatsächlich gezahlten Kindergeldes; Zählkindervorteil.
BGB §§ 1601 ff
Wird für das bei der Mutter lebende gemeinschaftliche unterhaltsberechtigte Kind höheres Kindergeld mit Rücksicht auf ein weiteres, von einem anderen Mann abstammendes älteres Kind (Zählkindervorteil) bezahlt, dann ist auf den Unterhaltsbedarf die Hälfte des tatsächlich gezahlten Kindergeldes anzurechnen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 22. Juli 1983 - 11 UF 140/82
FamRZ 1984, 815


Prozeßkostenhilfe; kein Beschwerderecht der Landeskasse gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung.
ZPO § 127
Der Landeskasse steht kein Beschwerderecht gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen zu.
OLG Oldenburg, Beschluß vom 5. August 1983 - 4 WF 135/83
JurBüro 1983, 1726 = NdsRpfl 1983, 278


Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Betreuungsleistungen bei Anwendung der Prozeßkostenhilfetabelle.
ZPO §§ 114, 115
1. Betreuungsleistungen, die ein Elternteil für ein bei ihm lebendes minderjähriges Kind erbringt, dessen Barunterhalt durch Zahlungen seitens des anderen Elternteils sichergestellt ist, stehen bei der Anwendung der Tabelle zu §§ 114, 115 ZPO einer Unterhaltsleistung aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht nicht gleich.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der betreuende Elternteil neben der Betreuung dem Kinde auch noch Bar- oder Naturalunterhalt leistet.
OLG Oldenburg, Beschluß vom 22. August 1983 - 11 UF 31/83
FamRZ 1983, 1265 = JurBüro 1984, 131 = NdsRpfl 1983, 251


Verfahrensrecht; Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.
ZPO §§ 929, 936
Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung an den Schuldner im Parteibetrieb stellt - jedenfalls bei sogenannten Leistungsverfügungen - keine Vollziehung dar.
OLG Oldenburg, Urteil vom 16. September 1983 - 11 UF 10/83
FamRZ 1983, 1256


Erbrecht; Höferecht; Nachweis der Hoferbfolge.
HöfeO §§ 6, 7; GBO § 35
Die Vorlage der in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen genügt nicht zu dem Nachweis des Erbrechts hinsichtlich eines Hofes, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Erblasser zu Lebzeiten eine formlose Hoferbenbestimmung (§§ 6 Abs. 1 S. 1, 7 Abs. 2 HöfeO) vorgenommen hat.
OLG Oldenburg, Beschluß vom 13. Oktober 1983 - 5 W 82/83
NdsRpfl 1984, 236 = Rpfleger 1984, 13 = FamRZ 1984, 1270 [Ls]


Versorgungsausgleich; Anrechenbarkeit einer in naher Zukunft wegfallenden Versorgungsanwartschaft.
BGB §§ 1587, 1587a; GAL §§ 2, 27
Versorgungsanwartschaften, die in dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch bestehen, sind auch dann in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn ihr Wegfall unmittelbar bevorsteht.
OLG Oldenburg, Beschluß vom 20. Dezember 1983 - 11 UF 84/83
FamRZ 1984, 1023 = NdsRpfl 1984, 142


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