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Entscheidungen OLG Hamburg 01/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 01/1983



Verfahrensrecht; Rechtshängigkeit eines Unterhaltsantrages bei einer Stufenklage.
BGB § 1585b; ZPO § 261

1. Erhebt der Unterhaltsberechtigte Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des sich hieraus ergebenden Unterhalts, so wird der Zahlungsantrag nicht erst mit seiner Bezifferung, sondern bereits mit Klageerhebung rechtshängig.
2. Verlangt der Unterhaltsberechtigte nach der Erteilung der Auskunft weniger Unterhalt, als ihm nach der Auskunft zusteht, so ist der Unterhaltsanspruch nur in Höhe des verlangten Betrages rechtshängig geworden.
3. Wird die Klage später auf den vollen, sich aus der Auskunft ergebenden Unterhalt erweitert, so wird der volle Unterhalt nicht rückwirkend mit der Erhebung der unbezifferten Stufenklage rechtshängig.

OLG Hamburg, Beschluß vom 10. Januar 1983 - 15 UF 59/82
FamRZ 1983, 602

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Wechsel des Ausbildungsziels; Orientierungsphase; Auswirkungen von Fehlverhalten eines Minderjährigen in dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.
BGB § 1610

1. Der nach einer 10½-monatigen Orientierungsphase vollzogene Wechsel des Ausbildungsziels mangels Neigung zu dem zunächst angestrebten Beruf ist einem Minderjährigen auf Kosten des Unterhaltsschuldners zuzubilligen, wenn das neue Berufsziel hinreichend konkretisiert ist, und es dem Leistungswillen sowie den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht.
2. Die Unsicherheit, ob das Kind nach der Beendigung des Schulbesuchs künftig einen Arbeitsplatz bzw. eine Lehrstelle wird finden können, rechtfertigt es nicht, den Unterhaltsbedürftigen so zu behandeln, als verdiene er wie vor dem Wechsel des Ausbildungsziels weiterhin seinen Lebensunterhalt als Auszubildender ganz oder teilweise selbst.
3. Fehlverhaltensweisen eines Minderjährigen, die seine wirtschaftliche Selbständigkeit hinauszögern, beeinträchtigen den Unterhaltsanspruch eines in der Berufsausbildung befindlichen Kindes entsprechend den aus § 1611 Abs. 2 BGB ableitbaren Rechtsgedanken auch dann nicht, wenn sie sich erst in dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes im Sinne fortbestehenden Unterhaltsbedarfs auswirken.

OLG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 1983 - 2 UF 142/82
FamRZ 1983, 523

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Familiengerichts für Vollstreckung aus einem vor dem 01.01.1977 geschlossenen Scheidungsvergleich; Recht auf Nachforderung bei Vollstreckung eines Freihalteanspruchs.
GVG § 23b; ZPO §§ 793, 887

1. Für die Vollstreckung aus vor dem 1. Januar 1977 vor dem Landgericht geschlossenen Scheidungsvergleichen ist »Prozeßgericht erster Instanz« das Familiengericht, wenn der titulierte Anspruch, um dessen Vollstreckung es geht, eine Familiensache ist.
2. Enthält ein Vollstreckungstitel die Verpflichtung des Schuldners, den Gläubiger von Ansprüchen eines Dritten freizuhalten, und ihm einen monatlichen Vorschuß in bestimmter Höhe auf die dem Dritten gegenüber obliegende Schuld zu zahlen, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen einer Erhöhung des Vorschusses betreiben, wenn feststeht, daß sich die Zahlungspflicht gegenüber dem Dritten erhöht hat.

OLG Hamburg, Beschluß vom 19. Januar 1983 - 16 WF 3/83
FamRZ 1983, 1252

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Verfahrensrecht; Verbindung einer Auskunftsklage mit einer unbezifferten Abänderungsklage in einer Stufenklage.
ZPO §§ 323, 254

Die Verbindung einer Auskunftsklage mit einer unbezifferten Abänderungsklage (§ 323 ZPO) in einer Stufenklage (§ 234 ZPO) ist zulässig.

OLG Hamburg, Beschluß vom 19. Januar 1983 - 2 WF 12/83
FamRZ 1983, 626

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Versorgungsausgleich; Verfahrensrecht; Unzulässigkeit der Vorführung Beteiligter in Versorgungsausgleichsverfahren.
ZPO § 621a; FGG §§ 12, 13, 15, 33, 53g; GG Art. 104

In Versorgungsausgleichsverfahren dürfen Beteiligte nicht zwangsweise vorgeführt werden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 20. Januar 1983 - 15 UFH 1/83
FamRZ 1983, 409

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Personenstandsrecht; Familienname des nichtehelichen Kindes.
BGB §§ 1355, 1617

Das nichteheliche Kind erhält lediglich den Familiennamen der Mutter, und in entsprechender Anwendung der § 1617 Abs. 1 S. 2 BGB nicht auch einen dem Ehenamen gemäß § 1355 BGB a.F. angefügten Begleitnamen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 21. Januar 1983 - 2 W 35/82
OLGZ 1983, 137 = StAZ 1983, 104 = ZblJugR 1983, 552

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