Entscheidungen OLG Bamberg 06/1983
BGB §§ 1361, 1579; ZPO § 940
1. Der Grund für den Erlaß einer den Ehegattenunterhalt betreffenden einstweiligen Verfügung ist dann zu verneinen, wenn sich der den Anspruch erhebende Ehegatte nicht nachdrücklich um die Klärung seiner möglichen Rentenansprüche bemüht hat.
2. Die Unterlassung solcher Bemühungen begründet jedoch noch nicht die Annahme, daß der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.
OLG Bamberg, Beschluß vom 6. Juni 1983 - 7 WF 39/83
FamRZ 1984, 388


Verfahrensrecht; Kosten und Gebühren; Auferlegung von Kosten des Scheidungsverfahrens; Kostenlast einstweiliger Anordnungsverfahren bei Klage- oder Antragsrücknahme; Anwendung der Sondervorschriften für Ehesachen.
ZPO §§ 93a, 269, 620g, 626
Wird der zusammen mit einem Prozeßkostenhilfegesuch für das Scheidungsverfahren eingereichte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach der Versagung von Prozeßkostenhilfe zurückgenommen, so hat der Antragsteller die Kosten des Anordnungsverfahrens alleine zu tragen; §§ 93a, 620g ZPO finden insoweit keine Anwendung.
OLG Bamberg, Beschluß vom 29. Juni 1983 - 2 WF 103/83


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