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Entscheidungen OLG Düsseldorf 11/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 11/1983



Prozeßkostenhilfe; rückwirkende Bewilligung in Ausnahmefällen.
ZPO §§ 114, 119

In Ausnahmefällen kommt eine rückwirkende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auch nach dem Abschluß des Rechtszuges in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die rechtzeitige Bescheidung des Prozeßkostenhilfebegehrens vorgelegen hatten, und die mögliche Entscheidung ohne Versäumnis des Antragstellers unterblieben ist, oder eine Prozeßkostenhilfeentscheidung vor der Stellung von Sachanträgen nicht abgewartet werden konnte.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 2. November 1983 - 3 WF 271/83
FamRZ 1984, 305

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Prozeßkostenhilfe; Zuständigkeit für eine Herabsetzung von Prozeßkostenhilferaten.
ZPO §§ 115, 120, 124, 127

Das Gericht, nicht die Justizverwaltung ist (auch) nach der Beendigung der Instanz für die Entscheidung über eine Herabsetzung von Prozeßkostenhilferaten zuständig.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 4. November 1983 - 4 UF 36/83
JurBüro 1984, 932

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Versorgungsausgleich; Anwendung einer Gesetzesänderung in der Revisionsinstanz (hier: Neuregelung des § 1 VAHRG bei Tod des Verpflichteten vor dem 01.04.1983).
BGB §§ 1587b, 1587e; VAHRG §§ 1, 13

1. Die Neuregelung des § 1 VAHRG (hier: Quasisplitting) greift auch dann Platz, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem 1. April 1983 verstorben ist.
2. Der Richter hat das in dem Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Das gilt selbst für die Revisionsinstanz und den Rechtszug der weiteren Beschwerde, auch wenn das Gericht der Vorinstanz die Rechtslage bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 7. November 1983 - 4 UF 96/83
FamRZ 1984, 179

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Unterhaltsrecht; Erschütterung der Geschäftsgrundlage eines Unterhaltsverzichtsvertrages.
BGB §§ 242, 779, 1585c

Die Grundsätze über den Wegfall oder über die Änderung der Geschäftsgrundlage sind auf einen Unterhaltsverzicht nicht anwendbar.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 1983 - 3 UF 195/82 (3 UF 32/83)
FamRZ 1984, 171 = MittBayNot 1984, 134

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Prozeßkostenhilfe; keine Bewilligung bei Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß.
ZPO § 114; StPO § 397

Steht dem Nebenkläger im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltsansprüche gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1610 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses zu, so fehlt ihm die für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe zum Zwecke der Beteiligung an dem Strafverfahren notwendige Bedürftigkeit.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21. November 1983 - 1 Ws 1020/83
JurBüro 1984, 723 = OLGSt ZPO § 114 Nr. 1 = MDR 1984, 513 [Ls] = OLGSt StPO § 397 Nr. 4 [Ls]

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Gegenstandswert von Scheidungsfolgesachen; Kosten und Gebühren; Art und Abwicklung von Gebührenansprüchen des gleichzeitig mit der außergerichtlichen Regelung von Scheidungsfolgen beauftragten Rechtsanwalts; Auftrag des scheidungswilligen Ehegatten an nur einen Rechtsanwalt einer Rechtsanwaltssozietät.
BGB §§ 425, 428, 719; BRAGO §§ 8, 23, 118; GKG §§ 12, 17; ZPO §§ 3, 6

1. Jeder Sozius ist berechtigt, eine der Sozietät zustehende Vergütungsforderung im eigenen Namen geltend zu machen.
2. Ist ein Rechtsanwalt mit dem Scheidungsverfahren und mit der Regelung der Scheidungsfolgen beauftragt, dann schließt dies Gebührenansprüche nach § 118 BRAGO aus, es sei denn, daß er ausdrücklich mit der außergerichtlichen Regelung der Scheidungsfolgen beauftragt worden ist. Das ist der Fall, wenn er beauftragt ist, die Scheidungsfolgen durch notarielle Vereinbarung zu regeln.
3. Als Gegenstandswert ist den Gebühren nach § 118 BRAGO die Summe der Teilwerte der geregelten Scheidungsfolgen unter Anwendung der Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren zugrunde zu legen.
4. Der Wert eines Unterhaltsverzichts bemißt sich nach dem zu schätzenden Jahreswert, der Wert eines zu übertragenden Miteigentumsanteils an einer Eigentumswohnung nach dem Verkehrsteilwert dieses Anteils zuzüglich der zu übernehmenden Belastungen, und der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich auf 1.000 DM, wenn damit eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden soll.
5. Wird durch eine Regelung zugleich der Zugewinn ausgeglichen, dann ist für eine besondere Berücksichtigung des Verzichts auf den Zugewinnausgleich kein Raum.
6. Dem Rechtsanwalt entsteht eine Vergleichsgebühr nur dann, wenn er irgendwie an dem Inhalt des Vergleichs mitgewirkt hat; lediglich die Übermittlung der Vorstellungen der Scheidungswilligen an den Notar genügt dafür nicht.
7. Beauftragen Scheidungswillige lediglich einen Rechtsanwalt mit der Scheidung, um Kosten zu sparen, und ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bei der notariellen Regelung der Scheidungsfolgen nicht erforderlich, dann ist er verpflichtet, seine Partei auf die durch seine Hinzuziehung entstehenden Kosten hinzuweisen. Versäumt der Rechtsanwalt diese Pflicht, dann ist er seiner Partei zu dem Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens in Höhe der Anwaltskosten verpflichtet. Auf diesen Anspruch kann sich die Partei auch berufen, wenn ein anderer Sozius als ihr Prozeßvertreter sie insoweit beraten hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 1983 - 8 U 189/82
VersR 1985, 788 = AnwBl 1985, 388

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Ermittlung des Vorsorgeunterhalts gemäß § 1578 Abs. 3 BGB.
BGB § 1578

1. Der Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB kann nach der Tabelle von Gröning (FamRZ 1983, 333) ermittelt werden.
2. Diese Tabelle knüpft der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechend an den Elementarunterhalt an, und vermeidet den Nachteil der Berechnungsmethode des Oberlandesgerichts Bremen, auf ein fiktives Nettoeinkommen abzustellen, das über dem endgültigen Elementarunterhalt, also zu hoch liegt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 1983 - 2 UF 16/83
FamRZ 1984, 393

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Entscheidungen OLG Düsseldorf 11/1983 - FD-Platzhalter-rund
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