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Entscheidungen OLG Hamburg 03/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 03/1983



Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anfechtung eines Vertagungsbeschlusses; öffentliche Zustellung; Zustellung auf diplomatischem Wege.
ZPO §§ 175, 206, 227, 612

1. Ein Vertagungsbeschluß ist entgegen § 227 Abs. 2 S. 3 ZPO dann anfechtbar, wenn er aufgrund seiner Terminierung einem Aussetzungsbeschluß gleichkommt.
2. Ist eine öffentliche Zustellung angeordnet worden, und unter Wahrung der Fristen des § 206 ZPO und darüber hinaus wirksam und rechtzeitig erfolgt, so bleiben ihre Folgen wirksam, auch wenn sie durch Beschluß später aufgehoben wird.
3. Daher muß in dem durch öffentliche Zustellung bekanntgegebenen Termin verhandelt, und darf nicht vertagt werden; in Kindschaftssachen ist eine erneute Ladung gemäß § 612 Abs. 2 und 3 ZPO entbehrlich.
4. Hat eine Partei, die im Ausland lebt, gemäß § 174 Abs. 2 ZPO keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt, kann die Zustellung weiterer Ladungen gemäß § 175 Abs. 1 S. 2 ZPO durch einfache Aufgabe zur Post erfolgen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 11. März 1983 - 14 W 10/83
DAVorm 1983, 540

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsbestimmungsrecht.
BGB § 1612; ZPO § 148

1. Eine ändernde Entscheidung gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB kann mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages des Kindes erlassen werden.
2. Ein anhängiger Unterhaltsrechtsstreit ist bis zu der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auszusetzen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 15. März 1983 - 2 UF 176/81
FamRZ 1983, 643

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Zählkindervorteil.
BGB §§ 1603, 1610; BKGG §§ 1, 2, 3, 10, 12

Der einem Kindergeldberechtigten mit dem Kindergeld wegen des Kindes aus einer zweiten Ehe (Zahlkind) zufließende »Zählkindvorteil« ist nicht vorrangig zu der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des gegenüber dem Kindergeldberechtigten unterhaltsberechtigten Kindes aus der ersten Ehe (Zählkind) bestimmt; es ist vielmehr bei dem Kindergeldberechtigten zumindest in der Weise wie sonstiges Einkommen zu behandeln, daß er in einem Mangelfall sowohl für den Unterhaltsbedarf des bei dem Kindergeldberechtigten lebenden Zählkindes, wie auch für den Unterhaltsbedarf des Zahlkindes herangezogen werden kann.

OLG Hamburg, Beschluß vom 16. März 1983 - 2 WF 49/83
FamRZ 1983, 749

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