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Entscheidungen Bundesgerichtshof 12/2021 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Bundesgerichtshof 12/2021


 



Erbrecht; Pflichtteilsanspruch; eidesstattliche Versicherung des Erben bezüglich eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
BGB §§ 260, 261, 2314

Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zu der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlaßverzeichnisses erteilt worden ist. Die Versicherung an Eides statt ist nicht auf die Angaben, die in dem Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, beschränkt. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eidesstatt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB).

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2021 - IV ZR 189/20 - OLG Schleswig [3 U 36/19]
BGHZ 232, 77 = FamRZ 2022, 317 = FuR 2022, 158 = NJW 2022, 695 = FamRB 2022, 107 = MDR 2022, 174 = ErbR 2022, 206 = JR 2022, 585 = ZErb 2022, 56 = ZEV 2022, 84 = DNotZ 2022, 103 = ZNotP 2022, 145 = BWNotZ 2022, 24 = MittBayNot 2022, 246 = NotBZ 2022, 176


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Versorgungsausgleich; gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung nach der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse; Durchführung der internen Teilung bei vom Versorgungsträger mitgeteilter unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildeter Startgutschrift für rentenferne Versicherte.
VersAusglG §§ 10, 11; FamFG § 225

1. Zu der Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse [EZVK] enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG gewährleistet (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 18. August 2021 - XII ZB 359/19 - FamRZ 2021, 1955 = FuR 2022, 140).
2. Eine von einem Versorgungsträger mitgeteilte und unter (hier offen gelassenem) Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildete sogenannte Startgutschrift für rentenferne Versicherte kann ausnahmsweise dann die Grundlage für die Durchführung der internen Teilung eines Anrechts sein, wenn der hinsichtlich dieses Anrechts ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits Rentenleistungen bezieht, auf den Wertausgleich des Anrechts aus wirtschaftlichen Gründen dringend angewiesen ist, der Gesichtspunkt der Unabänderlichkeit der Ausgleichsentscheidung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dahinter zurücktritt, und der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Unwirksamkeit der Übergangsvorschriften nicht geltend gemacht hat (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 = EzFamR BGB § 1587c Nr. 45, und vom 22. März 2017 - XII ZB 626/15 - FamRZ 2017, 872 = FuR 2017, 445).

BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2021 - XII ZB 304/20 - OLG Frankfurt [6 UF 229/15]
FamRZ 2022, 349 = FuR 2022, 262 = NJW-RR 2022, 505 = NZFam 2022, 168 = FamRB 2022, 93 = MDR 2022, 438 = BetrAV 2022, 134 = FF 2022, 127 [Ls]


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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs; Grenzen der Pflicht zur Belegvorlage.
BGB § 1379

Die Verpflichtung zu der Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht, und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.

BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2021 - XII ZB 472/20 - OLG Düsseldorf [II-5 UF 224/19]
FamRZ 2022, 429 = FuR 2022, 219 = NJW-RR 2022, 435 = NZFam 2022, 221 = FamRB 2022, 83 = MDR 2022, 316 = ErbR 2022, 392 = JR 2022, 544 = FF 2022, 127 [Ls] = LMK 2022, 802130 [Ls]


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Unerlaubte Handlungen; Haftung bei Kfz-Unfall; Berücksichtigung des Familienprivilegs bei Übergang des Direktanspruchs gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer auf den Sozialversicherungsträger; Anspruch gegen den nicht dem Familienprivileg unterfallenden Fahrzeughalter.
BGB § 426; PflVG § 1; StVG §§ § 7, 18; VVG §§ 115, 116; SGB X § 116

1. Dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugführers auf den Sozialversicherungsträger stand auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 116 Abs. 1 VVG das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. entgegen.
2. Der Anspruch gegen den nicht dem Familienprivileg unterfallenden Fahrzeughalter konnte von dem Sozialversicherungsträger nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund seiner Akzessorietät nicht geltend gemacht werden, weil im Innenverhältnis zwischen Halter und Fahrzeugführer der letztere allein für die Unfallfolgen einzustehen hatte.

