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BGH, Beschluß vom 10.03.2021 - XII ZB 462/20 - FD-Logo-500

BGH, Beschluß vom 10.03.2021
XII ZB 462/20



Betreuungsrecht; Anhörung des Betroffenen nach Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens.

FamFG §§ 26, 68, 278, 280; GG Art. 103

Die nach § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 S. 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluß an den Senatsbeschluß FamRZ 2020, 1770 = FuR 2020, 654).

BGH, Beschluß vom 10. März 2021 - XII ZB 462/20 - LG Oldenburg [8 T 700/19]

Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 05.10.2020 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
3. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
4. Beschwerdewert: 5.000 €.

Gründe
1
I. Die Betroffene, die an einer Demenzerkrankung leidet, erteilte am 1. Juli 2018 dem Beteiligten zu 2), einem ihrer Söhne, eine Vorsorgevollmacht.
2
Mit Schreiben vom 10. September 2019 hat ein weiterer Sohn der Betroffenen, der Beteiligte zu 1), bei dem Amtsgericht Vechta die Einrichtung einer Betreuung angeregt, weil er Zweifel an der Gültigkeit der Vorsorgevollmacht und der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten hatte.
3
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die erteilte Vorsorgevollmacht die Einrichtung einer Betreuung mit Beschluß vom 15. Oktober 2019 (14 XVII Q 14) abgelehnt.
4
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Oldenburg hat ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen in dem Zeitpunkt der Vollmachterteilung eingeholt, und den Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger bestellt. Nach Anhörung der Betroffenen sowie ihrer Söhne durch den Berichterstatter als beauftragtem Richter hat das Landgericht den Beteiligten zu 4) zum Berufsbetreuer bestellt, und ihm den Aufgabenkreis Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post übertragen.
5
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2) mit der Rechtsbeschwerde.
6
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
7
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
8
Die Bestellung eines Betreuers sei erforderlich, weil die Betroffene aufgrund ihrer Demenzerkrankung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen könne. Die dem Beteiligten zu 2) erteilte Vorsorgevollmacht mache die Einrichtung einer Betreuung nicht entbehrlich, denn diese sei nicht wirksam erteilt worden. Die Betroffene sei bereits im Juli 2018 nicht mehr in der Lage gewesen, wirksam eine Vorsorgevollmacht zu erteilen; dies ergebe sich aus dem in dem Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, und dem Eindruck von der Betroffenen anläßlich der Anhörung. Die Sachverständige habe ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß die Betroffene mit großer Wahrscheinlichkeit schon am 1. Juli 2018 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die für und wider die Einrichtung einer Vorsorgevollmacht sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen, und unbeeinflußt von der vorliegenden Erkrankung nach den Erkenntnissen zu handeln. Den Ausführungen der Sachverständigen sei zu folgen. Bei der Anhörung im Juli 2020 sei deutlich geworden, daß die Demenzerkrankung bei der Betroffenen schon sehr stark ausgeprägt sei. Es sei mit der Sachverständigen bei einem langsam ablaufenden Demenzprozeß davon auszugehen, daß dieser im Juli 2018 bereits so weit fortgeschritten gewesen sei, daß die Betroffene die Vorsorgevollmacht nicht mehr wirksam habe erteilen können. Soweit der Vorsorgebevollmächtigte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Oktober 2020 auf ein Gutachten des MDK Niedersachsen vom 26. September 2017 verweise, nach dem eine sinnvolle Kommunikation mit der Betroffenen möglich gewesen sei, sei zu berücksichtigen, daß diese Angaben einen wiederum zehn Monate zurückliegenden Zeitpunkt beträfen.
9
Für die Betroffene sei ein Berufsbetreuer zu bestellen, da insbesondere im Hinblick auf das vorhandene Immobilienvermögen erhebliche Verwaltungstätigkeiten zu erwarten seien. Die Einsetzung des Vorsorgebevollmächtigten als Betreuer komme nicht in Betracht. Dieser wohne mietfrei in der Immobilie der Betroffenen, und verfüge lediglich über ein Einkommen in Höhe von 500 € monatlich; damit wäre er zu Mietzahlungen nicht in der Lage. Die Frage, ob die von ihm ausgeübten Verwaltungstätigkeiten gegebenenfalls eine Mietzahlung entbehrlich machten, sei durch einen unabhängigen Betreuer zu prüfen. Außerdem machten die Konflikte zwischen den Söhnen der Betroffenen ebenfalls die Einsetzung eines unabhängigen Betreuers erforderlich.
10
2. Die angefochtene Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft ergangen, und hält deshalb einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, daß der Betroffenen die der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverständigengutachten nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden sind.
12
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, daß das Gutachten dem Betroffenen mit seinem vollen Wortlaut zur Verfügung gestellt wird; davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20 - FamRZ 2020, 1770 = FuR 2020, 654 Tz. 11 mwN). Eine in erster Instanz verfahrensfehlerhaft unterbliebene ordnungsgemäße Bekanntgabe des Gutachtens ist gemäß § 68 Abs. 3 FamFG in dem Beschwerdeverfahren nachzuholen (Senatsbeschluß vom 11. März 2020 - XII ZB 496/19 - FamRZ 2020, 1124 Tz. 6).
13
bb) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht.
14
