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Entscheidungen OLG Düsseldorf 03/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 03/1983



Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren bei verfrühter Antragstellung.
BGB § 1565; ZPO § 97

1. Hat der Antragsteller den Ehescheidungsantrag verfrüht vor dem Ablauf des ersten Trennungsjahres eingereicht, dann sind ihm die Kosten des zweiten Rechtszuges analog § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen, wenn das Familiengericht seinen Scheidungsantrag abgewiesen hat, und er mit seiner Berufung nur deshalb obsiegt, weil inzwischen das erste Trennungsjahr verstrichen ist.
2. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsgegner der Scheidung in dem zweiten Rechtszug dem Scheidungsbegehren nicht mehr widerspricht.
3. Es bleibt offen, ob dieser Umstand für die Kostenentscheidung relevant ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 1983 - 6 UF 87/82
FamRZ 1983, 628

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Unterhaltsrecht; Überleitung von Unterhaltsansprüchen auf Sozialhilfeträger aufgrund einstweiliger Anordnung im Scheidungsverbundverfahren.
ZPO §§ 620, 727; BSHG § 90

1. Hat ein Ehegatte (Antragsteller) während des Scheidungsverfahrens eine einstweilige Anordnung sowohl wegen des eigenen Unterhalts als auch wegen des Unterhalts eines gemeinschaftlichen Kindes gegen den anderen Ehegatten (Antragsgegner) erwirkt, so kann der Träger der Sozialhilfe nach der Überleitung der Unterhaltsforderungen des Antragstellers gegen den Antragsgegner gemäß § 727 ZPO verlangen, daß ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der einstweiligen Anordnung bis zu der Höhe der gewährten Sozialhilfe erteilt wird. Die dem - minderjährigen unverheirateten - Kind gewährte Sozialhilfe kann jedoch nur dann in die Titelumschreibung einbezogen werden, wenn sie gleichzeitig mit der Sozialhilfe für den Antragsteller gewährt worden ist, und in der Überleitungsanzeige ausdrücklich auch als Grund für den Übergang der Forderungen des Antragstellers aufgeführt worden war.
2. Ist die Überleitungsanzeige dem Antragsgegner vor dem Erlaß der einstweiligen Anordnung zugestellt worden, so kommt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zugunsten des Sozialhilfeträgers nur für diejenigen Sozialhilfeleistungen in Betracht, die nach Erlaß der einstweiligen Anordnung erbracht worden sind.
3. Soweit der Forderungsübergang von der tatsächlichen Gewährung der Sozialhilfe abhängt, genügt zu dem Nachweis dieser Tatsache gemäß § 727 ZPO eine mit Dienststempel und Unterschrift versehene, nach Zeitpunkten aufgeschlüsselte Aufstellung des Sozialhilfeträgers (Sozialamtes) über die erbrachten Sozialhilfeleistungen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. März 1983 - 6 WF 42/83
DAVorm 1983, 672

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