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Entscheidungen OLG Hamm 04/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 04/1983



Mietrecht; Auswahlrecht des Vermieters hinsichtlich des Nachmieters bei vorzeitiger Entlassung des bisherigen Mieters aus dem Vertragsverhältnis; Ablehnung eines unverheirateten Paares als Nachmieter bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses aus Glaubensüberzeugung; Vermietung eines nicht selbst bewohnten Einfamilienhauses; Reichweite des Grundsatzes der Privatautonomie.
BGB §§ 242, 535, 564

Benennt der Mieter, der aus persönlichen Gründen vorzeitig aus einem Wohnungsmietvertrag entlassen werden möchte, ein nichtverheiratetes Paar verschiedenen Geschlechts als Ersatzmieter, so ist es dem Vermieter, auch wenn er nicht in demselben Haus und nicht einmal in demselben Ort wohnt, nicht von vornherein verwehrt, nur aus Gründen seiner religiösen Überzeugung dieses Paar zum Nachteil des Mieters als Ersatzmieter abzulehnen; die genannten - und etwaige sonstige - Ablehnungsgründe des Vermieters sind vielmehr gegen die Belange des Mieters nach den Gesichtspunkten von Treu und Glauben abzuwägen. Eine derartige Abwägung ist jeweils Sache des Einzelfalles, und insoweit einer näheren Regelung durch Rechtsentscheid nicht zugänglich.

OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 6. April 1983 - 4 REMiet 13/82
NJW 1983, 1564 = ZMR 1983, 277 = MDR 1983, 842 = DWW 1983, 148 = WuM 1983, 228-230 = Grundeigentum 1983, 533 = FamRZ 1983, 1117 [Ls]

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Adoptionsrecht; bußgeldbewehrte Adoptionsvermittlung.
AdVermiG §§ 1, 5, 6, 14

1. Öffentliches Anbieten von kinderlosen Ehepaaren, die ein auf dem Wege heterologer Insemination zu zeugendes Kind adoptieren wollen, ist gemäß §§ 6 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 AdVermiG bußgeldbewehrt.
2. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß die Vermittlung zwischen kinderlosen Ehepaaren und einer sogenannten Leihmutter, die bereit ist, sich den Samen des Ehemannes implantieren zu lassen, und das so gezeugte Kind zu der späteren Adoption durch das Ehepaar freizugeben, einen Nachweis der Adoptionsgelegenheit im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 darstellt, und daher dem Vermittlungsverbot des § 5 Abs. 1 AdVermiG unterliegt.

OLG Hamm, Beschluß vom 7. April 1983 - 3 Ss OWi 2007/82
FamRZ 1983, 1120 = NJW 1985, 2205 = DAVorm 1985, 927

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Landwirtschaftsrecht; Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Neufestsetzung des Pachtpreises.
LPachtG § 7; LwVfG § 1

1. Das Landwirtschaftsgericht ist nach § 7 LPachtG lediglich für eine Neufestsetzung des Pachtpreises zuständig; die Zahlungsklage ist indessen an das Zivilgericht zu richten.
2. Solange eine Neufestsetzung nicht erfolgt ist, gilt der in dem Pachtvertrag vereinbarte Pachtzins.

OLG Hamm, Urteil vom 12. April 1983 - 10 U 7/83
AgrarR 1985, 260

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Sachenrecht; Leibgedinge; Geldrente nach Wegfall von Naturalleistungen.
EGBGB Art. 96; prAGBGB Art. 15 § 9

Übertragen Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihr Grundstück an ihre Tochter mit der Vereinbarung, daß diese die Eltern kostenlos versorgt, und zieht die Tochter mit ihrer Familie wegen eines Zerwürfnisses der Beteiligten aus dem gemeinsam bewohnten Hause aus, so ist sie verpflichtet, den Eltern anstelle der vereinbarten Naturalleistungen eine Rente zu zahlen.

OLG Hamm, Urteil vom 12. April 1983 - 10 U 211/82
MDR 1983, 756 = MittBayNot 1983, 228

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Erbrecht; Auskunftspflicht eines Miterben gegenüber anderen Erben über einen Vorempfang.
BGB §§ 242, 2032 ff; ZPO § 91a

1. § 242 BGB ist die alleinige Grundlage für den Auskunftsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben, der vor dem Erbfall einen Vermögensgegenstand von dem Erblasser unentgeltlich übertragen erhalten hat, betreffend den Wert des fraglichen Gegenstandes.
2. Ein Sachverständigengutachten über den Wert des Vorempfangs ist von dem Empfänger nur dann vorzulegen, wenn der Miterbe es sich nicht selbst beschaffen kann.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. April 1983 - 10 U 236/83
FamRZ 1983, 1279

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Ehewohnung und Hausrat; Nutzungsregelung hinsichtlich der gemeinsam gemieteten Ehewohnung.
BGB §§ 741 ff; HausrVO §§ 1, 5

Eine Nutzungsregelung hinsichtlich der von den Ehegatten gemeinsam gemieteten Ehewohnung ist nur nach den Vorschriften der Hausratsverordnung möglich; die Regeln des Gemeinschaftsrechts (§§ 741 ff BGB) sind nicht anwendbar (Abgrenzung zu BGH FamRZ 1982, 355 = BGHF 3, 53).

OLG Hamm, Urteil vom 25. April 1983 - 8 U 368/82
FamRZ 1983, 911 [1984, 1016] = MDR 1983, 1025 = ZMR 1983, 381

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