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Rechtsprechung Bundesgerichtshof 01/2021 - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung Bundesgerichtshof 01/2021


 



Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache; Behauptung des Verlustes des fristwahrenden Schriftstücks auf dem Postweg; Anforderungen an die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post.
FamFG §§ 113, 117; ZPO §§ 85, 233, 236

1. Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zu der rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, daß der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17 - FamRZ 2018, 447 = FuR 2018, 201, und vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20 - FamRZ 2021, 446 = FuR 2021, 212 Tz. 7 mwN, sowie an BGH, Beschluß vom 22. September 2020 - II ZB 2/20 - FA 2020, 338).
2. Die bloße - anwaltlich versicherte - Behauptung, der Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag »bei der Post aufgegeben worden«, ist zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Ansatz nicht geeignet; das muß einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 22. September 2020 - II ZB 2/20 - JurBüro 2021, 446, und vom 16. November 2020 - II ZB 2/20 - juris.

BGH, Beschluß vom 13. Januar 2021 - XII ZB 329/20 - OLG Frankfurt [5 UF 251/18]
FamRZ 2021, 619 = FuR 2021, 213 = NJW-RR 2021, 859 = NZFam 2021, 233 = FamRB 2021, 376 = Rpfleger 2021, 409 = MDR 2021, 377 = IBR 2021, 220 = FF 2021, 173 [Ls] = AnwBl 2021, 365 [Ls] = ErbR 2021, 461 [Ls] = FA 2021, 159 [Ls]

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Betreuungsrecht; Betreuungsverfahren; wirksame Zustellung bei anwaltlich vertretenem Betroffenen und bei Bestellung mehrerer Verfahrensbevollmächtigter mit umfassender Zustellungsvollmacht.
FamFG §§ 10, 11, 15, 41; ZPO §§ 84, 172

1. Auch in Betreuungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten, und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos, und setzt Fristen nicht in Lauf (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 29. April 2010 - V ZB 202/09 - juris, und an den Senatsbeschluß vom 11. Mai 2016 - XII ZB 579/15 - FamRZ 2016, 1259 = FuR 2016, 520).
2. Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend (im Anschluß an BGH, Urteil vom 12. März 2019 - VI ZR 277/18 - NJW 2019, 2397).

BGH, Beschluß vom 13. Januar 2021 - XII ZB 386/20 - LG Stuttgart [2 T 298/19]
FamRZ 2021, 635 = FuR 2021, 209 = NJW-RR 2021, 581 = NZFam 2021, 327 = FGPrax 2021, 76 = Rpfleger 2021, 278 = MDR 2021, 638 = Seniorenrecht aktuell 2021, 46 = FF 2021, 174 [Ls] = BtPrax 2021, 78 [Ls] = ErbR 2021, 460 [Ls]

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Versorgungsausgleich; betriebliche Altersversorgung; externe Teilung eines fondsgebundenen Anteils; hinreichend bestimmte Angabe des Ausgleichswertes als Zahlbetrag.
VersAusglG §§ 5, 14; FamFG § 220

Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile ist der Ausgleichswert als Zahlbetrag hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich taggenau aus einem von dem Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlußformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (Fortführung von Senatsbeschluß vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 - FamRZ 2018, 1745 = FuR 2019, 32).

BGH, Beschluß vom 13. Januar 2021 - XII ZB 401/20 - OLG München [2 UF 523/20]
FamRZ 2021, 581 = FuR 2021, 418 = NJW 2021, 1235 = FamRB 2021, 141 = NZFam 2021, 348 = MDR 2021, 364 = WM 2021, 442 = BetrAV 2021, 253 = NJW-Spezial 2021, 198 = rv 2021, 68 = FF 2021, 172 [Ls]

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Unerlaubte Handlungen; Haftung eines Pflegeheimbetreibers; Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch einen demenzkranken Pflegeheimbewohner bei erkennbarer Selbstschädigungsgefahr.
BGB §§ 241, 280, 823

1. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheimes ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden mußte, daß er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muß auch dem Umstand Rechnung getragen werden, daß bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - BGHZ 163, 53 = FamRZ 2005, 1074, und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18 - BGHZ 223, 95 = FamRZ 2019, 1817).
2. Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoß gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19 - OLG Hamm [12 U 9/19]
BGHZ 228, 122 = FuR 2021, 207 = NJW 2021, 1463 = VersR 2021, 518 = MDR 2021, 294 = NJW-Spezial 2021, 227 = BtPrax 2021, 67 = PaPfleReQ 2021, 12 = GesR 2021, 191 = RDG 2021, 99 = medstra 2021, 105 = PflR 2021, 221 = NZM 2021, 366 = RuP 2021, 176 = MedR 2021, 724 = JR 2022, 123 = Altenpflege 2021, 17 = ArztR 2021, 60 = JuS 2021, 359 = Sozialrecht aktuell 2021, 60 = G+G 2021 Nr. 4 = JA 2021, 515 = RdLH 2021, 91 = FamRZ 2021, 549 [Ls] = ErbR 2021, 556 [Ls] = ZAP EN-Nr. 112/2021 [Ls] = LMK 2021, 437147 [Ls]

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; erforderlicher Inhalt von der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen.
ZPO §§ 3, 522, 547, 574, 576

1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben, sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen, und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben.
2. Hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt, dann muß der Beschluß für eine rechtliche Überprüfung der Bestimmung der Beschwer hinreichende tatsächliche Feststellungen enthalten.

BGH, Beschluß vom 19. Januar 2021 - VI ZB 41/20 - OLG Dresden [1 U 292/20]
NJW-RR 2021, 317 = MDR 2021, 638 = VersR 2021, 1128 = FamRZ 2021, 622 [Ls] = ErbR 2021, 461 [Ls] = MittdtschPatAnw 2021, 370 [Ls] = ZAP EN-Nr. 160/2021 [Ls]

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OLG Dresden, Beschluß vom 18.05.2020 - 1 U 292/20
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Unerlaubte Handlungen; Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers gegenüber Kindern bei der Veranstaltung eines Reitturniers; Abgrenzung zwischen einem erst künftig entstehenden und einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Feststellungsklage.
BGB §§ 823, 1631; ZPO § 256; VVG § 86

1. Zu den Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers gegenüber Kindern (hier: Veranstaltung eines Reitturniers).
2. Die Behauptung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist besondere Prozeßvoraussetzung der Feststellungsklage. Für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis genügen Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann. Die bloße Aussicht, einen Anspruch demnächst zu erwerben, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (hier: zukünftig zu leistende Zahlungen eines Haftpflichtversicherers und Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG).

BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 194/18 - OLG Karlsruhe [14 U 173/16]
FuR 2021, 431 = NJW 2021, 1090 = VersR 2021, 460 = ZfSch 2021, 556 = MDR 2021, 362 = SpuRt 2021, 90 = AUR 2021, 141 = SVR 2021, 312 [Ls]

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Unerlaubte Handlungen; Aufsichtspflichtverletzung; Anspruch eines verletzten Kleinkindes gegen seine Eltern; Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige.
BGB §§ 823, 1631, 1664

1. Bei einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern kann sich ein Anspruch des Kindes gegen diese aus § 1664 Abs. 1 BGB ergeben. Daneben kann eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch durch Verletzung einer (familienrechtlich begründeten) Obhutspflicht begangen werden.
2. Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern.

BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 210/18 - OLG Karlsruhe [14 U 22/17]
FamRZ 2021, 518 = FuR 2021, 502 = NZFam 2021, 328 = FamRB 2021, 191 = MDR 2021, 361 = VersR 2021, 452 = RdL 2021, 179 = NJW-Spezial 2021, 164 = JuS 2021, 556 = SVR 2021, 313 = ZAP EN-Nr. 148/2021

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Betreuungsrecht; Betreuungssache; Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren ohne Beteiligung des Verfahrenspflegers.
FamFG §§ 68, 276, 278; GG Art. 103

Erfolgt die Anhörung des Betroffenen in dem Beschwerdeverfahren ohne die Möglich-keit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, dann ist sie verfahrensfehlerhaft, und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 17. April 2019 - XII ZB 570/18 - FamRZ 2019, 1272 = FuR 2019, 468).

BGH, Beschluß vom 20. Januar 2021 - XII ZB 202/20 - LG Limburg [7 T 199/17]
FamRZ 2021, 636 = FuR 2021, 207 = NJW-RR 2021, 385 = NZFam 2021, 379 = MDR 2021, 436 = Rpfleger 2021, 410 = Seniorenrecht aktuell 2021, 128 = FF 2021, 173 [Ls] = BtPrax 2021, 78 [Ls]

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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fri-stenkontrolle; Anforderungen an die Schilderung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bei mittels Computerfax eingelegter Berufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
ZPO §§ 85, 130, 233, 236, 511,

Zu den Anforderungen an die Schilderung der die Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist begründenden Tatsachen (hier: Einlegung der Berufung mittels Computerfax).

BGH, Beschluß vom 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 - OLG Bamberg [5 U 72/20]
FamRZ 2021, 621 = NJW-RR 2021, 373 = JurBüro 2021, 391 = NJW-Spezial 2021, 286 = IBR 2021, 272 = ErbR 2021, 461 [Ls] = FA 2021, 159 [Ls]

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Hinweise
1. Macht der Berufungskläger geltend, daß die Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten eingescannt und in dieser Form unter die als Computerfax übermittelte Berufungsschrift gesetzt worden sei, dann muß er im Rahmen der ihm nach § 236 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO obliegenden geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe jedenfalls darlegen, wer zu welchem Zeitpunkt die Berufungsschrift mit der eingescannten Unterschrift versehen hat.
2. Für den Fall, daß das Büropersonal dies erledigt hat, muß er zudem Vortrag zu dem Ausbildungsstand und zu der Zuverlässigkeit der eingesetzten Bürokraft und zu deren Kontrolle halten, und diesen glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO).
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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofes; distanzierender Hinweis des den Schriftsatz eines Dritten unterzeichnenden bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.
ZPO §§ 78, 321a; GG Art. 103

Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO nur von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden. Dabei genügt es nicht, daß ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, daß er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16 - NJW-RR 2017, 686 Tz. 9 mwN).

BGH, Beschluß vom 26. Januar 2021 - VI ZR 354/19 - OLG Braunschweig [7 U 5/18]
NJW-RR 2021, 375 = VersR 2021, 925 = MDR 2021, 376 = IBR 2021, 219 = FA 2021, 105 = FamRZ 2021, 619 [Ls] = MittdtschPatAnw 2021, 143 [Ls]

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OLG Braunschweig, Urteil vom 20. August 2019 - 7 U 5/18
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Hinweis
Der Bundesgerichtshof hat die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 30. Juli 2020 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beweiswürdigung im Berufungsverfahren; abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder Aussage eines Zeugen gegenüber der Vorinstanz.
ZPO §§ 398, 529; GG Art. 103

Das Berufungsgericht ist zu der erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder dessen Aussage anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterläßt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 704 = FuR 2012, 371, und vom 21. Oktober 2020 - XII ZR 114/19 - NJW-RR 2020, 1519).

BGH, Beschluß vom 27. Januar 2021 - XII ZR 21/20 - OLG Frankfurt [16 U 84/19]
FamRZ 2021, 699 = FuR 2021, 323 = NJW-RR 2021, 718 = FF 2021, 198 = FamRB 2021, 155 = MDR 2021, 506 [600] = ErbR 2021, 534 = MittdtschPatAnw 2021, 239 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Tod eines Ehegatten nach der Scheidung; Auflösung der aufgrund der betrieblichen Direktzusage gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger.
VersAusglG § 31

1. Die Anwendung des § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, daß der Tod eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits anhängig ist.
2. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die auszugleichenden Anrechte des Verstorbenen als fortbestehend fingiert. Die Auflösung einer wegen der Versorgungsansprüche gebildeten handelsbilanziellen Rückstellung durch den Versorgungsträger berührt den Anspruch auf Ausgleich des Anrechts nicht.

