Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen Kammergericht 08/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 08/1983



Elterliche Sorge; übereinstimmender Elternvorschlag über die Belassung bzw. spätere Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts; Abänderung einer Einzelsorgerechtsentscheidung.
BGB §§ 1671, 1696

1. Schlagen Eltern übereinstimmend das gemeinsame Sorgerecht vor, so gilt auch für diesen Vorschlag - genauso wie bei dem Einzelsorgerecht - § 1671 Abs. 3 S. 1 BGB: Das Gericht soll also von einem übereinstimmenden Elternvorschlag nur abweichen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
2. Dabei ist bei der Frage des Kindeswohles zu prüfen, ob in dem konkreten Fall gleichwohl das Einzelsorgerecht eines Elternteils die bessere Lösung wäre, oder ob die Überzeugung gewonnen werden kann, daß die Eltern die Pflege und die Erziehung des Kindes weiterhin gemeinschaftlich zum Wohle des Kindes wahrnehmen können.
3. Die Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht das gemeinsame Sorgerecht zugelassen hat, ermöglicht auch die Abänderung einer früheren Entscheidung zum Einzelsorgerecht gemäß § 1696 Abs. 1 BGB.

Kammergericht, Beschluß vom 2. August 1983 - 17 UF 2956/83
FamRZ 1983, 1055 = ZblJugR 1984, 96

Speichern Öffnen kg-1983-08-02-2956-83.pdf (85,95 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Rechtsmittel; Anfechtbarkeit der Beteiligung eines Versorgungsträgers am Verfahren.
BGB §§ 1587 ff; FGG §§ 19, 20, 53b

Die Verfügung des Familiengerichts, durch die ein Versorgungsträger an dem Verfahren förmlich beteiligt wird, kann als solche nicht gesondert angefochten werden.

Kammergericht, Beschluß vom 9. August 1983 - 17 WF 3062/83
FamRZ 1984, 66

Speichern Öffnen kg-1983-08-09-3062-83.pdf (51,11 kb)
_______________

Elterliche Sorge; Kriterien zur Übertragung des Sorgerechts; Förderungsprinzip versus Bindungen des Kindes; Notwendigkeit der Anhörung des Kindes in dem Sorgerechtsregelungsverfahren; Anhörung eines Kindes in seinem häuslichen Bereich.
BGB §§ 1671, 1672; FGG § 50b

1. Auch wenn sich ein Elternteil als weniger geeignet zu der Erziehung eines Kindes als der andere erweist, kann ihm trotzdem das Sorgerecht übertragen werden, wenn das Kind zu ihm die stärkeren Bindungen entwickelt hat.
2. Ein stärkeres Defizit in der Erziehungseignung kann nur durch entsprechend stärkere Bindungen des Kindes aufgewogen werden.
3. Erweist sich ein Elternteil zu der Erziehung eines Kindes als schlechthin ungeeignet, so kann er das Sorgerecht nicht erhalten, ohne daß es dann noch auf die Bindungen des Kindes ankommt.
4. Es hat sich die Überzeugung durchgesetzt, daß auch kleinere Kinder - etwa von dem vollendeten dritten Lebensjahr an - in Sorgerechtsregelungsverfahren anzuhören sind.
5. Bei einer Anhörung der Kinder zu Hause bestehen Bedenken, daß ein Kleinkind das Eindringen eines fremden Menschen in seinen Intimbereich als bedrohlicher empfindet, als wenn es mit einer vertrauten Person gemeinsam in ein fremdes Gebäude geht.

Kammergericht, Beschluß vom 26. August 1983 - 17 WF 1325/83
FamRZ 1983, 1159

Speichern Öffnen kg-1983-08-26-1325-83.pdf (104,69 kb)
_______________

Versorgungsausgleich; Kostenentscheidung in Versorgungsausgleichsverfahren; Anwendbarkeit des § 93a ZPO in den Rechtsmittelinstanzen.
BGB §§ 1587 ff; VAHRG § 11; ZPO §§ 91a, 93a; FGG § 33

1. Obwohl das Versorgungsausgleichsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet ist, richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 13a FGG, sondern nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, und zwar auch dann, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren von dem Scheidungsverfahren abgetrennt worden ist: Ein Verfahren verliert seine Eigenschaft als Folgesache weder durch eine isolierte Anfechtung, noch durch eine Abkopplung von dem Verfahrensverbund.
2. Die herrschende Rechtsprechung, wonach die Regelung des § 93a ZPO für die Kostenentscheidung in den Rechtsmittelinstanzen entsprechend anzuwenden ist, wenn das Rechtsmittel Erfolg hat, oder Hauptsachenerledigung eintritt, kann nicht ausnahmslos gelten. Ist die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens einem Ehegatten alleine zuzurechnen, weil er die Erteilung der Auskünfte über seine Versorgungsanwartschaften verzögert, oder falsche Angaben über die Anwartschaften gemacht hat, ist für die Kostenentscheidung der Rechtsmittelinstanz auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 91, 91a, 92 ZPO zurückzugreifen.

Kammergericht, Beschluß vom 30. August 1983 - 17 WF 3030/83
FamRZ 1984, 67

Speichern Öffnen kg-1983-08-30-3030-83.pdf (60,24 kb)
Entscheidungen Kammergericht 08/1983 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel