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Entscheidungen OLG Hamm 03/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 03/1983



Versorgungsausgleich; Nachzahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen; Anspruch auf Abtretung von Ansprüchen auf Nachzahlung von nicht abgeführten Pflichtversicherungsbeiträgen an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; Geltung des sog. In-Prinzips für die Nachentrichtung von Pflichtversicherungsbeiträgen zur Rentenversicherung; Grenzen des Versorgungsausgleichs; Ablauf der Fristen für die Nachzahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen; Ausschluß der Abtretbarkeit wegen der persönlichen Natur der Ansprüche.
BGB §§ 399, 1587b

Das sogenannte In-Prinzip gilt auch für die Nachentrichtung von Pflichtversicherungsbeiträgen.

OLG Hamm, Urteil vom 1. März 1983 - 1 UF 229/82
FamRZ 1983, 729

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Prozeßkostenhilfe; Anfechtbarkeit von Prozeßkostenhilfeentscheidungen; Beschwerderecht der Staatskasse in Prozeßkostenhilfeverfahren.
ZPO § 127

Nur die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist unanfechtbar; das Recht - auch des Vertreters der Staatskasse - zu der Beschwerde gegen die Höhe von Raten oder gegen das Unterbleiben einer Ratenanordnung bleibt unberührt.

OLG Hamm, Beschluß vom 11. März 1983 - 6 WF 59/83
JurBüro 1983, 1108 = MDR 1983, 497 [Ls] = Rpfleger 1983, 457 [Ls]

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Adoptionsrecht; Zulässigkeit der Nachholung einer Entscheidung über die Namensführung bei der Annahme als Kind.
BGB § 1757; FGG § 56e; ZPO § 321

1. Wird ein Antrag nach § 1757 Abs. 2 S. 1 BGB (hier: in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 BGB) bereits mit dem Annahmeantrag gestellt, ergeht sodann aber der Annahmebeschluß ohne die beantragte Namensänderung, so kann das Vormundschaftsgericht in einem Ergänzungsbeschluß die Namensänderung nachholen.
2. Hat die Standesamtsaufsicht Beschwerde eingelegt, und erweist sich die Beschwerde als unbegründet, so sind ihr die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. März 1983 - 15 W 20/83
StAZ 1983, 200 = OLGZ 1983, 423 = FamRZ 1983, 649 [Ls] = Rpfleger 1983, 353 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts in Ehelichkeitsanfechtungsverfahren.
ZPO § 121

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auf der Grundlage bewilligter Prozeßkostenhilfe nicht geboten, wenn der Rechtsstreit sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht denkbar einfach gelagert ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 15. März 1983 - 15 W 99/83
DAVorm 1983, 514

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Verfahrensrecht; Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels; originäre Leistungsklage bei Vorliegen eines ausländischen Titels; Unterhaltsanspruch nach portugiesischem Recht.
ZPO §§ 722, 723; EGBGB Art. 21

1. Liegt ein ausländischer Titel vor, ist der Kläger nicht darauf angewiesen, diesen für vollstreckbar erklären zu lassen, sondern er kann auch eine originäre Leistungsklage erheben.
2. Auch wenn sich der Unterhaltsanspruch nach portugiesischem Recht beurteilt, sind die von dem Oberlandesgericht Hamm zum Unterhaltsrecht entwickelten Gesichtspunkte für die Beurteilung des Anspruchs maßgebend.

OLG Hamm, Beschluß vom 16. März 1983 - 5 WF 52/83
DAVorm 1983, 972

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Erörterungsgebühr bei einseitiger Verhandlung.
BRAGO §§ 31, 33; ZPO § 331

Bei von vornherein bestehender Säumnis der Gegenpartei wird auch eine etwaige einseitige »Erörterung« über den Streitgegenstand durch die 5/10-Verhandlungsgebühr des § 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO abgegolten.

OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 1983 - 6 WF 129/83
JurBüro 1983, 1194

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rechtskraft des Scheidungsausspruchs im Verbundverfahren; Rechtskraftzeugnis bei Verzicht auf Anschlußrechtsmittel.

ZPO §§ 514, 521, 706

Ein Verzicht auf Anschlußrechtsmittel ist auch dann sofort wirksam, wenn ein Drittbeteiligter noch ein Rechtsmittel einlegen kann.

OLG Hamm, Beschluß vom 24. März 1983 - 2 WF 122/83
FamRZ 1983, 823

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Beschränkung des Zugewinnausgleichs; Stichtag für die Berechnung des Zugewinns gemäß § 1384 BGB; Stichtag für die Feststellung des Vermögens gemäß § 1378 Abs. 2 BGB; keine Änderung der Rechtslage durch das Erste Eherechtsreformgesetz.
BGB §§ 1378, 1384

Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns gemäß § 1384 BGB - das ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages - ist nicht auch der Stichtag für die Feststellung des Vermögens gemäß § 1378 Abs. 2 BGB; insoweit ist keine Änderung der Rechtslage durch das Erste Eherechtsreformgesetz von 1976/1977 eingetreten.

OLG Hamm, Beschluß vom 24. März 1983 - 7 WF 125/83
FamRZ 1983, 592

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Entscheidungen OLG Hamm 03/1983 - FD-Platzhalter-rund
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