BGH, Beschluß vom 27. Januar 2021 - XII ZB 336/20 - Kammergericht [3 UF 27/20]
FamRZ 2021, 668 = FuR 2021, 313 = NJW 2021, 1954 = NZFam 2021, 374 = FamRB 2021, 236 = NJW-Spezial 2021, 262 = MDR 2021, 423 = WM 2021, 639 = BetrAV 2021, 255 = FF 2021, 216 [Ls] = ErbR 2021, 557 [Ls] = ZEV 2021, 543 [Ls]

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Betreuungsrecht; Bestellung eines Betreuers; Erforderlichkeit der rechtzeitigen Überlassung des Betreuungsgutachtens; Vorenthaltung des Betreuungsgutachtens zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen.
FamFG §§ 37, 278, 288

1. Ist dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, dann leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 244/20 - FamRZ 2021, 220.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden kann, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.
3. Führt der Sachverständige in seinem Gutachten aus, daß dem Betroffenen der »Inhalt des Gutachtens und die zur richterlichen Entscheidung führenden Gründe mitgeteilt werden [können], ohne daß hiervon erhebliche Nachteile für [seine] Gesundheit befürchtet werden müssen«, dann läßt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, daß eine Vorenthaltung des Gutachtens erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für die Gesundheit der Betroffenen zu vermeiden.

BGH, Beschluß vom 27. Januar 2021 - XII ZB 411/20 - LG Dortmund [9 T 154/20]
FamRZ 2021, 712 = FuR 2021, 265 = NJW-RR 2021, 866 = NZFam 2021, 570 = Rpfleger 2021, 411 = BtPrax 2021, 111 = Seniorenrecht aktuell 2021, 97 = FF 2021, 217 [Ls] = RuP 2021, 195 [Ls]

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Betreuungsrecht; Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung der Betreuung; Erklärung des Rücktritts von einem Erbvertrag gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem.
BGB §§ 164, 1896, 2296; FamFG § 59

1. Zur Beschwerdeberechtigung eines Dritten gegen die Ablehnung einer Betreuung, der geltend macht, zur Ausübung eines materiellen Rechts gegenüber dem Betroffenen auf die Betreuerbestellung angewiesen zu sein (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 = FuR 2011, 294).
2. Daß der andere Vertragschließende geschäftsunfähig geworden ist, schließt den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt von dem Erbvertrag ihm gegenüber nicht aus.
3. Der Rücktritt von dem Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.

BGH, Beschluß vom 27. Januar 2021 - XII ZB 450/20 - LG Karlsruhe [11 T 222/20]
BGHZ 228, 327 = FamRZ 2021, 708 = FuR 2021, 266 = NJW 2021, 1455 = NZFam 2021, 378 = MDR 2021, 425 = NJW-Spezial 2021, 199 = ZEV 2021, 245 = FamRB 2021, 386 = FGPrax 2021, 77 = DNotZ 2021, 528 = BWNotZ 2021, 126 = ErbR 2021, 410 = RNotZ 2021, 282 = BtPrax 2021, 112 = MittBayNot 2021, 460 = ZNotP 2021, 375 = DNotI-Report 2021, 46 = JA 2021, 604 = notar 2021, 265 = JuS 2021, 984 = FF 2021, 218 [Ls] = LMK 2021, 807607 [Ls]

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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist infolge Einreichung eines nicht unterschriebenen Schriftsatzes; Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung bei Vorsorge durch allgemeine Arbeitsanweisung; Unterschriftenkontrolle; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
ZPO §§ 85, 233, 234, 520

1. Ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, daß bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - NJW 1985, 1226 = EzFamR ZPO § 233 Nr. 3 = BGHF 4, 721, und vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - NJW 2006, 1205 Tz. 8 f).
2. Versagt diese Kontrolle, dann ist ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - NJW 1996, 998, 999, und Beschluß vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14 - NJW 2014, 2961 Tz. 9 mwN).

BGH, Beschluß vom 28. Januar 2021 - III ZB 86/19 - OLG München [32 U 4671/19]
FamRZ 2021, 698 = NJW-RR 2021, 503 = MDR 2021, 437 = IBR 2021, 273 = GI aktuell 2022, 15 = AnwBl 2021, 302 [Ls] = BB 2021, 514 [Ls] = ZAP EN-Nr. 338 [Ls] = ErbR 2021, 462 [Ls] = MittdtschPatAnw 2021, 370 [Ls]

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Rechtsprechung Bundesgerichtshof 01/2021 - FD-Platzhalter-rund
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