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Entscheidungen OLG Koblenz 02/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 02/1983



Unerlaubte Handlungen; Unterhaltsschaden eines nach dem Unfalltod beider berufstätiger Eltern bei seinen Großeltern untergebrachten Kleinkindes; Aufteilung des Kindesunterhalts zwischen berufstätigen Eltern bei intakter Ehe.
BGB §§ 844, 1606; StVG § 10

Wird nach dem durch den Schädiger verursachten Tod beider Elternteile das hinterbliebene Kind von seinen Großeltern versorgt, so ist der durch den Wegfall des Vaters entstandene Unterhaltsschaden - anders als bei Tod der Mutter - nicht nach den üblichen Kosten einer gleichwertigen Unterbringung in einer fremden Familie, sondern in Anlehnung an die »Düsseldorfer Tabelle« zu bemessen.

OLG Koblenz, Urteil vom 7. Februar 1983 - 12 U 474/82
FamRZ 1983, 391 = ZfSch 1983, 169 = DAVorm 1983, 510 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Ausschluß wegen grober Unbilligkeit (hier: einseitiger Aufbau eines nicht ausgleichspflichtigen Versorgungsvermögens).
BGB § 1587c

Die Anwendung dieser Vorschrift kommt nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles auch dann in Betracht, wenn der an sich ausgleichsberechtigte Ehegatte keine Anrechte auf eine ausgleichspflichtige Versorgung erworben, aber während der Ehezeit in anderer Weise, etwa durch Kapitalansammlung (Lebensversicherung), eine entsprechende Altersvorsorge getroffen hat, die wegen bestehender Gütertrennung auch güterrechtlich nicht ausgeglichen wird.

OLG Koblenz, Beschluß vom 7. Februar 1983 - 13 UF 600/82
FamRZ 1983, 508

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Abstammungsrecht; Verfahren in Kindschaftssachen; Versäumnisurteil und kontradiktorisches Urteil; Begutachtung nach dem HL-A-System; biostatische Auswertung.
BGB § 1600o; ZPO §§ 542, 640 ff

Ein HL-A-Gutachten kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgebliches Beweismittel für die Bestimmung der Vaterschaft sein. Ergeben sich in dem biostatistischen Auswertungsverfahren Werte für die Vaterschaft von mehr als 99,73%, so sind diese geeignet, den vollen Beweiswert für die Vaterschaft zu erbringen.

OLG Koblenz, Urteil vom 8. Februar 1983 - 15 U 519/82
FamRZ 1983, 759

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