Entscheidungen OLG Bamberg 05/1983
BGB §§ 260, 1379, 1384
1. Das Verzeichnis über den Bestand des Endvermögens muß so genau und so übersichtlich sein, daß daraus der andere Ehegatte seine Zugewinnforderung errechnen oder sich über die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens zur Wertermittlung (auf seine Kosten) schlüssig werden kann.
2. Dieses Erfordernis wird nicht nur durch die Vorlage eines einzigen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, daß sie nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft in dem geschuldeten Gesamtumfang darstellen.
3. In Auskunftsverfahren kann die Vorlage eines Betriebsvermögensverzeichnisses nicht mit der Behauptung der Wertlosigkeit des Inventars und des Fehlens eines Praxiswertes verweigert werden; gegebenenfalls sind diese Fragen in einem Wertermittlungsgutachten zu klären.
OLG Bamberg, Urteil vom 5. Mai 1983 - 2 UF 5/83
Hinweis
Erste Instanz: Amtsgericht - Familiengericht - Aschaffenburg, Urteil vom 9. Juli 1982 (F 335/82)
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