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Entscheidungen OLG Hamm 09/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 09/1983



Öffentliches Recht; Jugendschutz bei Volksbelustigung unter freiem Himmel.
JSchÖG § 7

1. Der Begriff der »Spielhalle« oder der »ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räume« im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JSchÖG erfordert nicht die Merkmale eines umschlossenen Raumes.
2. Kindern und Jugendlichen ist in Ausnahme von dem allgemeinen Verbot des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JSchÖG der Zutritt zu »Spielhallen« und ihnen gleichgesetzter Räume dann gestattet, wenn diese im Rahmen einer Volksbelustigung unter freiem Himmel und von vorübergehender Dauer betrieben werden, und wenn in ihnen höchstens Warengewinne von geringem Wert erzielt werden können (§ 7 Abs. 3 JSchÖG).

OLG Hamm, Beschluß vom 12. September 1983 - 3 Ss OWi 163/83
NStZ 1984, 125 = MDR 1984, 166 [Ls]

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Versicherungsrecht; Hausratversicherung; Beweis der Diebstahlsabsicht; Obliegenheitsverletzung durch Nichtbetätigung von Rolläden.
VVG § 6, 23, 25, 61; VHB 1974 § 16

1. Der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung hat den Nachweis, daß fremde Personen in Diebstahlsabsicht in seine Wohnung eingebrochen sind, geführt, wenn zwar erhebliche mutwillige Zerstörungen vorhanden sind, im übrigen aber bewiesen ist, daß die Täter Gegenstände entwendet, und die Wohnung samt Schränken und Behältnissen durchsucht haben.
2. Der Senat läßt offen, ob, wenn der Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß Sperrvorrichtungen an Rolläden angebracht hat, eine Obliegenheit vereinbart ist, die Rolläden stets bei Anbruch der Dunkelheit zu schließen.
3. Die Nichtbetätigung der Rolläden im Einzelfall stellt keine Gefahrerhöhung gemäß § 23 VVG dar. Das Nichtschließen der Rolläden zu der Straßenseite hin ist bei nur eintägiger Abwesenheit und in bewohnter Gegend noch keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG, § 16 VHB 1974.

OLG Hamm, Urteil vom 14. September 1983 - 20 U 213/83
VersR 1984, 175

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf Aufstockungsunterhalt; Anrechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltsberechtigten bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft; Rechtsmittelerweiterung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist.
BGB §§ 1569, 1573; ZPO §§ 519, 621e, 850h

1. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist eine Rechtsmittelerweiterung nur zulässig, wenn sich die Erweiterung im Rahmen der ursprünglichen Berufungsbegründung bewegt, und von dieser mit gedeckt wird.
2. Ist zunächst nur gegen die Unterhaltsregelung eines Verbundurteils Berufung eingelegt worden, so kann das Rechtsmittel nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht mehr auf die Regelung des Versorgungsausgleichs im Rahmen des Scheidungsverbundurteils erweitert werden.
3. Zu dem Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB.
4. Zu der Anrechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltsberechtigten bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft bei Leistungen von wirtschaftlichem Wert.

OLG Hamm, Urteil vom 19. September 1983 - 4 UF 227/83
FamRZ 1984, 498

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kosten und Gebühren; Anordnung der Kostenerstattung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
FGG § 13a

Auch bei der Rücknahme eines Rechtsmittels kommt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - insbesondere wenn es sich um eine Familiensache handelt - die Anordnung einer Kostenerstattung nur ausnahmsweise in Betracht.

OLG Hamm, Beschluß vom 21. September 1983 - 3 UF 452/83
FamRZ 1983, 1264 = MDR 1984, 60

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Versorgungsausgleich; Rechtsmittel; Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren.
BGB §§ 1587 ff; VAHRG §§ 1 ff; ZPO §§ 521, 522, 621e

Geht das Ziel der Erstbeschwerde eines Sozialversicherungsträgers im Versorgungsausgleichsverfahren im Ergebnis auch auf eine Besserstellung eines Ehegatten hinaus, dann kann sich der andere Ehegatte der Beschwerde anschließen (unselbständige Anschlußbeschwerde).

OLG Hamm, Beschluß vom 26. September 1983 - 4 UF 188/83
FamRZ 1983, 1241

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Entscheidungen OLG Hamm 09/1983 - FD-Platzhalter-rund
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