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BGB § 1836 - Vergütung des Vormunds - FD-Logo-500

BGB § 1836 -
Vergütung des Vormunds


BGB § 1836 - Vergütung des Vormunds

(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsmäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden.


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Vergütung des Betreuers; Erhöhung der Fallpauschale wegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann
BGH, Beschluß vom 10.02.2021 - XII ZB 158/20

Vergütung des Betreuers; erhöhter Stundensatz aufgrund besonderer betreuungsrelevanter Kenntnisse eines Betreuers (hier: Approbation zum Tierarzt)
BGH, Beschluß vom 3. März 2021 - XII ZB 118/20

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