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 - VI ZR 1189/20 - OLG Braunschweig [7 U 295/18]
FamRZ 2022, 400 = NJW-RR 2022, 539 = FamRB 2022, 155 = VersR 2022, 332 [599] = RuS 2022, 116 = ZfSch 2022, 193 = MDR 2022, 633 = VRS 141, 255 = NJW-Spezial 2022, 41 = JA 2022, 602 = ZAP EN-Nr. 87/2022 = VuR 2022, 159 [Ls]


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Verfahrensrecht; Ablehnung von Richtern und Sachverständigen; Richterablehnung in einer Betreuungssache; zuständiges Gericht bei Beschlußunfähigkeit des eigentlich zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichts; Entscheidung durch das im Rechtszug höhere Gericht; Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen; Kollegialitätsverhältnis als Ablehnungsgrund; Vizepräsident des in der Hauptsache zuständigen Landgerichts als Verfahrensbeteiligter.
ZPO §§ 42, 45; FamFG § 6

1. Maßgeblich dafür, welches Gericht bei Beschlußunfähigkeit des eigentlich zu der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichts zuständig gemäß § 45 Abs. 3 ZPO ist, ist die Rechtsmittelzuständigkeit in der Hauptsache. Bei Beschlußunfähigkeit eines Landgerichts in einer Betreuungssache ist daher der Bundesgerichtshof nach § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 ZPO zuständig.
2. Das im Rechtszug höhere Gericht kann über ein ihm nach § 45 Abs. 3 ZPO vorgelegtes Ablehnungsgesuch auch dann entscheiden, wenn die abgelehnten Richter - anders als von diesen angenommen - zulässigerweise selbst hierüber hätten entscheiden können (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20 - BGHZ 226, 350 = NJW 2021, 385).
3. Das im Rechtszug höhere Gericht muß nicht über sämtliche Ablehnungsgesuche entscheiden; es kann sich vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, sachangemessen nur über eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen zu befinden (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20 - BGHZ 226, 350 = NJW 2021, 385).
4. Ein Kollegialitätsverhältnis kann für sich genommen nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57 - FamRZ 1957, 314; vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03 - BGHReport 2005, 1350; vom 26. August 2009 - 2 ARs 363/09 - wistra 2009, 446, und vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17 - NJW 2019, 308).
5. Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, daß ein Verfahrensbeteiligter der Vizepräsident des in der Hauptsache zuständigen Landgerichts ist.

BGH, Beschluß vom 8. Dezember 2021 - XII ARZ 39/21 - LG Lübeck [7 T 501/21]
FamRZ 2022, 466 = NJW-RR 2022, 284 = MDR 2022, 387 = FGPrax 2022, 94 = FF 2022, 129 [Ls] = ErbR 2022, 353 [Ls] = BtPrax 2022, 73 [Ls]


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Betreuungsrecht; erneute Prüfung der Einrichtung einer Betreuung.
FamFG § 6; ZPO § 45

Weder ein bloßes Kollegialitätsverhältnis ohne enge berufliche Zusammenarbeit, noch der Umstand, daß (wie hier) der Vater der die Verfahrensbeteiligung beantragenden Kinder der Betroffenen die Funktion des stellvertretenden Behördenleiters innehat, ist geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO zu begründen.

BGH, Beschluß vom 8. Dezember 2021 - XII ARZ 42/21 - LG Lübeck [7 T 542/21]


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Personenstandsrecht; Personenstandsverfahren; Erteilung einer Bescheinigung über die Namensführung eines Kindes mit dreifacher Staatsangehörigkeit; Einbeziehung des Vatersnamens bulgarischen Rechts in die Rechtswahl der Eltern.
PStV § 46; EGBGB Art. 4, Art. 5, Art. 10; AEUV Art. 21

Die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB erfaßt auch den Vatersnamen bulgarischen Rechts.

