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Rechtsprechung Bundesgerichtshof 08/2021 - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung Bundesgerichtshof 08/2021


 



Adoptionsrecht; gemeinschaftliche Annahme bei Volljährigenadoption.
BGB §§ 1741, 1753, 1766a, 1767; GG Art. 2, Art. 3, Art. 6

Auch in dem Falle der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden - abgesehen von den Ausnahmen des § 1741 Abs. 2 S. 3 und 4 BGB sowie des § 1766a Abs. 3 BGB - nur gemeinschaftlich annehmen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

BGH, Beschluß vom 11. August 2021 - XII ZB 18/21 - OLG München [16 UF 728/20]
FamRZ 2021, 1892 = FuR 2021, 677 = NJW-RR 2021, 1514 = MDR 2021, 1338 = StAZ 2022, 77 = ErbR 2022, 43 = DNotZ 2022, 136 = BWNotZ 2021, 481 = FF 2021, 465 [Ls] = ZEV 2022, 18 = FGPrax 2021, 268 [Ls] = RNotZ 2022, 53 [Ls] = ZAP EN-Nr. 563/2021 [Ls]


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Betreuungsrecht; Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht.
BGB § 1896; griechZGB Art. 1634, Art. 1666; ErwSÜ

Das Landgericht hat gemäß Art. 13 Abs. 2, Art 18 ErwSÜ die Einrichtung einer Betreuung nach griechischem Recht unter Bestellung eines Überwachungsausschusses gemäß Art. 1634 des Griechischen Zivilgesetzbuches zu prüfen, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen griechischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland handelt.

BGH, Beschluß vom 18. August 2021 - XII ZB 145/21 - LG Mainz [8 T 22/21]
FamRZ 2021, 1918 = FuR 2021, 668 = FamRB 2022, 152 = Rpfleger 2021, 694 = BtPrax 2021, 227 = MDR 2021, 1535 = FF 2021, 465 [Ls] = ErbR 2021, 1082 [Ls]



Hinweise
1. Am 1. Januar 2009 ist das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen [ErwSÜ]) in Kraft getreten. Für die Vertragsstaaten gelten mit dem Übereinkommen einheitliche Bestimmungen darüber, welche Gerichte in grenzüberschreitenden Fällen für Betreuungssachen zuständig sind, und welches nationale Recht hierbei Anwendung findet; ferner enthält das Übereinkommen Regelungen, die eine möglichst reibungslose Durchsetzung von Entscheidungen in Betreuungsangelegenheiten in allen Vertragsstaaten gewährleisten sollen. Die deutschen Ausführungsbestimmungen finden sich in dem Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz [ErwSÜAG]).
2. Das Bundesamt für Justiz ist die deutsche Zentrale Behörde für das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen. Es arbeitet mit den Zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten zusammen; darüber hinaus fördert es die Zusammenarbeit der in Deutschland mit Erwachsenenschutzangelegenheiten befaßten Behörden untereinander, und mit den entsprechenden Stellen in den übrigen Vertragsstaaten. Das Bundesamt leitet Ersuchen und Mitteilungen (zum Beispiel über die Einrichtung einer Betreuung oder ihre Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat) an die jeweils zuständige in- oder ausländische Stelle weiter. Die zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten werden unterstützt, indem beispielsweise der Aufenthaltsort eines schutzbedürftigen Erwachsenen in Deutschland ermittelt wird.
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Betreuungsrecht; Betreuervorschlag des Betroffenen; Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung des Willens des Betroffenen.
BGB § 1897

1. Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen; vielmehr genügt, daß der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300).
2. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohle zuwiderläuft. Dies setzt voraus, daß sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muß die konkrete Gefahr bestehen, daß der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300).

BGH, Beschluß vom 18. August 2021 - XII ZB 151/20 - LG Essen [7 T 84/18]
FamRZ 2021, 1822 = FuR 2021, 667 = NZFam 2021, 936 = MDR 2021, 1468 = Rpfleger 2022, 25 = Seniorenrecht aktuell 2021, 185 = FF 2021, 465 [Ls] = BtPrax 2021, 238 [Ls] = ErbR 2021, 1082 [Ls] = FGPrax 2021, 272 [Ls]


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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Richterablehnung; Schadensersatzklage des Richters gegen eine Prozeßpartei.
ZPO § 42

Ein Anschein fehlender Unparteilichkeit kann insbesondere dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozeßpartei Klage, und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert, oder noch nicht lange Zeit zurückliegt.

