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Rechtsprechung Bundesgerichtshof 10/2021 - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung Bundesgerichtshof 10/2021


 



Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft.
ZPO §§ 2, 3, 511; JVEG §§ 20, 21

1. Der Wert der Beschwer bemißt sich bei der Verurteilung zur Auskunfterteilung nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.
2. Muß sich die Partei bei der Auskunfterteilung fremder Hilfe bedienen, so gehören auch die Kosten, welche die Einschaltung der Hilfsperson verursacht, zu den Kosten der Auskunftserteilung. Die Kosten sachkundiger Hilfspersonen können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunfterteilung nicht in der Lage ist.
3. Ist der Auskunftsschuldner auf die Mitwirkung eines Dritten, zum Beispiel eines Steuerberaters, angewiesen, können dessen Kosten einen zusätzlichen Aufwand begründen, so daß der Grundsatz, daß für den Beschwerdewert der eigene Aufwand des Auskunftsschuldners lediglich mit einem Stundensatz anzusetzen ist, der sich an der Entschädigung für Zeugen bei einer (bloßen) Zeitversäumnis bzw. an einer Entschädigung für Verdienstausfall anlehnt, nicht zur Anwendung kommt.

BGH, Beschluß vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 68/20 - OLG Zweibrücken [6 U 16/20]
FamRB 2022, 104 = MDR 2022, 54 = ErbR 2022, 178 [Ls]


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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für eine Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen; ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; Rechtswegverweisung; Vorermittlungen für ein Kinderschutzverfahren.
BGB § 1666; FamFG §§ 5, 151; GVG § 17a; VwGO § 40

1. Für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten in dem Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte.
2. Eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht kommt wegen unüberwindbar verschiedener Prozeßmaximen beider Verfahrensordnungen nicht in Betracht (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 2021 - 6 AV 4/21 - NJW 2021, 2600).
3. Elterliche Eingaben mit dem Ziel des Erlasses von Anordnungen gegenüber schulischen Behörden geben regelmäßig keine Veranlassung, Vorermittlungen für ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten; das Verfahren ist dann einzustellen.

BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2021 - XII ARZ 35/21 - AmtsG Wesel [49 F 76/21]
FamRZ 2021, 1884 = NJW 2021, 3470 = FF 2021, 505 = NZFam 2021, 1019 = FamRB 2021, 489 = JAmt 2021, 637 = MDR 2022, 53 = ZKJ 2022, 22


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Betreuungsrecht; Betreuungssache; Erforderlichkeit einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren.
BGB § 1896; FamFG §§ 68, 278; GG Art. 103

Zieht das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, gebietet dies eine neue persönliche Anhörung des Betroffenen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 = FuR 2018, 653, und vom 18. November 2020 - XII ZB 179/20 - FamRZ 2021, 303 = FuR 2021, 154).

BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 205/20 - LG Nürnberg-Fürth [13 T 4038/19]
FamRZ 2022, 227 = FuR 2022, 100 = NJW-RR 2022, 74 = BtPrax 2022, 27 = MDR 2022, 267 = FF 2022, 43 [Ls]


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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für die Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen; ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; Rechtswegverweisung.
BGB § 1666; GVG § 17a; VwGO § 40

1. Über Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen haben gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zu entscheiden; eine daneben bestehende Regelungskompetenz auf Grundlage des § 1666 BGB ist den Familiengerichten nicht eröffnet.
2. Eine Verweisung des Verfahrens durch das Familiengericht an das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, da ein bei dem Familiengericht angeregtes Verfahren von Amts wegen mit dem Ziel der Aufhebung schulischer Anordnungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit wesensfremd ist; das Familiengericht hat das Verfahren vielmehr einzustellen (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 2021 - 6 AV 4/21 - NJW 2021, 2600).

BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 223/21 - OLG Nürnberg [9 WF 343/21]
NJW-RR 2022, 73


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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für eine Überprüfung von Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen; ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; Rechtswegverweisung.
BGB § 1666; GVG § 17a; VwGO § 40

1. Über Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen haben gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zu entscheiden; eine daneben parallel bestehende Regelungskompetenz auf Grundlage des § 1666 BGB ist den Familiengerichten nicht eröffnet.
2. Eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, da ein bei dem Familiengericht angeregtes Verfahren von Amts wegen mit dem Ziel der Aufhebung schulischer Anordnungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit wesensfremd ist; das Familiengericht hat das Verfahren vielmehr einzustellen (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 21. Juni 2021 - 6 AV 4/21 - NJW 2021, 2600).

BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 224/21 - OLG Nürnberg [9 WF 342/21]
FamRZ 2022, 103


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Betreuungsrecht; Betreuungssache; Anhörung des Betroffenen nach Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens.
FamFG §§ 278, 280; GG Art. 103

Die nach § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 S. 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 10. März 2021 - XII ZB 462/20 - FamRZ 2021, 1064 = FuR 2021, 422).

BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2021 - XII ZB 290/21 - LG Würzburg [3 T 711/21]
FamRZ 2022, 136 = FuR 2022, 51 = NZFam 2021, 1079 = MDR 2022, 329 = FF 2022, 43 [Ls] = ErbR 2022, 178 [Ls] = BtPrax 2022, 36 [Ls]


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Verfahrensrecht; Gegenstandslosigkeit der Gestattung von Akteneinsicht bei Erledigung der Hauptsache.
ZPO §§ 91a, 299, 567

Ein Beschluß, mit dem das Gericht einem an dem Rechtsstreit Beteiligten auf der Grundlage von § 299 Abs. 1 ZPO Akteneinsicht gestattet, wird gegenstandslos, wenn sich der Rechtsstreit vor der Rechtskraft dieses Beschlusses und vor der Gewährung der Einsicht in der Hauptsache erledigt.

BGH, Beschluß vom 7. Oktober 2021 - X ZB 14/20 - OLG Karlsruhe [6 W 50/20]
NJW-RR 2021, 1583 = WRP 2022, 75 = GRUR 2021, 1555 = GRURPrax 2021, 740 = MDR 2022, 224 = MittdtschPatAnw 2021, 575 = FamRZ 2022, 36 [Ls] = ErbR 2022, 178 [Ls] = ZAP EN-Nr. 610/2021 [Ls] Magazindienst 2022, 12 [Ls]


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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Zustellung einer Hinweisverfügung über eine beabsichtigte Berufungsverwerfung; Widerlegung der Richtigkeit des in dem anwaltlichen Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungsdatums.
ZPO §§ 174, 286; GG Art. 103

Für die Widerlegung der Richtigkeit des in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungsdatums genügt das Verstreichen eines ungewöhnlich langen Zeitraums zwischen der gerichtlichen Verfügung und diesem Datum nicht.

BGH, Beschluß vom 7. Oktober 2021 - IX ZB 41/20 - LG Rottweil [1 S 130/19]
NJW-RR 2021, 1584 = AnwBl 2022, 109 = MDR 2021, 1546 [2022, 80] = ZInsO 2021, 2583 = IBR 2022, 106 = FamRZ 2022, 36 [Ls] = ErbR 2022, 178 [Ls] = BB 2021, 2689 [Ls] = ZAP EN-Nr. 625/2021 [Ls] = MittdtschPatAnw 2021, 575 [Ls]


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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Heilung einer unzulänglichen Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist.
ZPO § 520

Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht mehr geheilt werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95 - NJW 1997, 1309, und BGH, Beschluß vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14 - NJW-RR 2015, 511).

BGH, Beschluß vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20 - OLG München [8 U 2063/20]
AnwBl 2022, 112 = MDR 2022, 222 [267] = IBR 2022, 103 = ZInsO 2022, 114 = FamRZ 2022, 201 [Ls] = ErbR 2022, 272 [Ls] = BB 2021, 2945 [Ls] = FA 2022, 25 [Ls] = WRP 2022, 379 [Ls]


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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Richterablehnung; Rechtsschutzbedürfnis für ein nach Erlaß einer verfahrensabschließenden Entscheidung gestelltes Ablehnungsgesuch.
ZPO §§ 42, 321a

Erhebt ein Verfahrensbeteiligter gegen eine verfahrensabschließende Entscheidung eine nicht von vornherein unzulässige Anhörungsrüge, dann fehlt ihm für ein zugleich gestelltes Ablehnungsgesuch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13 - juris; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15 - juris, und vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15 - NJW-RR 2018, 1461).

BGH, Beschluß vom 14. Oktober 2021 - LwZB 2/20 - OLG Frankfurt [20 WLw 3/20]
NJW-RR 2022, 138 = MDR 2022, 265 [294] = RdL 2022, 137 = AUR 2022, 56 = FamRZ 2022, 201 [Ls] = AnwBl 2022, 241 [Ls] = FA 2022, 25 [Ls] = EWiR 2022, 190 [Ls]


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Unterbringungsrecht; Unterbringungsgenehmigung; Beginn der Beschwerdefrist bei Bekanntgabe des Beschlusses durch Aufgabe zur Post.
FamFG §§ 41, 63, 189

Die Beschwerdefrist gegen eine nicht dem erklärten Willen des Betroffenen entsprechende Unterbringungsgenehmigung wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluß dem Betroffenen lediglich durch Aufgabe zur Post bekanntgegeben wird. Eine Heilung der fehlerhaften Zustellung durch tatsächlichen Zugang ist in diesem Fall wegen fehlenden Zustellungswillens des Gerichts nicht möglich (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 16. Juni 2021 - XII ZB 358/20 - FamRZ 2021, 1662 = FuR 2021, 616).