BGH, Beschluß vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - Kammergericht [1 W 563/16]
FamRZ 2022, 421 = NJW-RR 2022, 361 = NZFam 2022, 562 = FamRB 2022, 311 = MDR 2022, 644 = StAZ 2022, 175 = FF 2022, 130 [Ls] = ErbR 2022, 429 [Ls]


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Betreuungsrecht; Beschwerde in einer Betreuungssache; gebotene persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht trotz erfolgter Anhörung im Abhilfeverfahren.
FamFG §§ 68, 278

Wird in einem Betreuungsverfahren die nach § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG zwingend erforderliche persönliche Anhörung des Betroffenen von dem Amtsgericht erst in dem Abhilfeverfahren durchgeführt, dann darf das Beschwerdegericht nicht von der auch in dem zweitinstanzlichen Verfahren grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 22. September 2021 - XII ZB 93/21 - FamRZ 2022, 135 = FuR 2022, 50).

BGH, Beschluß vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 213/21 - LG Duisburg [12 T 38/21]
MDR 2022, 590 = FamRZ 2022, 730 [Ls]


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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Berücksichtigung eines Steuererstattungsanspruchs im Anfangsvermögen und einer nach dem Endstichtag anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung bei der Beendigung des Güterstandes; Verweigerung der Erfüllung der Ausgleichsforderung.
BGB §§ 1373, 1374, 1375, 1376, 1381, 1384

1. Ist ein Steuererstattungsanspruch bei dem Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.
2. Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstandes genauso wenig zu berücksichtigen, wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.

BGH, Beschluß vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 402/20 - OLG Köln [FamRZ 2021, 506]
BGHZ 232, 133 = FamRZ 2022, 425 = FuR 2022, 217 = NJW 2022, 1177 = NZFam 2022, 161 = FamRB 2022, 127 = MDR 2022, 246 = DStR 2022, 565 = JR 2023, 23 = HFR 2022, 369 = JuS 2022, 363 = NJW-Spezial 2022, 164 = ZAP EN-Nr. 213/2022 = FF 2022, 127 [Ls] = RNotZ 2022, 179 [Ls] = ErbR 2022, 354 [Ls] = StE 2022, 76 [Ls]


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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; falsche Adressierung der Rechtsmittelschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
ZPO §§ 85, 233, 234, 511

1. Stellt der Rechtsanwalt erst im Zusammenhang mit der Überprüfung einer von ihm bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift fest, daß sie nicht an das richtige Berufungsgericht adressiert ist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn er eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, ihm zur Unterschrift vorzulegen, er diesen (nunmehr richtig adressierten) Schriftsatz unterzeichnet und der Bürokraft zur Übersendung übergibt (Festhaltung von BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06 - BRAK-Mitt. 2007, 200, und vom 16. Juli 2019 - VIII ZB 71/18 - FamRZ 2019, 1725).
2. Darauf, daß die in der Vergangenheit zuverlässige Bürokraft der Weisung Folge leistet, und die richtig adressierte Rechtsmittelschrift an das dort als Empfänger ausgewiesene Gericht übermittelt, darf sich der Rechtsanwalt ohne weitere Vorkehrungen verlassen.

BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2021 - IV ZB 11/21 - OLG Brandenburg [11 U 218/20]
NJW-RR 2022, 426 = FA 2022, 38 = IBR 2022, 275 = NJW-Spezial 2022, 94 = FamRZ 2022, 544 [Ls]


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Betreuungsrecht; Berufsbetreuervergütung; Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse durch eine Facharbeiterausbildung zum Wirtschaftskaufmann in der ehemaligen DDR mit späterer Anerkennung als Industriekaufmann.
VBVG § 4

Die tatrichterliche Feststellung, daß eine 1989 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Facharbeiterausbildung zum Wirtschaftskaufmann mit der Spezialisierungsrichtung Industrie mit späterer Anerkennung als Industriekaufmann keine besonderen, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 101/21 - LG Frankfurt/Oder [19 T 176/20]
FuR 2022, 268 = Rpfleger 2022, 389 = FamRZ 2022, 654 [Ls] = MDR 2022, 664 [Ls] = ErbR 2022, 536 [Ls] = BtPrax 2022, 111 [Ls]


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Betreuungsrecht; Vergütung des Berufsbetreuers; Ermittlung des für die Vergütung einzusetzenden Vermögens des Betreuten; von der gesetzlichen Vorschrift abweichender Abrechnungszeitraum.
BGB §§ 1836c, 1836d, 1836e, 1908i; SGB XII § 90; VBVG §§ 5, 9

1. Bei der Ermittlung des für die Vergütung eines Berufsbetreuers einzusetzenden Vermögens des Betreuten ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743). Dies gilt grundsätzlich auch für Regreßansprüche der Staatskasse nach §§ 1908i Abs. 1, 1836e Abs. 1 S. 1 BGB hinsichtlich zeitlich vorausgegangener Betreuervergütungen.
2. Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 S. 1 VBVG vorgeschriebene Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich auch in Bezug auf den Beginn und auf das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate strikt einzuhalten (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 355/20 - FamRZ 2022, 733 = FuR 2022, 271). Etwas anderes kann gelten, wenn das Amtsgericht zuvor bereits davon abweichend die Vergütung nach kalendarisch bestimmten Abrechnungszeiträumen rechtskräftig festgesetzt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - FamRZ 2008, 1611).

BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 245/20 - LG Görlitz [5 T 20/20]
FamRZ 2022, 731 = FuR 2022, 269 = JurBüro 2022, 268 = Rpfleger 2022, 387 = MDR 2022, 526 [Ls] = FGPrax 2022, 124 [Ls]


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Versorgungsausgleich; Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Veränderungen eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit; Ausgleichswert des in der Ausgangsentscheidung nach früherem Recht einbezogenen Anrechts.
VersAusglG § 51; FamFG § 225

1. Eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen erfahren hat, die zu einer wesentlichen Änderung seines Ausgleichswerts im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG in Verbindung mit § 225 Abs. 3 FamFG geführt haben (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 = FuR 2015, 661).
2. Der »Ausgleichswert« des in die Ausgangsentscheidung nach früherem Recht einbezogenen Anrechts entspricht der Hälfte des seinerzeit ermittelten Ehezeitanteils; bei Anrechten, die in der Ausgangsentscheidung mit Hilfe der Barwert-Verordnung umgewertet worden sind, ist auf den seinerzeit festgestellten Nominalwert des hälftigen Ehezeitanteils vor der Dynamisierung abzustellen.

BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 347/21 - OLG Nürnberg [10 UF 308/21]
FamRZ 2022, 516 = FuR 2022, 321 = NJW-RR 2022, 289 = NZFam 2022, 276 = FamRB 2022, 138 = MDR 2022, 571 = BetrAV 2022, 139 = FF 2022, 173 [Ls]


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Betreuungsrecht; Vergütung des Berufsbetreuers; Berücksichtigung von Schulden oder Verpflichtungen des Betreuten bei der Bestimmung seines Vermögensstatus; stichtagsgenaue Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnungszeitraumes.
BGB §§ 1836c, 1836d; VBVG § 5, 9

1. Bei der Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten im Sinne von § 5 Abs. 4 VBVG in Verbindung mit §§ 1836c Nr. 2, 1836d BGB ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen gegenüberstehen. Daher können auch in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten nicht dadurch herbeigeführt werden, daß die festzusetzende oder die für einen vorangegangenen Abrechnungszeitraum aus der Staatskasse an den Betreuer bereits ausbezahlte Vergütung vorab als Verbindlichkeiten vom Vermögen des Betreuten abgezogen werden (Fortführung von Senatsbeschluß vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743).
2. Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 S. 1 VBVG vorgeschriebene dreimonatige Abrechnungszeitraum ist auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate grundsätzlich strikt einzuhalten (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220, und vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 = FuR 2016, 653).

BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 355/20 - LG Görlitz [5 T 133/20]
FamRZ 2022, 733 = FuR 2022, 271 = MDR 2022, 725 = RdLH 2022, 146 = ErbR 2022, 536 [Ls] = BtPrax 2022, 111 [Ls]


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Betreuungsrecht; Betreuungssache; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines nicht selbst eine Erstbeschwerde führenden Beteiligten.
FamFG §§ 59, 303

Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluß lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228).

BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - LG Stuttgart [10 T 228/19]
FamRZ 2022, 654 = FuR 2022, 270 = FamRB 2022, 150 = MDR 2022, 328 = BtPrax 2022, 63 = FGPrax 2022, 71 [Ls]


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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei einem selbständigen Unterhaltsschuldner mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kreditfinanzierter Immobilien; familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten für Unterhaltsleistungen an gemeinsame Kinder.
BGB §§ 1361, 1573, 1578

1. Steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht (Bestätigung des Senatsurteils vom [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=32986&pos=0&anz=1]1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02[/link] - FamRZ 2005, 1159 = FuR 2005, 361 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 64).
2. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zu der erzielten Miete nicht nur die - die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde - Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16 - BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 = FuR 2017, 258, und vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 = FuR 2018, 540).
3. Selbständige können in der Summe 24% ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden, und damit - soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird - von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen (im Anschluß an das Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 = FuR 2008, 485 = EzFamR BGB § 1570 Nr. 13). Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16 - BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 = FuR 2017, 258).
4. Werden die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen bereits pauschal oder konkret bei der Einkommensermittlung berücksichtigt, dann bedarf es im Einzelnen einer Begründung des Tatgerichts, wenn es mehr als ein Zehntel des Erwerbseinkommens der Bedarfsbemessung entzieht.
5. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch steht in einem Alternativverhältnis zu den Unterhaltsansprüchen des Kindes, weil er nur entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch erfüllt worden ist.

BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 557/20 - OLG Düsseldorf [II-7 UF 189/19]
BGHZ 232, 156 = FamRZ 2022, 434 = FuR 2022, 210 = FamRB 2022, 135 = NZFam 2022, 208 = MDR 2022, 314 = NZM 2022, 224 = NJW-Spezial 2022, 197 = DStR 2022, 729 = HFR 2022, 367 = JAmt 2022, 277 = ZNotP 2022, 193 = FF 2022, 127 [Ls] = RNotZ 2022, 227 [Ls] = LMK 2022, 807453 [Ls] = StE 2022, 91 [Ls]


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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax.
ZPO§§ 85, 233, 234, 520

1. Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zu der wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolles zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen; vielmehr muß der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.
2. Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen sicherzustellen, daß Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer erfaßt werden, kann allerdings auch durch die Anweisung genügt werden, die in dem Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, wenn sichergestellt ist, daß diese ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt aber voraus, daß zusätzlich die generelle Anweisung besteht, die ermittelte Faxnummer vor der Versendung auf eine Zuordnung zu dem von dem Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen.

BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2021 - VI ZB 2/21 - OLG Koblenz [8 U 1453/20]
NJW-RR 2022, 345 = MDR 2022, 327 = FA 2022, 44 = VersR 2022, 597 = NJW-Spezial 2022, 159 = GI aktuell 2023, 59 = FamRZ 2022, 544 [Ls] = ErbR 2022, 430 [Ls] = MittdtschPatAnw 2022, 139 [Ls] = ZAP EN-Nr. 178/2022 [Ls]


Entscheidungen Bundesgerichtshof 12/2021 - FD-Platzhalter-rund
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