Das Amtsgericht hat das Sachverständigengutachten vom 27. September 2019 ausweislich seiner Verfügung vom 2. Oktober 2019 der Betroffenen nicht bekanntgegeben. Der darin liegende Verfahrensfehler ist in dem Beschwerdeverfahren nicht behoben worden: Weder aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts, noch aus den Gerichtsakten läßt sich entnehmen, daß der Betroffenen das Sachverständigengutachten in dem Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestanden hat. Das Beschwerdegericht hat für die Betroffene zwar einen Verfahrenspfleger bestellt und ihm Akteneinsicht gewährt, so daß der Verfahrenspfleger Kenntnis von dem Inhalt des Sachverständigengutachtens erlangt haben dürfte; die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ersetzt eine Bekanntgabe an die Betroffene jedoch nicht, denn der Verfahrenspfleger ist - anders als ein Verfahrensbevollmächtigter - nicht Vertreter des Betroffenen in dem Verfahren (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19 - FamRZ 2020, 786 = FuR 2020, 428 Tz. 8 mwN). Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG absieht, weil zu besorgen ist, daß die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, daß der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19 - FamRZ 2020, 786 = FuR 2020, 428 Tz. 8 mwN). Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.
15
Gleiches gilt für das in dem Beschwerdeverfahren zu der Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zu dem Zeitpunkt der Vollmachterteilung eingeholte Sachverständigengutachten vom 19. Februar 2020, das ausweislich der Verfahrensakte nur den Beteiligten zu 1) und zu 2), nicht aber der Betroffenen bekanntgegeben wurde.
16
b) Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Bestellung eines Betreuers sei erforderlich, weil die von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht unwirksam sei. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, beruht auch dies auf unzureichenden Feststellungen, und damit einer Verletzung von § 26 FamFG.
17
aa) Nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB); eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß die Erteilung der Vollmacht unwirksam war, weil der Betroffene zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig iSv § 104 Nr. 2 BGB war, steht die erteilte Vollmacht einer Betreuerbestellung nur dann nicht entgegen, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden kann (Senatsbeschluß vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20 - FamRZ 2020, 1766 = FuR 2020, 652 Tz. 13 mwN).
18
Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung, die auch nach den von dem Gericht anzustellenden Ermittlungen verbleiben, führen nur dann zu der Erforderlichkeit der Betreuung, wenn die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, entweder weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf diese Bedenken zurückgewiesen haben, oder weil entsprechendes konkret zu besorgen ist. Trotz Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung zudem dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, daß die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 289/16 - FamRZ 2017, 141 = FuR 2017, 80 Tz. 10 mwN).
19
Nach § 26 FamFG muß der Tatrichter zunächst die erforderlichen Ermittlungen durchführen, deren es zu der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des die Vorsorgevollmacht erteilenden Betroffenen bedarf, diese Frage also ausermitteln (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 = FuR 2016, 349 Tz. 12).
20
bb) Entgegen dieser Anforderungen hat das Beschwerdegericht nicht ausreichend aufgeklärt, ob die Betroffene in dem Zeitpunkt der Erstellung der Vollmacht geschäftsunfähig war.
21
Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß die Betroffene bereits im Juli 2018 aufgrund ihrer Demenzerkrankung die Vorsorgevollmacht nicht mehr habe wirksam erteilen können. Es hat sich dabei im Wesentlichen auf das in dem Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten gestützt; darin hat die Sachverständige jedoch die Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zu dem Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht nicht positiv feststellen können. In ihrem schriftlichen Gutachten führt sie hierzu lediglich aus, daß die Betroffene mit großer Wahrscheinlichkeit schon am 1. Juli 2018 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die für und wider die Einrichtung einer Vorsorgevollmacht sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen, gegeneinander abzuwägen, und unbeeinflußt von der vorliegenden Erkrankung nach den Erkenntnissen zu handeln. Zu einer genaueren Einschätzung der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen war die Sachverständige unter anderem deshalb nicht in der Lage, weil keine ärztlichen Befunde aus dem Jahre 2018 vorhanden waren. Der Beteiligte zu 2) hat jedoch in dem Beschwerdeverfahren ein Gutachten des MDK Niedersachsen vorgelegt, das auf einer Begutachtung der Betroffenen vom 25. September 2017 beruht, und aus dem sich ergibt, daß die Betroffene im September 2017 in kognitiver Hinsicht noch nicht wesentlich eingeschränkt war. Dieses Gutachten hätte das Beschwerdegericht nicht allein mit dem Hinweis zurückweisen dürfen, daß diese Feststellungen zehn Monate vor dem Zeitpunkt der Vollmachterteilung erfolgt seien; es war vielmehr im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht gehalten, im Hinblick auf dieses Gutachten eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen einzuholen, denn diese hat bereits in ihrem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, daß Demenzprozesse im Alter zwar eher langsam abliefen, aber nicht ausgeschlossen werden könne, daß sich bei der Betroffenen der Demenzprozeß ab 2019 rasant beschleunigt habe. Unter diesen Umständen war es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Sachverständige aufgrund der Untersuchungsbefunde in dem Gutachten des MDK Niedersachsen zu einer anderen Beurteilung der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zu dem Zeitpunkt der Vollmachterteilung gelangt.
22
Eine weitere Sachaufklärung der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen war auch geboten, weil die angefochtene Entscheidung weder ausreichend tragfähige Feststellungen dazu enthält, daß etwaige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht zu Akzeptanzproblemen im Rechtsverkehr führen, noch dazu, daß der Beteiligte zu 2) als Bevollmächtigter ungeeignet ist.
23
3. Die Beschwerdeentscheidung ist daher aufzuheben, und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5 und 6 S. 2 FamFG).
24
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

BGH, Beschluß vom 10.03.2021 - XII ZB 462/20
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