Entscheidungen OLG Stuttgart 06/1983
ZPO §§ 114, 118
Prozeßkostenhilfe kann demjenigen nicht bewilligt werden, der nur in Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsverfahren angehört worden ist.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 1. Juni 1983 - 17 WF 371/82
FamRZ 1984, 72


Erbrecht; kinderloser Vorerbe; Abkömmlinge iSd § 2107 BGB; Adoptivkinder.
BGB § 2107
Auch Adoptivkinder sind Kinder im Sinne dieser Vorschrift.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 8. Juni 1983 - 8 W 456/82
BWNotZ 1984, 21


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsunfähigkeit; Darlegungslast eines selbständigen Unterhaltsschuldners; Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe.
BGB § 1603
1. Ein Unterhaltsschuldner, der sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit beruft, muß die Voraussetzungen einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs im einzelnen darlegen. Hierzu reicht es nicht aus, wenn der unterhaltspflichtige Inhaber eines Betriebes lediglich eine Einnahme-Überschuß-Rechnung für ein einzelnes Jahr vorlegt; vielmehr ist die Entwicklung seines Betriebes über mehrere Jahre, der Stand des Kapitalkontos und dessen Entwicklung sowie die Höhe der getätigten Entnahmen in den letzten Jahren darzulegen.
2. Die Liquidation seines Betriebes und die Aufnahme einer abhängigen Arbeitstätigkeit obliegt dem Unterhaltsschuldner nicht ohne weiteres.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 21. Juni 1983 - 15 WF 258/83
FamRZ 1983, 1267


Unterhalt unter Verwandten; Kindergeldausgleich unter mehreren Unterhaltspflichtigen.
BGB §§ 1601 ff; BKGG § 3
1. Wird an einen von mehreren Unterhaltspflichtigen Kindergeld gezahlt, ist unter diesen ein familienrechtlicher Ausgleich entsprechend ihren Anteilen an der Erfüllung der Unterhaltspflicht vorzunehmen.
2. Aus Vereinfachungsgründen kann der Kindergeldausgleich im Rahmen der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Kindes vorgenommen werden.
OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 1983 - 17 UF 43/83
FamRZ 1984, 86 = Justiz 1984, 104 [Ls]


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs im Verbundverfahren.
ZPO §§ 514, 521, 706
Ein Verzicht auf Anschlußrechtsmittel ist bereits vor der Einlegung des Rechtsmittels eines Drittbeteiligten, dem sich die Parteien anschließen könnten, wirksam.
OLG Stuttgart, Beschluß vom 30. Juni 1983 - 16 WF 222/83
FamRZ 1983, 1152 = Justiz 1984, 22 [Ls]


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