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Entscheidungen Kammergericht 01/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 01/1983



Elterliche Sorge; übereinstimmender Elternvorschlag; Verbleib gemeinsamer elterlicher Sorge auch nach der Scheidung.
BGB § 1671

Zu der Bedeutung des übereinstimmenden Vorschlages der Eltern, ihnen nach der Scheidung die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu belassen.

Kammergericht, Beschluß vom 4. Januar 1983 - 17 UF 1830/82
FamRZ 1983, 648

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Prozeßkostenhilfe; Kosten und Gebühren; Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Armenrechtsbewilligung nach dem 31.12.1980 in der Rechtsmittelinstanz.
BRAGO § 123; PKHG Art. 5

Ist einer Partei in der Rechtsmittelinstanz nach dem 31. Dezember 1980 das Armenrecht bewilligt worden, so bestimmt sich die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 123 BRAGO in der seit dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung, es sei denn, daß in derselben Instanz schon vor dem Stichtag einer Partei das Armenrecht bewilligt worden war.

Kammergericht, Beschluß vom 11. Januar 1983 - 1 AR 66/81
JurBüro 1983, 1051 = AnwBl 1983, 326

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Kosten und Gebühren; Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer für Auslagen des als Gebrechlichkeitspfleger bestellten Rechtsanwalts.
BGB §§ 670, 1835; UStG § 10

1. Der Aufwendungsersatzanspruch des sonst umsatzsteuerpflichtigen Pflegers nach §§ 1835 Abs. 1 S. 1, 670 BGB umfaßt auch die von ihm auf die verauslagten Beträge zu entrichtende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
2. Zu dem nach § 10 Abs. 1 und 2 UStG steuerbaren Entgelt gehören auch erstattete Auslagen, die der Pfleger für Rechnung des Pflegschaftsvermögens im eigenen Namen aufgewendet hat, etwa verauslagte Fernsprech- und Portogebühren sowie Fahrt- und Fotokopierkosten, die regelmäßig keine durchlaufenden Posten (§ 10 Abs. 1 S. 4 UStG) sind.

Kammergericht, Beschluß vom 11. Januar 1983 - 1 W 4179/82
JurBüro 1983, 1899 = AnwBl 1983, 333 = AnwBl BE 1983, 309 = Rpfleger 1983, 150 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Kosten und Gebühren; Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Übergangsfällen.
BRAGO § 123; PKHG Art. 5

Ist in der Rechtsmittelinstanz erstmals nach dem 31. Dezember 1980 das Armenrecht bewilligt worden, so bestimmt sich die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts auch dann nach § 123 BRAGO n.F., wenn der Armenrechtsbewilligung und der Beiordnung Rückwirkung über den Stichtag hinaus beigelegt worden sind.

Kammergericht, Beschluß vom 14. Januar 1983 - 1 AR 51/82
JurBüro 1983, 1053 = AnwBl 1983, 325

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Eheliche Lebensgemeinschaft; Anspruch auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft und seine Begrenzungen.
BGB § 1353

1. Einem Anspruch auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB steht Absatz 2 der Vorschrift entgegen, wonach dem Wiederherstellungsbegehren eines Ehegatten nicht Folge geleistet werden muß, wenn die Ehe der Parteien gescheitert ist.
2. Im Rahmen der Vorschrift des § 1353 Abs. 2 BGB kommt es nicht darauf an, ob die Trennungsfrist des § 1565 Abs. 2 BGB abgelaufen ist; dies spielt nur eine Rolle in dem Scheidungsverfahren.
3. Für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1353 Abs. 2 BGB reicht es aus, wenn einer der Ehegatten sich endgültig von der Ehe abgewendet hat.

Kammergericht, Beschluß vom 14. Januar 1983 - 17 UF 2160/82
FamRZ 1983, 616

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Verfahrensrecht; kein Rechtsschutzbedürfnis für Unterhaltsklage bei noch wirksamer einstweiliger Anordnung.
ZPO §§ 620, 620f

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine (Leistungs-)Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts fehlt auch nach rechtskräftiger Scheidung, wenn in dem vorangegangenen Eheverfahren eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 S. 1 Nr. 6 ZPO ergangen ist, solange nicht der Unterhaltsverpflichtete negative Feststellungsklage erhebt.

Kammergericht, Urteil vom 20. Januar 1983 - 15 UF 4525/82
FamRZ 1983, 620

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Entscheidungen Kammergericht 01/1983 - FD-Platzhalter-rund
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