Entscheidungen OLG Frankfurt 03/1983
ZPO §§ 115, 124
1. Unter »Rückstand« im Sinne von § 124 Nr. 4 ZPO ist (schuldhafter) Verzug zu verstehen.
2. Eine nach § 115 ZPO angeordnete Ratenzahlungsverpflichtung kann jedenfalls zugunsten des Zahlungspflichtigen nachträglich abgeändert werden.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 7. März 1983 - 5 WF 32/83
FamRZ 1983, 1046


Kosten und Gebühren; Scheidungsfolgenvergleich als Vollstreckungstitel für Verfahrenskosten.
ZPO § 103
Ein von den Parteien geschlossener Scheidungsfolgenvergleich ist hinsichtlich der Kosten des Scheidungsverfahrens kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 7. März 1983 - 3 WF 302/82
JurBüro 1985, 135 = Rpfleger 1984, 159


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Nachhilfestunden als Sonderbedarf.
BGB §§ 1601 ff, 1613
Es ist zweifelhaft, ob Nachhilfestunden unter den Begriff »Sonderbedarf« subsumiert werden können, wenn die Notwendigkeit von Nachhilfestunden nicht »überraschend« aufgetreten ist, vielmehr ein Trödeln bei dem früheren Lehrer Nachhilfe erforderlich machte: Mangelnde Eigenverantwortlich darf grundsätzlich nicht auf Kosten des Unterhaltspflichtigen gehen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 8. März 1983 - 1 UF 230/82
FamRZ 1983, 941


Kosten und Gebühren; Festsetzung verauslagter Gerichtskosten gegen die beklagte arme Partei.
ZPO §§ 122, 123; GKG § 58
1. Die Befreiung des § 122 Abs. 2 ZPO gilt nur für noch nicht geleistete Gerichtskosten. Der Gesetzgeber hat das damit verbundene Erstattungsrisiko bestehen lassen, und § 58 Abs. 2 GKG nicht etwa dem § 2 Abs. 4 GKG angepaßt.
2. Auch wenn rückwirkend Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, sind von dem Zweitschuldner geleistete Vorschüsse nicht von der Staatskasse an diesen zurückzuzahlen; er bleibt vielmehr auf sein Erstattungsrisiko gegenüber der armen Partei verwiesen.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 10. März 1983 - 4 WF 107/82
JurBüro 1983, 1227


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