Entscheidungen Kammergericht 06/1983
Verfahrensrecht; Anerkennung ausländischer Entscheidungen; Anerkennung eines ausländischen Urteils in einer Ehesache; Prüfung der Vorgreiflichkeit und Berücksichtigung treuwidrigen Verhaltens.
BGB § 242; ZPO § 328; 1. FamRÄndG Art. 7 § 1
BGB § 242; ZPO § 328; 1. FamRÄndG Art. 7 § 1
In dem Verfahren auf Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Urteils in einer Ehesache ist nicht zu prüfen, ob
1. die Anerkennung der ausländischen Entscheidung vorgreiflich für die Entscheidung in einem bestimmten, im Inland anhängigen gerichtlichen oder behördlichen Verfahren ist,
2. ein Beteiligter sich treuwidrig verhält, indem er sich auf die Unwirksamkeit des auf seine eigene Klage hin ergangenen ausländischen Scheidungsurteils beruft.
Kammergericht, Beschluß vom 3. Juni 1983 - 1 VA 9/81
OLGZ 1984, 37


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