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Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 02/1983



Erbrecht; Vollmacht über den Tod hinaus; Umschreibung gemeinschaftlicher Sparkonten und Wertpapierdepots auf den überlebenden bevollmächtigten Ehegatten bei bestehender Einzelverfügungsbefugnis.
BGB §§ 164, 177

1. Besitzen Ehegatten ein gemeinschaftliches Sparkonto und ein gemeinschaftliches Wertpapierdepot, und sind beide einzeln Alleinverfügungsberechtigte darüber, so kann die Bank auf Antrag des überlebenden Ehegatten das gemeinschaftliche Sparkonto und das gemeinschaftliche Wertpapierdepot auf den überlebenden Ehegatten auch dann umschreiben, wenn neben dem überlebenden Ehegatten ein weiterer Miterbe vorhanden ist.
2. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die jeweiligen Sparkonten- und Depoteröffnungsanträge früher von dem überlebenden Ehegatten nicht mitunterzeichnet worden sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 1983 - 6 U 164/82
WM 1983, 547

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten nach §§ 58, 59 EheG; Unterhaltspflicht des alleinschuldig geschiedenen wieder verheirateten Ehemannes; Verhältnis der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau zu denen der gegenwärtigen nach §§ 58, 59 EheG; angemessener Eigenbedarf eines unterhaltspflichtigen, geschiedenen und wieder verheirateten Ehemannes im Verhältnis zu seiner geschiedenen Frau; Unterhaltsbedarf sowohl der geschiedenen als auch der gegenwärtigen Ehefrau; Berücksichtigung späterer Einkommensverbesserungen auf seiten des Unterhaltsschuldners für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts.
EheG §§ 58, 59

1. Zu dem Verhältnis der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau zu denen der gegenwärtigen nach §§ 58, 59 EheG [F. 1946].
2. Der angemessene Eigenbedarf eines unterhaltspflichtigen, geschiedenen und wiederverheirateten Ehemannes bemißt sich im Verhältnis zu seiner geschiedenen Frau nach den ehelichen Lebensverhältnissen der ersten Ehe in dem Zeitpunkt der Scheidung.
3. Spätere Einkommensverbesserungen auf seiten des Unterhaltspflichtigen sind für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts jedenfalls dann mit zu berücksichtigen, wenn die persönlichen Voraussetzungen für ein beachtliches berufliches Fortkommen bereits während der ersten Ehe vorgelegen haben oder geschaffen wurden, und die Ehepartner eine berufliche Weiterentwicklung auch erwartet haben.
4. Bei Berufstätigkeit sowohl der geschiedenen als auch der gegenwärtigen Ehefrau ist deren Unterhaltsbedarf mit jeweils 3/7 des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem anrechenbaren Einkommens und dem des Ehemannes anzusetzen. Der Bedarf der zweiten Ehefrau ist jedoch im Hinblick auf die - kostengünstigere - gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung mit dem Ehemann herabzusetzen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 1983 - 2 UF 118/82
FamRZ 1983, 712

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Prozeßkostenhilfe, kein Beschwerderecht der Bundeskasse oder Landeskasse gegen die Nichtfestsetzung von Raten oder gegen Festsetzung zu niedriger Raten.
ZPO § 127

Ist einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so steht der Bundeskasse oder Landeskasse gegen die Nichtfestsetzung von Raten oder gegen zu niedrige Festsetzung von Raten kein Beschwerderecht zu.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. Februar 1983 - 4 WF 23/83
JurBüro 1984, 620 = Rpfleger 1983, 457

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Bürgerliches Recht; Nichtigkeit eines zur Eingehung einer Scheinehe gewährten Darlehens eines Ausländers an eine Deutsche.
BGB §§ 138, 607, 817, 1353 ff; GG Art. 6

1. Ein Darlehensvertrag, den ein Ausländer mit einer Deutschen schließt, um diese zu dem Abschluß einer Scheinehe zwecks Täuschung der Ausländerbehörden zu bewegen, ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
2. Das gewährte Darlehenskapital kann nicht gemäß § 817 S. 2 BGB zurückgefordert werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 1983 - 25 U 38/83
FamRZ 1983, 1023 = MDR 1983, 932 = VersR 1984, 269 [Ls]

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Sozialhilfe und vertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt; Ehegattenunterhalt bei Studium eines Ehegatten; Bedürftigkeit eines unterhaltsberechtigten Ehegatten trotz staatlicher Ausbildungsförderung; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit.
BGB §§ 1361, 1579; BAföG §§ 11, 36, 37, 38

1. Die staatliche Ausbildungsförderung eines unterhaltsberechtigten Ehegatten ist gegenüber der Unterhaltspflicht des anderen, getrennt lebenden Ehegatten subsidiär.
2. Der Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden Ehegatten muß unabhängig von etwaigen Ansprüchen auf BAföG-Leistungen beurteilt werden.
3. Zu dem Ausschluß des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BGB.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Februar 1983 - 6 UF 134/82
FamRZ 1983, 585

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Verfahrensrecht; keine Anerkennung ausländischer Zwischenentscheidungen.
ZPO §§ 328, 621e, 722, 723, 883; FGG § 33

1. Soll eine ausländische (hier: italienische) in einem Eheverfahren ergangene Entscheidung betreffend die Anvertrauung eines Kindes im deutschen Inland vollzogen werden, dann ist Klage gemäß §§ 722, 723 ZPO zu erheben; ein Herausgabeantrag ist unzulässig.
2. Eine in einem ausländischen Eheverfahren erlassene, jederzeit abänderbare Anordnung ist gemäß § 722 ZPO nicht anerkennungsfähig.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22. Februar 1983 - 1 UF 239/82
FamRZ 1983, 421

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Verfahrensrecht; Festsetzung in Ehesachen; Berücksichtigung von Schulden.
GKG § 12

1. Bei der Streitwertfestsetzung in Ehesachen sind Schulden streitwertmindernd zu berücksichtigen, wenn sie das doppelte Monatseinkommen der Eheleute übersteigen.
2. Die Berücksichtigung erfolgt in der Weise, daß rund zehn Prozent der übersteigenden Schulden (bis zu der Grenze des Mindeststreitwertes von 4.000 DM) von dem Einkommen der Parteien abzuziehen sind, das bei der Streitwertbemessung gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 GKG einzusetzen ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. Februar 1983 - 6 WF 16/83
JurBüro 1983, 1070

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