BGH, Beschluß vom 18. August 2021 - III ZR 204/20 - OLG Stuttgart [16a U 200/19]
FamRZ 2021, 1905 [Ls]


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Versorgungsausgleich; gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung nach der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse.
VersAusglG § 11

Zu der Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse [EZVK] vom 18. April 2002 in der Fassung der 16. Satzungsänderung vom 10. Oktober 2018 (Amtsblatt der EKD 2019, 105) in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung (»EZVKPlus Tarif 2017«) enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG gewährleistet.

BGH, Beschluß vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 - OLG Frankfurt [6 UF 238/17]
FamRZ 2021, 1955 = FuR 2022, 140 = NJW-RR 2021, 1586 = NZFam 2021, 1013 = FamRB 2022, 12 = MDR 2022, 36 = BetrAV 2021, 737 = FF 2021, 511 [Ls]



Hinweise
1. Die in § 44 Abs. 3 der Satzung der EZVK vom 18. April 2002 in der Fassung der 16. Satzungsänderung vom 10. Oktober 2018 i.V.m. den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der EZVK für die freiwillige Versicherung enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung verstößt gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG, da die freiwillige Versicherung der EZVK keine vergleichbare Wertentwicklung eines Anrechts im Vergleich zur Pflichtversicherung gewährleistet.
2. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen im zweiten Absatz der Ziffer II. der Beschlussformel mit Beschluss vom 18. Januar 2022 (6 UF 238/17 - FamRZ 2022, 953) abgeändert: Im Wege der internen Teilung hat es zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Evangelische Zusatzversorgungskasse zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 24,71 Versorgungspunkten, bezogen auf den 28. Februar 2017, übertragen, wobei für das Anrecht der Antragsgegnerin die Regelungen über das Anrecht des Antragstellers entsprechend gelten.
3. Im Umlageverfahren und im Kapitaldeckungsverfahren geführte Anrechte aus Pflichtversicherung bei Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes (hier: kommunale Zusatzversorgungskasse Abrechnungsverband I und Evangelische Zusatzversorgungskasse) sind nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG, weil in der Anwartschaftsphase die Beiträge und in der Leistungsphase die Rente unterschiedlich besteuert werden.
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Erbrecht; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Nachlaßgegenstände durch Erben gegen zweite Ehefrau des vorverstorbenen Vaters und Sohnes der verstorbenen Großmutter als Erblasserin.
BGB §§ 812, 818, 2018, 2021

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, dann muß die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, um zulässig zu sein.

BGH, Beschluß vom 19. August 2021 - III ZB 23/21 - OLG Brandenburg [7 U 162/20]


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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Einholung der Zustimmung des Beschwerdegegners für erneute Fristverlängerung.
ZPO §§ 85, 233, 234, 520; FamFG §§ 113, 117

1. Holt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten einer Familienstreitsache bei Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03 - FamRZ 2004, 867).
2. Bei einem nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Fristverlängerung enthaltenden Antrag besteht grundsätzlich auch keine gerichtliche Hinweispflicht (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04 - FamRZ 2005, 1082).

BGH, Beschluß vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20 - OLG Karlsruhe [2 UF 195/19]
FamRZ 2021, 1988 = FuR 2021, 670 = NJW-RR 2021, 1582 = NZFam 2021, 917 = FamRB 2022, 24 = MDR 2021, 1348 [1515] = AnwBl 2021, 686 = FF 2021, 466 [Ls] = ErbR 2022, 100 [Ls]


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Betreuungsrecht; Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei zu Unrecht verworfener Beschwerde eines Beteiligten als unzulässig.
BGB § 1896; FamFG §§ 74, 303

In einer Betreuungssache kann das Rechtsbeschwerdegericht ausnahmsweise auch dann in der Sache entscheiden, wenn die Beschwerde eines Beteiligten zwar zu Unrecht als unzulässig verworfen worden ist, das Beschwerdegericht die Sache aber auf die Beschwerde eines anderen Beteiligten vollständig aufgeklärt hat, und diese entscheidungsreif ist (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 = FuR 2014, 37).

BGH, Beschluß vom 25. August 2021 - XII ZB 436/20 - LG Augsburg [54 T 1374/20]
FamRZ 2021, 1921 = FuR 2021, 669 = NJW-RR 2021, 1585 = FamRB 2021, 498 = MDR 2021, 1547 = FGPrax 2021, 218 = BtPrax 2021, 226 = ErbR 2022, 99 [Ls]


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Adoptionsrecht; Volljährigenadoption, Erfordernis des Identitätsnachweises; sittliche Rechtfertigung der Volljährigenadoption eines ausländischen Anzunehmenden; Entbehrlichkeit der Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden.
BGB §§ 1741, 1767, 1769; FamFG § 193

1. Für den Ausspruch einer Annahme als Kind muß die Identität des Anzunehmenden grundsätzlich feststehen; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen Flüchtling handelt.
2. Zu der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption.
3. In Adoptionsverfahren bedarf es einer Anhörung der Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden nach Sinn und Zweck des § 193 FamFG nicht, wenn das Gericht bereits die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines Volljährigen verneint, und den Adoptionsantrag zurückweist.

