Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Entscheidungen OLG Frankfurt 03/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 03/1983



Prozeßkostenhilfe; Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung nur bei schuldhaftem Zahlungsverzug.
ZPO §§ 115, 124

1. Unter »Rückstand« im Sinne von § 124 Nr. 4 ZPO ist (schuldhafter) Verzug zu verstehen.
2. Eine nach § 115 ZPO angeordnete Ratenzahlungsverpflichtung kann jedenfalls zugunsten des Zahlungspflichtigen nachträglich abgeändert werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 7. März 1983 - 5 WF 32/83
FamRZ 1983, 1046

Speichern Öffnen f-1983-03-07-032-83.pdf (49,26 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Scheidungsfolgenvergleich als Vollstreckungstitel für Verfahrenskosten.
ZPO § 103

Ein von den Parteien geschlossener Scheidungsfolgenvergleich ist hinsichtlich der Kosten des Scheidungsverfahrens kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 7. März 1983 - 3 WF 302/82
JurBüro 1985, 135 = Rpfleger 1984, 159

Speichern Öffnen f-1983-03-07-302-82.pdf (46,86 kb)
_______________

Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Nachhilfestunden als Sonderbedarf.
BGB §§ 1601 ff, 1613

Es ist zweifelhaft, ob Nachhilfestunden unter den Begriff »Sonderbedarf« subsumiert werden können, wenn die Notwendigkeit von Nachhilfestunden nicht »überraschend« aufgetreten ist, vielmehr ein Trödeln bei dem früheren Lehrer Nachhilfe erforderlich machte: Mangelnde Eigenverantwortlich darf grundsätzlich nicht auf Kosten des Unterhaltspflichtigen gehen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 8. März 1983 - 1 UF 230/82
FamRZ 1983, 941

Speichern Öffnen f-1983-03-08-230-82.pdf (63,11 kb)
_______________

Kosten und Gebühren; Festsetzung verauslagter Gerichtskosten gegen die beklagte arme Partei.
ZPO §§ 122, 123; GKG § 58

1. Die Befreiung des § 122 Abs. 2 ZPO gilt nur für noch nicht geleistete Gerichtskosten. Der Gesetzgeber hat das damit verbundene Erstattungsrisiko bestehen lassen, und § 58 Abs. 2 GKG nicht etwa dem § 2 Abs. 4 GKG angepaßt.
2. Auch wenn rückwirkend Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, sind von dem Zweitschuldner geleistete Vorschüsse nicht von der Staatskasse an diesen zurückzuzahlen; er bleibt vielmehr auf sein Erstattungsrisiko gegenüber der armen Partei verwiesen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. März 1983 - 4 WF 107/82
JurBüro 1983, 1227

Speichern Öffnen f-1983-03-10-107-82.pdf (49,38 kb)
Entscheidungen OLG Frankfurt 03/1983 - FD-Platzhalter-rund
Fachanwälte im Familienrecht gesucht

Aktuelles

Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel