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Entscheidungen OLG Bremen 01/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 01/1983



Ehescheidung; Ehetrennungsverfahren und Eheauflösungsverfahren italienischer Staatsangehöriger.
ZPO § 606b; EGBGB Art. 17

1. Ein von einem deutschen Gericht rechtskräftig erlassenes Urteil auf Trennung italienischer Staatsangehöriger von Tisch und Bett gemäß Art. 150f des italienischen Codice civile bedarf zu der Entfaltung rechtlicher Wirksamkeit in dem nachfolgenden Eheauflösungsverfahren nach dem italienischen Gesetz Nr. 898 vom 1. Dezember 1970 der vorherigen Anerkennung in Italien, wenn die nach italienischem Recht erforderlichen Eheauflösungsgründe vorliegen.
2. Die von dem italienischen Recht vorgeschriebene Durchführung eines Sühneversuchs und die formelle Beteiligung der Staatsanwaltschaft in Ehetrennungs- und Eheauflösungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten des 1. Eherechtsreformgesetzes nach der lex fori zwar nicht mehr vorgesehen, aber möglich.
3. Diesen sachrechtsbezogenen Verfahrensvorschriften ist daher vor deutschen Gerichten zu der Sicherung der Anerkennungsfähigkeit der deutschen Urteile in Italien Genüge zu tun.

OLG Bremen, Urteil vom 14. Januar 1983 - 5 UF 102/82a
IPRax 1985, 47 [Ls]

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