BGH, Beschluß vom 25. August 2021 - XII ZB 442/18 - OLG Koblenz [7 UF 196/18]
FamRZ 2021, 1897 = FuR 2021, 679 = NJW-RR 2021, 1444 = FF 2022, 71 = NZFam 2021, 964 = MDR 2021, 1395 = InfAuslR 2021, 467 = FGPrax 2021, 268 [Ls] = ErbR 2022, 99 [Ls]



Hinweise
1. Kann sich das Gericht selbst nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten keine Überzeugung von der Identität des Anzunehmenden verschaffen, dann kann dieser Mangel nicht durch Erwägungen einer - besonderen - sittlichen Rechtfertigung der Adoption überwunden werden.
2. Im Rahmen der Volljährigenadoption sind die Anforderungen an die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht dieselben wie bei der Minderjährigenadoption; ein tatsächliches Zusammenleben von Eltern und erwachsenen Kindern ist nicht mehr erforderlich. Erforderlich ist allerdings eine dauernde seelisch-geistige Verbundenheit, wie sie zwischen leiblichen Eltern und Kindern auch nach deren Volljährigkeit bestehen bleibt, und die Bereitschaft zu gegenseitigem und uneigennützigem Beistand einschließt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder üblicherweise leisten.
3. Entstammt der Anzunehmende einem völlig anderen sozialen und kulturellen Milieu (hier: ein in Afghanistan aufgewachsener Flüchtling), bestehen angesichts des Umstandes, daß seine soziale Beziehung zu dem Annehmenden erst seit zwei Jahren besteht, und zumindest in der Anfangsphase von Sprachhindernissen und von Anpassungsschwierigkeiten geprägt war, begründete Zweifel an einem bereits bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis. Dies gilt auch dann, wenn der Annehmende den Anzunehmenden bereits zu Beginn der Beziehung in seinen Haushalt aufgenommen hat, und er Beistandsleistungen erbringt, die für das Verhältnis von Eltern und heranwachsenden Kindern typisch sind, insbesondere finanziell für ihn einsteht, und sein schulisches und berufliches Fortkommen fördert.
4. Läßt sich ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Adoptionsbeteiligten nicht feststellen, dann ist die Erwartung der künftigen Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwar eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für die Adoption eines Volljährigen. Bei einem lediglich angebahnten Eltern-Kind-Verhältnis muß die sittliche Rechtfertigung der Adoption als selbständige und zusätzliche Adoptionsvoraussetzung hinzutreten.
5. Die Absicht, durch die Adoption eines ausländischen Anzunehmenden dessen aufenthaltsrechtlichen Lage zu verbessern, beruht auf einer familienfremden Motivation, und kann daher die Annahme eines Volljährigen nicht sittlich rechtfertigen.
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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Berufungsfrist; vorschnelles Aufgeben der Telefaxübermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
ZPO §§ 85, 233

Einem Rechtsanwalt gereicht es zum Verschulden, wenn er den Versuch, einen fristgebundenen Schriftsatz (hier: Berufungsschrift) per Telefax an das Gericht zu übermitteln, vorschnell aufgibt, und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der aufgetretenen Übermittlungsschwierigkeiten der Risikosphäre des Empfangsgerichts zuschreibt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - II ZB 25/13 - NJW 2015, 1027 Tz. 20 ff, und vom 20. August 2019 - VIII ZB 19/18 - NJW 2019, 3310 Tz. 16 ff).

BGH, Beschluß vom 26. August 2021 - III ZB 9/21 - OLG Naumburg [5 U 188/20]
FamRZ 2021, 1812 = NJW-RR 2022, 204 = NZFam 2022, 37 = MDR 2021, 1482 = IBR 2021, 663 = BB 2021, 2369 [Ls] = ErbR 2022, 100 [Ls] = MittdtschPatAnw 2021, 576 [Ls] = ZAP EN-Nr. 594/2021 [Ls]


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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde durch Zulassung durch das Beschwerdegericht.
FamFG § 70

1. Die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde durch die Vorinstanz kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.
2. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof ist ebenfalls nicht statthaft.

BGH, Beschluß vom 31. August 2021 - X ZB 4/21 - LG Düsseldorf [19 OH 5/21]


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