BGH, Beschluß vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 314/21 - LG Chemnitz [3 T 246/21]
FamRZ 2022, 226 = FuR 2022, 151 = NJW-RR 2022, 146 = NZFam 2022, 42 = MDR 2022, 188 = Rpfleger 2022, 187 = FF 2022, 42 [Ls] = FGPrax 2022, 30 [Ls] = ErbR 2022, 272 [Ls]


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Unterbringungsrecht; Unterbringungssache; Verfahrenskostenhilfe für den Verfahrenspfleger im Rechtsbeschwerdeverfahren.
ZPO §§ 114, 115; FamFG §§ 76, 274, 276, 303, 315, 317, 335

In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren kann dem Verfahrenspfleger Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.

BGH, Beschluß vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 371/21 - LG Ansbach [4 T 688/21]
FamRZ 2022, 123 = FuR 2022, 99 = Rpfleger 2022, 86 = NZFam 2021, 1098 = FamRB 2022, 66 = MDR 2022, 52 = JurBüro 2022, 97 = BtPrax 2022, 35 [Ls]


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Betreuungsrecht; rechtliche Betreuung; Zeitpunkt der Anhörung des Betroffenen bei Verlängerung der Betreuerbestellung; »Krieg« mit den Behörden; Gründe für die Erweiterung einer Betreuung.
FamFG §§ 278, 280, 295

Die nach § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für ein nach § 295 Abs. 1 S. 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis (Fortführung von Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 6/20 - FamRZ 2020, 1303 = FuR 2020, 589).

BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 114/21 - LG Bamberg [43 T 95/20]
FamRZ 2022, 229 = FuR 2022, 149 = NJW-RR 2022, 145 = MDR 2022, 188 = NZFam 2022, 331 = FF 2022, 42 [Ls] = BtPrax 2022, 73 [Ls] = DS 2022, 144 [Ls]


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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit; verschärfte Leistungspflicht; Ersatzhaftung der Großeltern; Nachweis eines anderen leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten iSd § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB.
BGB §§ 1601, 1603, 1606, 1607

1. Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führt dazu, daß sich die Leistungsfähigkeit der Eltern für den Kindesunterhalt allein nach § 1603 Abs. 1 BGB richtet, und damit unter Berücksichtigung des sogenannten angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln ist. Die gesteigerte Unterhaltspflicht des § 1603 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB mit der Reduzierung auf den sogenannten notwendigen Selbstbehalt greift dann nicht ein.
2. Der auf Unterhalt für sein minderjähriges Kind in Anspruch genommene Elternteil trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine eigene Leistungsunfähigkeit, und damit sowohl dafür, daß bei der begehrten Unterhaltszahlung sein angemessener Selbstbehalt nicht gewahrt wäre, als auch dafür, daß andere leistungsfähige Verwandte im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BGB vorhanden sind.

BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 123/21 - OLG Dresden [FamRZ 2021, 932 = FuR 2021, 663]
file:///C:/Users/mk/Downloads/23%20UF%20474.20.pdf
FamRZ 2022, 180 = FuR 2022, 95 = NJW 2022, 331 = NZFam 2022, 15 = FF 2022, 29 = MDR 2022, 105 = FamRB 2022, 51 = JAmt 2022, 102 = ZFSH/SGB 2022, 150 = LMK 2022, 817946 [Ls] = ErbR 2022, 271 [Ls]


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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Rechtsweg für den Aussetzungsantrag des Elternteils eines Schulkindes im Hinblick auf innerschulische Corona-Schutzmaßnahmen.
BGB § 1666; GVG § 17a; VwGO § 40

Für den Antrag des Elternteils eines 9-jährigen Grundschulkindes auf Aussetzung der schulintern getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), insbesondere die Verpflichtung zu dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandsgebote und gesundheitliche Testungen ist nicht das Familiengericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig: Die begehrte Aussetzung betrifft das Schulverhältnis als Rechtsverhältnis zwischen dem Schüler und einer öffentlichen, von einer Gebietskörperschaft getragenen Schule, deren Handeln in inneren Schulangelegenheiten einschließlich der Schulordnungsmaßnahmen der öffentlichen Gewalt zugerechnet wird, was auch von der Schule angeordnete Infektionsschutzmaßnahmen mit einschließt.

BGH, Beschluß vom 27. Oktober 2021 - XII ZB 330/21 - OLG Nürnberg [10 UF 617/21]
FuR 2022, 103


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